5 x 10 Steuertipps Teil V: Geldanlage

Wir zeigen, wie die Steuerfalle bei Obligationen funktioniert und welchen Einfluss die tiefen Zinsen dabei haben. Weitere Tipps behandeln die Zinssätze der Steuerämter sowie die neue Regelung bei Lottogewinnen.

Hier finden Sie die aktualisierten Steuertipps für 2016.

1. Hohe Zinsen beim Steueramt – das war einmal

Jahrelang profitierte der Steuerzahler von einem grosszügigen Zinssatz, wenn er seine Steuerschuld frühzeitig beglich. Das hat sich inzwischen jedoch geändert: Die allermeisten Kantone haben den Vergütungszins auf 0,5 Prozent oder sogar noch tiefer gesenkt. Es gibt noch ein paar wenige Ausnahmen: Die Glarner erhalten nach wie vor 2 Prozent Jahreszins, wenn sie die mutmasslich geschuldeten Steuern bis zum 30. Juni einzahlen. Ebenfalls relativ grosszügig sind vorläufig noch die Kantone Zürich und Nidwalden mit 1,5 Prozent. Deutlich höher sind die Verzugszinsen: Im Kanton Aargau betragen sie zum Beispiel 5,5 Prozent, in Luzern 5,0 Prozent oder in Zürich 4,5 Prozent.

2. Vorsicht: Steuerfalle bei Obligationen

Besitzer von Obligationen leiden derzeit nicht nur unter den rekordtiefen Zinsen. Je nach Höhe des Zinscoupons kann die Obligation zudem unerfreuliche Steuerfolgen auslösen. Dazu ein konkretes Beispiel: Die Schweizer Staatsanleihe mit Fälligkeit am 11. Februar 2023 wurde mit einem früher üblichen Zinscoupon von 4,0 Prozent emittiert. Aufgrund des stark gesunkenen Zinsniveaus wird die Anleihe aktuell zu einem Kurs von 132,5 gehandelt. Weil die Rückzahlung der Anleihe im Jahr 2023 jedoch zum Kurs von 100 erfolgen wird, beträgt die Verfallrendite minus 0,07 Prozent. Für den Fiskus massgeben ist aber nicht die Verfallrendite, sondern der Zinscoupon von 4,0 Prozent. Das bedeutet bei einem Grenzsteuersatz von 25 Prozent, dass der Inhaber der Obligation 1,0 Prozent an den Fiskus abliefern muss. Somit sinkt die Verfallrendite nach Steuern auf unattraktive minus 1,07 Prozent.

3. Kapitalertrag: Aktien übernehmen Funktion der Obligationen

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So entwickeln sich die Vermögenseinkommen der Haushalten der Schweiz: Die Zinseinnahmen sind eingebrochen, dafür haben die Dividendenerträge massiv zugelegt. (Daten: BfS)
So entwickeln sich die Vermögenseinkommen der Haushalten der Schweiz: Die Zinseinnahmen sind eingebrochen, dafür haben die Dividendenerträge massiv zugelegt. (Daten: BfS)

Früher war die Rollenverteilung zwischen Aktien und Obligationen klar: Fest verzinsliche Anlagen generierten einen fixen Zinscoupon, welcher der Einkommenssteuer unterliegt. Ausserdem wird auf dem Kapitalertrag eine Verrechnungssteuer von 35 Prozent abgezogen, die der Anleger mit seiner Steuererklärung allerdings wieder zurückfordern kann. Als steuerlich viel lukrativer galten demgegenüber Aktien: Denn der über steigende Kursen erzielte Kapitalgewinn ist steuerfrei.

Doch trotz der jüngsten Hausse tendieren die Börsenkurse über die letzten 15 Jahre betrachtet seitwärts. Während also die Aktien nur noch für einen limitierten Kapitalgewinn sorgen, ist dafür ihr Kapitalertrag massiv gestiegen. Wie die Grafik verdeutlicht, sind die gesamten Dividendeneinnahmen der Schweizer Haushalte seit 1990 von knapp 10 Milliarden auf nahezu 40 Milliarden Franken gestiegen. Stattdessen sind die Zinseinnahmen aus Obligationen und Bankeinlagen massiv geschrumpft. Wenn also Schweizer Blue Chips wie Nestlé, Novartis oder Roche ihre üppigen Dividenden ausschütten, dann verdient auch der Fiskus kräftig mit.

Umso mehr lohnt es sich, langfristig angelegtes Geld der dritten Säule in einen Vorsorgefonds zu transferieren. Sämtliche Kapitalerträge der Säule 3a sind nämlich steuerfrei. Überdies ist das Guthaben von der Vermögenssteuer ausgenommen. Erst bei der Auszahlung kommt ein reduzierter Steuersatz zur Anwendung. Eine Übersicht zu den attraktiven Renditen der Vorsorgefonds finden Sie hier.

4. Bei den Aktien auf steuerfreie Dividenden achten

Die unter Punkt 3. beschriebene steigende Steuerlast auf den Dividendenerträgen wird etwas gemildert, indem zahlreiche Firmen alternativ ihre Ausschüttungen aus den Kapitaleinlagereserven vornehmen. Diese sind im Gegensatz zu den Dividenden nicht einkommenssteuerpflichtig. Solche Reserven stammen zum Beispiel aus dem Agio einer Kapitalerhöhung. Im letzten Jahr haben die kotierten Schweizer Unternehmen Kapitaleinlagereserven von insgesamt 15 Milliarden Franken ausgeschüttet. Derzeit steht diese Form der Ausschüttung rund 80 Firmen offen, wobei nicht alle davon Gebrauch machen. Bei der Auswahl einer Aktie lohnt es sich folglich, nebst der Dividendenrendite auch die Kapitalausschüttungsreserve zu berücksichtigen.

5. Wertschriften rechtzeitig kaufen und verkaufen

Auch durch ein geschicktes Timing der Transaktionen lässt sich die Besteuerung des Kapitalertrags reduzieren. Dabei sollte der Verkauf kurz vor der Ausschüttung von Dividenden und Zinsen erfolgen, der Kauf hingegen kurz nach der Ausschüttung. Im Fall der Obligationen liegt der Grund bei den Marchzinsen – das sind die bis zum Zinstermin auflaufenden anteiligen Jahreszinsen. Sie stehen dem Verkäufer zu und bilden steuerfreien Kapitalgewinn. Der Besitzer zum Zeitpunkt des Zinstermins erhält dann die Ausschüttung, muss diese aber als Einkommen versteuern. Analoge Überlegungen gelten für Aktien. Sie lassen sich kurz vor der Dividende zu höheren Kursen verkaufen, weil der Markt bereits die Ausschüttung einpreist. Nach dem Dividendenabgang notiert die Aktie tiefer, und sie lässt sich dadurch günstiger erwerben.

Aber aufgepasst: Eine allzu kurzfristige Haltedauer ist nicht empfehlenswert: Erstens unterliegt die Transaktion der Stempelsteuer. Und zweitens kann ein systematisches Vorgehen vom Fiskus als Steuerumgehung taxiert werden (vgl. dazu auch Punkt 6.).

6. Das Etikett «Gewerbsmässigkeit» als rotes Tuch

Wer allzu fleissig Aktien kauft und verkauft, kann von der Steuerbehörde als «gewerbsmässiger Wertschriftenhändler» eingestuft werden. Gewinne werden dann als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit besteuert, und es werden Sozialversicherungsbeiträge für AHV, IV, EO und ALV fällig. Im Fokus stehen Anleger, die häufig hohe Volumina handeln, ihre Anlagegeschäfte mit erheblichen Fremdmitteln finanzieren oder in grossem Masse Derivate einsetzen. Waren die Behörden vor einigen Jahren noch übertrieben streng in diesem Bereich, so hat sich nun eine etwas kulantere Praxis durchgesetzt.

7. Lotto und Kasino: Das sind die neuen Regeln

Lottogewinne bis 1000 Franken sind seit dem Jahr 2013 verrechnungssteuerfrei. Seit 2014 sind solche Kleingewinne auch von der Einkommenssteuer befreit – zumindest bei der direkten Bundessteuer. Zudem können pauschal 5 Prozent des Lottogewinns als Einsatzkosten abgezogen werden, maximal bis 5000 Franken. Die Kantone müssen bis zum 1. Januar 2016 ebenfalls eine Freigrenze und einen Pauschalabzug für Lottogewinne einführen. Einzelne Kantone wie Zürich haben sich bereits entschieden, die Ansätze der direkten Bundessteuer zu übernehmen. Wichtig zu wissen: Im Unterschied zu Lottogewinnen sind die in Schweizer Kasinos erzielten Gewinne in jeglicher Höhe steuerfrei.

8. Die ausländische Quellensteuer als ewiges Ärgernis

Wer ausländische Wertschriften ordentlich in der Schweizer Steuererklärung deklariert, erhält nicht automatisch die ganze ausländische Quellensteuer zurück. Dazu muss zusätzlich das beim Steueramt erhältliche Formular DA-1 ausgefüllt werden. Auf diese Weise bekommt der Schweizer Anleger wenigstens eine pauschale Steueranrechnung zurückerstattet, welche in der Regel 15 Prozent der Ausschüttung beträgt. Komplizierter wird es allerdings für den Anteil der Quellensteuer, der diesen pauschalen Prozentsatz übersteigt: Diesen Betrag muss der Steuerzahler mithilfe eines zusätzlichen, vom jeweiligen Land zur Verfügung gestellten Formulars zurückfordern. Manche Länder verlangen zudem eine Originalbescheinigung der Bank – eine normale Dividendenabrechnung genügt in diesen Fällen nicht. Oft dauert dieser Prozess mehrere Monate und ist mit erheblichem Aufwand verbunden. Nicht wenige Anleger kapitulieren daher angesichts des bürokratischen Spiessrutenlaufs.

9. Versicherungssparen spart keine Steuern

Ein Ratschlag aus früheren Zeiten lautet, festverzinsliche Anlagen im Rahmen von Versicherungen zu halten, etwa in Form einer Lebenpolice mit Obligationenfonds. Denn die während der Vertragslaufzeit anfallenden Zinsen müssen nicht versteuert werden. Aufgrund der tiefen Zinsen jedoch ist die Steuerersparnis meist geringer als die hohen Kosten einer Versicherungslösung.

10. Den Pauschalabzug nicht vergessen

Für die Vermögensverwaltung durch Dritte dürfen je nach Kanton bis zu 15’000 Franken pro Jahr von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Auch Anleger, die kein Vermögensverwaltungsmandat haben und ihre Investments selber managen, können Abzüge geltend machen, nämlich für Depot-, Kontoführungs- und Tresorgebühren sowie für Kosten von Steuerausweisen. Statt Einzelabzüge zu tätigen, lohnt es sich in der Regel, den Pauschalabzug zu nutzen. Dieser beträgt je nach Kanton 0,5 bis 3 Promille des Vermögens.

Bei der Migros Bank ist das Steuerverzeichnis im Premium Banking sowie in der Vermögensverwaltung kostenlos. Auch sämtliche Kunden von Mi-Fonds erhalten die Angaben zu den Steuerwerten gratis.

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8 Kommentare über “5 x 10 Steuertipps Teil V: Geldanlage”

  1. Herr Steck guten Tag
    Frage 1: Kann man den Beitrag für die Parapl.Stiftung, die REKA oder den Hauseigentümer-Verband abziehen?
    Frage 2: Spenden kann jeder ohne Beleg bis Fr. 300.– abziehen. Wenn ich mit Beleg Fr. 600.– spende, wie viel kann ich abziehen? Fr. 900.– oder nur Fr. 600.–? Danke für Ihre Antwort.

    1. Guten Tag
      Die Regelungen sind je nach Kanton sehr unterschiedlich: Die meisten Kantone kennen den genannten Pauschalbetrag von 300 Franken. Höhere Spenden müssen allerdings dokumentiert werden. Aber aufgepasst: Im Kanton Obwalden verlangt der Fiskus für alle Spenden einen Nachweis, während im Thurgau oder Uri erst ab 1000 Franken ein Beleg erforderlich ist. Auch die Liste der gemeinnützigen Organisationen ist nicht in allen Kantonen identisch. In Zürich zum Beispiel ist die Paraplegiker-Stiftung zugelassen, ebenso die Rega (nicht aber REKA). Der Hauseigentümer-Verband dagegen wird nicht akzeptiert.
      Freundliche Grüsse, Albert Steck

  2. Frage:
    Kann man die Kirchensteuer in der Steuererklärung abziehen.
    Wegen Nichtbesuch ist es für mich eine gutmütige Spende. Dies auch unter derAnnahme, dass die Kirche Gutes tut. Leider nicht immer der Fall.
    mfG Fritz Brunner

    1. Guten Tag Herr Brunner
      Auch wenn Sie die Kirchensteuer persönlich als eine Spende betrachten: Aus Sicht der Kirche handelt es sich um einen Beitrag für die Mitgliedschaft in der Kirche und ist somit keine Spende.
      Freundliche Grüsse, Albert Steck

    2. Guten Tag Herr Brunner

      Die einzige Alternative, keine Kirchensteuern zu zahlen ist der Austritt aus Ihrer (Landes-) Kirche. Ein Schritt, der aber gut überlegt und nicht voreilig getan werden sollte.

    1. Guten Tag Herr Locher
      Mit Ausnahme von Bern, Uri, Fribourg, Waadt und Jura ist die Steuererklärung in sämtlichen Kantonen frühestens per Ende März einzureichen. Eine allzu knappe Frist ist meines Erachtens für den Steuerzahler auch nicht zumutbar, weil viele erforderliche Unterlagen erst gegen Ende Februar verfügbar sind. Für die meisten Steuerzahler müsste das Timing unserer Tipps also passen.
      Freundliche Grüsse, Albert Steck

  3. Ich empfehle wirklich jedem, dass er sich ein professionelles Steuerbüro sucht. Ich kann bis dato nicht verstehen, wie es zu derartigen Problem kommt, denn bei dem Thema Steuern wird das Amt nicht zimperlich.
    Es gibt diverse Portale die durchaus helfen, einen St-Berater in seiner Nähe zu finden.
    Grüße aus Bayern
    Ruth

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