5 x 10 Steuertipps 2016 – Teil 1: Berufliche und allgemeine Abzüge

Wer die Steuerabzüge richtig nutzt, kann seine Ausgaben stark reduzieren. Im ersten Teil unseres Steuerdossiers stellen wir Ihnen die wichtigsten beruflichen und allgemeinen Abzüge vor. Zudem erfahren Sie, welche Änderungen für Sie von Bedeutung sind.

Vielleicht füllen Sie die Steuererklärung ebenfalls am Computer aus. Das ist praktisch und geht deutlich schneller. Manche Abzüge werden vom System sogar automatisch vorgenommen. Doch lassen Sie sich dadurch nicht täuschen: Viele Steuerabzüge müssen Sie individuell vornehmen, sonst gehen Sie verloren. Das Optimieren der Abzüge hat sich deshalb immer mehr zu einem «Volkssport» entwickelt. Denn in unserem Steuersystem sind diese Vergünstigungen enorm wichtig:

Allein bei der direkten Bundessteuer summieren sich die Vergünstigungen auf gegen 10 Milliarden Franken pro Jahr.

Leider jedoch werden die steuerlichen Regeln immer komplizierter. Ein gutes Beispiel sind die neuen Obergrenzen bei den Pendlerabzügen. Je nach Kanton gelten hier ganz unterschiedliche Limiten, zudem ändert auch die Abrechnung bei den Geschäftsautos. Mit unserer Steuerserie mit 5 x 10 Tipps wollen wir Ihnen deshalb helfen, den Überblick in diesem Steuerdschungel zu behalten.

1. Für viele wird das Pendeln teurer

In der Steuererklärung 2015 dürfen Sie Ihre Pendlerkosten zum letzten Mal unbegrenzt bei den Steuern abziehen. Ab nächstem Jahr gilt bei der direkten Bundessteuer ein Maximalabzug von 3000 Franken. Doch weil die Bemessungsperiode der Steuererklärung 2016 ins laufende Jahr fällt, hat Ihr aktuelles Pendlerverhalten bereits Auswirkungen auf Ihre Steuerrechnung.

In manchen Kantonen steigt Ihre Steuerbelastung aufgrund dieser Massnahme nur wenig, in anderen jedoch wird das Pendeln deutlich teurer. In unserem Beitrag «Pendlerabzug: So stark steigen Ihre Steuern» zeigen wir die Auswirkungen anhand von ganz konkreten Beispielen. Zudem finden Sie eine aktuelle Übersicht mit den Regelungen in sämtlichen Kantonen. Der Beitrag zeigt ausserdem, dass die Änderung auch zu einer erheblichen Verschlechterung bei der steuerliche Behandlung von Geschäftsautos führt, welche noch zu etlichen Diskussionen führen dürfte.

2. Steuerabzüge neu auch für die Ausbildungskosten

Ab 2016 sind neu für alle Angestellten sämtliche berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten steuerlich abzugsfähig. Damit gewinnen insbesondere freiwillige Umschulungen oder Zweitausbildungen sowie Aufwendungen für den beruflichen Aufstieg an Attraktivität, weil diese bisher im Gegensatz zu den Weiterbildungskosten zu keinem Steuerabzug führten.

Diese Regelung ist eine klare Verbesserung, weil es oft zu schwierigen Abgrenzungsfragen kam, wie zum Beispiel, ob ein Nachdiplomstudium vom Fiskus akzeptiert wird.

Wirksam wird die Neuerung mit der Steuererklärung 2016, welche nächstes Jahr auszufüllen ist. Das heisst aber, dass Sie Ihre Ausbildungskosten aus dem laufenden Jahr dort bereits vom Einkommen abziehen können. Der maximale Abzug beträgt beim Bund 12‘000 Franken pro Jahr. Die Kantone können daneben eigene Limiten einführen: In Zürich zum Beispiel gilt ebenfalls eine Obergrenze von 12‘000 Franken, im Tessin liegt diese bei 10‘000 Franken. Genf dagegen verzichtet ganz auf eine Limite bei den kantonalen Steuern. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören nebst den Schulkosten auch die Wegkosten, die Schulmaterialien, die auswärtige Verpflegung und sogar die Ausgaben für Übernachtungen. Künftig können also über 90 Prozent der Steuerpflichtigen ihre vollen Aus- und Weiterbildungskosten bei der Einkommenssteuer geltend machen. Sämtliche Kosten müssen aber nachgewiesen werden und dürfen auch nicht vom Arbeitgeber bezahlt oder rückvergütet sein.

Von dieser Regelung ausgenommen bleiben wie bisher die Kosten für die Erstausbildung. Beispielsweise die Lehre oder das Erststudium sind also weiterhin nicht abzugsfähig. Auch Sprachkurse ohne einen minimalen Zusammenhang mit der Arbeit oder andere Freizeitkurse werden nicht akzeptiert.

3. Auswärtige Verpflegung: 30 Minuten als Richtschnur

Insgesamt rund eine halbe Milliarde Franken pro Jahr erreichen die gewährten Steuervergünstigungen aufgrund der auswärtigen Verpflegung. Der Posten zählt somit zu den lohnendsten in der Steuererklärung. Konkret beträgt der Pauschalabzug für jede auswärtige Hauptmahlzeit 15 Franken. Wenn der Arbeitgeber die Mahlzeit verbilligt, ist nur der halbe Abzug von 7.50 Franken zulässig. Bei geringer Entfernung zwischen dem Wohn- und Arbeitsort akzeptiert der Fiskus den Abzug allerdings nicht. Gemäss einem Entscheid der Steuerrekurskommission muss eine Mittagpause netto (also nach Abzug der benötigten Zeit für die Hin- und Rückreise) mindestens 30 Minuten betragen, damit eine Verpflegung zuhause zumutbar ist.

4. Home office: Kosten für ein privates Arbeitszimmer

Home office ist im Trend. Deshalb stellt sich vermehrt die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für ein privates Arbeitszimmer vom Einkommen abgezogen werden dürfen. Die Steuerbehörden stellen drei Bedingungen. Die erste lautet: Es muss regelmässig ein wesentlicher Teil der beruflichen Arbeit im privaten Arbeitszimmer erledigt werden. Konkret spricht die Steuerrekurskommission von zwei vollen Arbeitstagen respektive 40 Prozent eines Vollzeitpensums. Zweitens kann der Arbeitgeber selber keinen geeigneten Raum zur Verfügung stellen. Lehrpersonen beispielsweise müssen folglich nachweisen können, dass im Schulgebäude die passenden Räume für eine ungestörte Vorbereitung des Unterrichts fehlen. Und drittens muss das private Arbeitszimmer überwiegend und regelmässig für einen wesentlichen Teil der Berufsarbeit benutzt werden. Unter diesen Bedingungen darf der Steuerpflichtige einen Anteil für Miete, Beleuchtung, Heizung und Reinigung von der Steuer abziehen. Die diesbezüglich Praxis der Steuerämter ist allerdings restriktiv. Das heisst, es muss unzumutbar sein, die entsprechenden Arbeiten im Büro zu erledigen, zum Beispiel weil es an der nötigen Ruhe fehlt oder der Weg zur Arbeit zu lang ist.

5. Wildwuchs bei den Sozialabzügen

Die Sozialabzüge gelten für jeden Mann, jede Frau oder jede Familie – und zwar unabhängig von der jeweiligen Einkommenssituation. Sie sind folglich für Arme und Reiche gleich hoch. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur innerhalb eines einzelnen Kantons. Zwischen den Kantonen dagegen herrscht ein riesiges Durcheinander, wie diese Sozialabzüge konkret ausgestaltet sind: Im Kanton Basel-Stadt zum Beispiel können Verheiratete fix 35‘000 Franken von ihrem Einkommen abziehen, Alleinstehende 18‘000 Franken. In anderen Kantonen wie Zürich oder Waadt gibt es keinen solchen Abzug, dafür kommen Ehepaare in den Genuss eines reduzierten Verheiratetentarifs. Wieder andere Kantone, zum Beispiel Bern, haben beides: einen persönlichen Abzug plus einen Verheiratetentarif.

Und dann gibt es noch Kantone wie etwa den Aargau, welche stattdessen ein so genanntes Splitting eingeführt haben: Bei diesem System werden die Einkommen der Verheirateten zwar ebenfalls zusammengerechnet, danach aber halbiert (Vollsplitting) oder durch einen Prozentsatz von leicht über 50 Prozent geteilt (Teilsplitting).

Dieser Wildwuchs hat zur Folge, dass je nach Kanton die Höhe des Einkommens oder auch der Zivilstand zu einer stark unterschiedlichen Besteuerung führen – und zwar unabhängig vom Steuertarif. Als Beispiel: Basel-Stadt hat zwar einen hohen Steuersatz. Dafür haben die grosszügigen Sozialabzüge zur Folge, dass für eine Familie mit einem Erwerbseinkommen und zwei Kindern die Steuerpflicht erst ab einem Bruttoeinkommen von 66‘000 Franken beginnt. Wer weniger verdient, zahlt keine Steuern. Im Kanton Zürich dagegen bezahlt eine Familie bereits ab einem Bruttoeinkommen von 39‘000 Franken Steuern. In Appenzell Innerrhoden liegt diese Schwelle gar bei 23‘000 Franken. Weitere konkrete Auswirkungen in der Praxis sehen Sie in diesem Beitrag: «So viel Steuern bezahlen Sie je nach Kanton».

Zu den Sozialabzügen gehören im Weiteren die Kinderabzüge. Die Details dazu finden Sie im zweiten Teil unserer Steuerserie: Familie und Partnerschaft (Erscheinungstermin am 29.1.).

6. Autoleasing lohnt sich steuerlich nicht

Wer sein Auto nicht bar zahlen möchte, fährt mit einem Privatkredit bei den Steuern besser als mit dem Leasing. Denn die Leasingraten können im Gegensatz zu den Schuldzinsen nicht von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Da das geleaste Objekte im Besitz der Leasingfirma verbleibt, stellt die Leasingrate keinen Schuldzins dar, sondern eine blosse Gebühr für die Gebrauchsüberlassung («Wie Sie Ihr Auto günstig finanzieren»).

7. Belege zu den Krankheitskosten aufbewahren – eine hohe Franchise bringt Vorteile

Krankheitskosten, die selbst zu bezahlen sind, können von der Einkommenssteuer des Bundes abgezogen werden. Das betrifft konkret die Krankenkassenfranchise und den Selbstbehalt sowie die nicht von der Krankenkasse übernommenen Rechnungen. Die Regelung gilt aber nur, wenn der Betrag 5 Prozent des Reineinkommens übersteigt. Die meisten Kantone kennen denselben Schwellenwert. Tiefer und damit grosszügiger sind SZ und GL (3 Prozent), SG und VS (2 Prozent) sowie GE (0,5 Prozent). In BL sind sogar alle Kosten abzugsfähig. Wer solche Kosten abziehen will, muss diese gegenüber dem Steueramt belegen können. Deshalb sind die entsprechenden Quittungen und Rechnungen sorgfältig zu archivieren, beispielsweise auch beim Kauf von ärztlich verschriebenen Medikamenten oder Behandlungen beim Zahnarzt.

Zu beachten ist ausserdem, dass die Höhe der gewählten Franchise einen Einfluss darauf haben kann, ob die Krankheitskosten steuerlich abzugsfähig sind. Dies gilt insbesondere bei einem eher tiefen Nettoeinkommen. Die folgende Beispielrechnungen verdeutlicht den Zusammenhang:

Beispielrechnung
Nettoeinkommen:50'000 Franken
davon Limite 5%:2500 Franken
Fall 1Fall 2
Franchise2500 Franken300 Franken
Selbstbehalt700 Franken700 Franken
Zahnarztkosten800 Franken800 Franken
Total Kosten4000 Franken1800 Franken
Abzug1500 Frankenkein Abzug

Annahmen:

  • Pauschalabzug bei den Versicherungsprämien
  • Arztrechnungen von 10‘000 Franken (Hinweis: wenn die Franchise aufgebraucht ist, kommt ein Selbstbehalt von 10 Prozent bis zu einem Maximalbetrag von 700 Franken zur Anwendung)

8. Was bei Spenden zu beachten ist

Für Spenden an gemeinnützige Organisationen können bei der Bundessteuer und den meisten Kantonen bis 20 Prozent des Rein- beziehungsweise Nettoeinkommens abgezogen werden (JU und TI nur 10, NE 5 Prozent). Einzig Baselland hat keine Obergrenze. Manche Kantone kennen allerdings einen Mindestbetrag. Am höchsten ist dieser mit 500 Franken in St. Gallen. Unterschiede gibt es auch bei den erforderlichen Belegen: Während in Obwalden sämtliche Spenden zu beweisen sind, ist dies im Thurgau erst ab einem Betrag über 1000 Franken nötig. Um Diskussionen zu vermeiden, welche Organisationen als gemeinnützig gelten, führen die meisten Kantone auf dem Internet eine Liste mit den akzeptierten Hilfswerken.

Für Beiträge an politische Parteien können bei der Bundessteuer bis 10‘100 Franken geltend gemacht werden, während dieser Sonderabzug in den Kantonen von 0 Franken (AI) bis 20‘000 Franken (SG, SO, ZG, ZH) reicht.

9. Feuerwehr- und Behördentätigkeit wird belohnt

Seit dem Steuerjahr 2013 ist der Feuerwehrsold bei der Bundessteuer bis 5000 Franken steuerfrei. Per Ende 2014 haben auch sämtliche Kantone diese Steuerfreibeträge eingeführt. Daneben kennen diverse Kantone Steuerfreibeträge für nebenamtliche Tätigkeiten in Gemeinde-, Schul- und Kirchbehörden. In Zürich etwa darf bis zu einer Höhe von 8000 Franken die gesamte Entschädigung abgezogen werden, von den übersteigenden Beträgen immerhin noch 20 Prozent. Maximal können 12‘000 Franken in Abzug gebracht werden.

Mitgliederbeiträge von Gewerkschaften dürfen zwar nicht beim Bund als Berufsausgaben abgezogen werden, dafür aber bei den meisten Kantonen (Ausnahmen: AI, FR, NE, NW, OW, SZ, UR, VD, ZG).

10. Erwerbsunterbrüche auf den Jahreswechsel terminieren

Ein Sabbatical, eine Weltreise oder jede andere längere unbezahlte Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sollte über den Jahreswechsel gelegt werden. Statt zum Beispiel das ganze Kalenderjahr 2016 auf eine Weltreise zu gehen, ist es steuertechnisch besser, eine solche Reise Mitte 2016 zu beginnen und bis ins erste Halbjahr 2017 dauern zu lassen. Dadurch verringert sich die Steuerprogression während zweier Jahre.

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40 Kommentare über “5 x 10 Steuertipps 2016 – Teil 1: Berufliche und allgemeine Abzüge”

  1. Guten Tag,

    ich bin nicht Schweizer Staatsbürger – sondern Deutscher – und zahle somit Quellensteuer.
    Kann ich diese Abzüge auch in Anspruch nehmen?
    Ich möchte eine Weiterbildung im Ausland machen (MBA in Deutschland) und frage mich, ob mandie Weiterbildungskosten von der Steuer abziehen kann.

    Danke für die Hilfe!

    1. Guten Tag
      Unter gewissen Umständen können Sie eine Quellensteuerkorrektur geltend machen. Dazu gehört auch der Abzug von Weiterbildungskosten. Mehr Informationen finden Sie z.B. hier.
      Freundliche Grüsse, Urs Aeberli

  2. Hallo und danke für diesen Beitrag und die Tipps! Gibt es bald einen Artikel für das nächste Jahr? Steuertipps sind immer sehr hilfreich!
    Viele Grüße, Sebastian

    1. Guten Morgen
      Ja, auch für 2018 sind wieder Steuertipps geplant.
      Freundliche Grüsse, Urs Aeberli

  3. Grüezi,
    ich bin lediger berufstätiger .Vater eines vierjährigen Kindes. Mit Kind und Kindesmutter lebe ich zu Miete in Luzern. Unterhalt leiste ich durch Barzahlung an die Mutter, Kauf von
    Gegenständen und Kostentragung (auch) für Kinderzimmer und Kita. – Fragen:

    Welche dieser Unterhaltsleistungen werden steuerl. berücksichtigt?
    Maximale Höhe der Berücksichtigungssumme?
    Berückschitigung nur, wenn / soweit ich meine Leistungen durch Banküberweisung belege (oder reicht zB Quittung der Kindesmutter)?

    Mit Dank freundlich
    infora

    Sind Ihre (guten!) Steuertipps auch als Druckwerk erhältlich? Wo? Preis?
    Abzugsfä

    1. Guten Tag
      Wenn beide Eltern berufstätig sind, können Sie die Kosten für die externe Kinderbetreuung bei den Steuern abziehen – allerdings nur bis zu einem bestimmten Betrag, der kantonal geregelt ist. Sämtliche Abzüge, welche nicht pauschal vorgesehen sind, müssen Sie belegen können. Freundliche Grüsse, Albert Steck
      PS: Eine gedruckte Version der Steuertipps ist bislang nicht erhältlich. Ein Problem ist dabei auch, dass diese Vorschriften immer wieder ändern, so dass die Empfehlungen laufend angepasst werden müssen.

  4. Guten Tag Herr Steck
    Sie schreiben über die Abzugsmöglichkeit bei Behördentätigkeit im KT. Zürich.
    Wie ist das im KT. Solothurn?
    Freundliche Grüsse

    1. Guten Tag Herr Vögeli
      Bei unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit können im Kanton Solothurn 20% der rohen Einkünfte, mindestens 800 Franken, gesamthaft aber höchstens 2400 Franken im Jahr abgezogen werden.
      Freundliche Grüssen, Albert Steck

  5. Grüessech Herr Steck

    Lohnt es sich, im Dezember erhaltene Rechnungen (auch kleine Beträge) anfangs Januar zu bezahlen, um sie dann als Schuld auszuweisen?

    Besten Dank und freundliche Grüsse

    1. Guten Tag Frau Blum
      Ein solches Vorgehen lohnt sich in der Regel nicht. Eine Ausnahme sind die Unterhaltskosten für Wohneigentum, wobei Sie dann auch beachten müssen, dass die Rechnungen in der «richtigen» Steuerperiode ausgestellt wurden (vgl. Teil 4 des Steuerdossiers). Freundliche Grüsse, Albert Steck

  6. Zum Thema: »7. Belege zu den Krankheitskosten aufbewahren – eine hohe Franchise bringt Vorteile»
    Wenn ich dass gewusst hätte…… ich hatte im 2014 eine Operation die Ich selber zahlen musste. (11’000fr.) Dies ist im nachhinein nicht mehr möglich auf irgend eine weise anzugeben um es abzuziehen? (beleg etc… alles vorhanden)

    1. Guten Tag
      Leider können Sie an der Steuerveranlagung nicht mehr rütteln. Sobald Sie diese zugestellt bekommen, haben Sie noch eine 30-tägige Einsprachefrist, die Sie nutzen können, um Vergessenes nachzuholen.
      Freundliche Grüsse, Albert Steck

      1. Guten Tag,
        Können sie mir sagen wo ich mein Privatauto genau angeben muss? Mir werden vom Arbeitgeber 65/70rp./km bezahlt. Alles andere wie Versicherung/Benzin zahle ich.

        1. Guten Tag
          Der Abzug für die Kosten der Autofahrt zur Arbeit erfolgt unter den Berufsauslagen. Der maximale Abzug beträgt 70 Rappen pro Kilometer.
          Freundliche Grüsse, Albert Steck

  7. müssen wir die Einnahme von unserem Sohn (15 Jahre), die er bei seinem Wochenjob verdient angeben bei Punkt 2.1 unter Einkommen, es sind ca. 2000 Franken im Jahr?

    zu den Krankenkosten. Mein Mann und ich haben beide eine hohe Franchisse von 2500 Fr. und ein Selbstbehalt. Wir haben fast keine Arztbesuche gehabt, somit mussten wir ja alles selber bezahlen, diese Angaben werden wir ja bereits machen, aber somit wurde die Franchisse von 2500 Fr. nicht geknackt, können diese jetzt trotzdem beide abziehen?

    1. Guten Tag
      Wenn Minderjährige ein Erwerbseinkommen haben, so müssen sie dies ab dem 16. Lebensjahr in einer eigenen Steuererklärung deklarieren – in der Regel wird dies danach zu keiner Steuerbelastung führen. In diesem Fall ist Ihr Sohn aber noch nicht 16 Jahre alt, zudem ist der Betrag sehr gering. Somit könnte das Einkommen auch wie ein Gelegenheitsgeschenk behandelt werden. Im Kanton Zürich sind diese bis zu einem Betrag von 5000 Franken von der Steuer befreit.
      Zu den Krankheitskosten: Ein Abzug kann erst erfolgen, wenn die Kosten einen bestimmten Schwellenwert übersteigen. In den meisten Kantonen liegt dieser bei 5 Prozent des Reineinkommens. Freundliche Grüsse, Albert Steck

  8. Guten Tag Herr Steck
    Aufgrund meiner Arbeit werde ich im Juli von Biberist nach Ostermundigen umziehen. Ich habe mehrfach mit dem Steuerrechner kontrolliert und habe festgestellt, dass die Steuerbelastung in Ostermundigen tiefer ist. Ist das so und wie verhält sich das mit den den Steuerzahlungen? Muss ich halb in Solothurn und halb in Bern zahlen?
    Danke und mfg VH

    1. Guten Tag
      Beim Wohnortswechsel von Biberist/SO nach Ostermundigen/BE zügeln Sie über die Kantonsgrenze hinweg. Dabei gilt die Regel, dass Sie das gesamte Jahr in jenem Kanton versteuern, in dem Sie Ende Jahr leben.
      Mit freundlichen Grüssen, Urs Aeberli

  9. Guten Tag Herr Steck
    Meine Schwiegermutter leidet seit längerer Zeit an Krebs. Da sich ihr Gesundheitszustand nun stark verschlechterte, hat meine Frau aufgehört zu arbeiten und pflegt sie nun in ihrem eigenen Haushalt. Sie putzt und wäscht, kauft ein und hilft ihrer Mutter bei der täglichen Hygiene. Kann diese Leistung von den Steuern abgezogen werden?

    Freundliche Grüsse
    Heutschi Jean-Claude

    1. Sehr geehrter Herr Hentschi
      Nein, eine steuerliche Abzugsmöglichkeit für selbst erbrachte Pflege- bzw. Betreuungsleistungen besteht leider nicht. Sie war mehrfach Gegenstand parlamentarischer Vorstösse auf Bundesebene. Der Bundesrat hat dieses Thema jeweils mit dem Hinweis auf die angebliche Unmöglichkeit abgeschmettert, die unbezahlte Arbeit steuerlich bewerten zu können. Diese Begründung vermag nicht ganz zu überzeugen. Es gibt nämlich von Pro Senectute und anderen Experten durchaus Empfehlungen, wie die Verwandtenpflege finanziell zu entschädigen ist (und wie diese Leistungen z.B. im Rahmen eines Betreuungs- und Pflegevertrags festzuhalten sind, damit sie später bei der Erbteilung berücksichtigt werden können). Auch die AHV hat, im Unterschied zum Steuerrecht, eine Möglichkeit gefunden, den Lohnverzicht infolge Verwandtenpflege zu quantifizieren. So richtet die AHV Betreuungsgutschriften aus, wenn Personen auf ihre Erwerbstätigkeit verzichten und sich um pflegebedürftige Verwandte kümmern. Ein Anspruch besteht allerdings nur, wenn die pflegebedürftige Person von der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung eine Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades bezieht.
      Mit freundlichen Grüssen, Urs Aeberli

  10. Guten Tag
    Ich habe letztes Jahr meine Augen lasern lassen und bin für die Kosten selber aufgekommen. Kann ich dies steuerlich abziehen?

    1. Guten Tag
      Ja, Sie können diese Arztkosten abziehen, sofern Ihre gesamten von der Krankenkasse nicht gedeckten Arzt- und Krankheitskosten einen bestimmten Schwellenwert übersteigen. Dieser beträgt je nach Kanton 0 bis 5% des Reineinkommens.
      Mit freundlichen Grüssen, Urs Aeberli

      1. Guten Tag
        Mein zuständiges Steueramt im Kt Zürich hat mir gerade gesagt, dass die Laser OP nur in Abzug gebracht werden kann, wenn sie vom Arzt verordnet wurde also wenn das nicht freiwillig gemacht wurde. Ansonsten kann der Abzug nicht gewährt werden (da Schönheits-OPs können auch nicht abgezogen werden können). Sind die Regelungen von Kanton zu Kanton verschieden? Danke

        1. Guten Tag
          Die Steuerbehörden verlangen für eine Augen-Laseroperation in der Regel eine ärztliche Verordnung als Beleg, um die Kosten abziehen zu können. Freundliche Grüsse, Albert Steck

  11. Grüezi Herr Steck
    Unsere Tochter (20) hat im Juli 15 ihre Erst-Ausbildung als Drogistin abgeschlossen. Danach besucht sie nun an zwei Tagen die BMS und arbeitet zwei Tage im Beruf. Kann ich nun noch den Kinderabzug für sie machen? Sie wohnt zu Hause und der Lohn ist nicht sehr gross.
    Vielen Dank und freundliche Grüsse

    1. Guten Tag
      Grundsätzlich gehören Kinder steuerlich zur Familie, so lange sie unter 18 sind oder nicht selbst verdienen. Kinderabzüge sind somit auch für Jugendliche erlaubt, so lange sie in Ausbildung sind. In diesem Fall geht der Fiskus davon aus, dass das Kind selber nicht genug verdient, um für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Aus Ihren Schilderungen entnehme ich, dass sich Ihre Tochter nach wie vor in der beruflichen Ausbildung befindet und Sie mehrheitlich für den Unterhalt aufkommen. In diesem Fall gehe ich davon aus, dass der Abzug zulässig ist.
      Freundliche Grüsse, Albert Steck

  12. Ich habe eine Frage zu dem Abzug für Beiträge an politische Parteien. Ist dies quasi ein Pauschalabzug von 10’100 auf Bundessteuerebene? Wenn nicht, welche Kriterien genau müssen erfüllt sein um diesen Abzug tätigen zu können? Besten Dank für Ihre Rückmeldung.

    1. Guten Tag
      Solche Spenden oder Beiträge an politische Parteien müssen Sie belegen. Die Partei muss überdies im Parteienregister eingetragen sein. Bei Ehepaaren dürfen beide Partner je einen solchen Abzug vornehmen.
      Freundliche Grüsse, Albert Steck

    1. Guten Tag
      Steuertipps für Immobilienbesitzer behandeln wir im vierten Teil unserer Serie. Soviel vorweg: Der Kauf von Heizöl ist nicht abzugsfähig, wohl aber die Reparatur oder der Ersatz eines Heizkessels. Abzugsfähig sind auch Nebenkosten wie die Kehrichtgrundgebühr oder Versicherungsprämien für Gebäudeversicherungen.
      Freundliche Grüsse, Albert Steck

  13. 7. Belege zu den Krankheitskosten aufbewahren

    Sie schreiben, dass die Höhe der Franchise einen Einfluss haben kann. Ist dies in jedem Falle oder nur dann, wenn die Franchise auch bezahlt wurde? Sprich man Arztrechnungen hatte, die die Franchise übersteigen?

    1. Guten Tag
      Die Höhe der Franchise hat nur dann einen Einfluss, wenn tatsächlich Arztkosten angefallen sind.
      Freundliche Grüsse, Albert Steck

  14. Ich bin momentan nicht erwerbstätig, weil ich mich in den letzten Jahren um die Kinder gekümmert habe. Befinde mich nun aber in einer Ausbildung mit dem Ziel, mich selbständig zu machen. Brauche ich ein eigenes Einkommen um den Weiterbildungsabzug geltend zu machen oder kann ich ihn vom gemeinsamen Einkommen (sprich momentan dem meines Mannes) abziehen? Falls ich ein eigenes Einkommen brauche, wie hoch muss es sein? Wohne im Kanton Aargau.
    Danke für die Antwort!

    1. Guten Tag Frau Bader
      Tatsächlich brauchen Sie ein Einkommen, damit Sie den Abzug geltend machen können. Abgerechnet wird dabei pro Kalenderjahr: Wenn Sie zum Beispiel von Januar bis Juni die Ausbildung belegen und anschliessend im zweiten Semester arbeiten, dann ist der Abzug zulässig. Dauert die Ausbildung dagegen von Juli bis Dezember und Sie haben das entsprechende Einkommen erst im anschliessenden Semester, dann akzeptiert der Fiskus den Abzug nicht mehr.
      Freundliche Grüsse, Albert Steck

      1. Guten Tag Herr Steck
        Besten Dank für Ihre Antwort.
        Wissen Sie, wie hoch das minimale Einkommen ist, damit der Abzug geltend gemacht werden kann?
        Besten Dank und Freundliche Grüsse

        1. Guten Tag
          Das kommt auf Ihren Wohnort an: In Zug z.B. wird eine Familie erst ab einem gesamten Bruttoeinkommen von 63’000 Franken steuerpflichtig. Ein zusätzlicher Abzug bringt bei einem tieferen Einkommen somit keinen Vorteil. In Aarau dagegen liegt diese Schwelle viel tiefer bei 35’000 Franken. Freundliche Grüsse, Albert Steck

  15. «2. Steuerabzüge neu auch für die Ausbildungskosten»

    Kann ich als Vater für meinen 18 1/2-jährigen Sohn weder die zu bezahlenden Ausbildungskosten bis zur Matura noch eine Kinderpauschale in Abzug bringen? Gilt das anschliessende UNI-Studium meines Sohnes als Zweitausbildung und ist das dann abzugsberechtigt für mich, da ich das ja auch finanziere? Wohne im Aargau.

    Besten Dank im Voraus für Info.

    1. Guten Tag
      Gymnasium und Universität gelten als Erstausbildung. Auf den Ausbildungsabzug bei den Kindern gehen wir im zweiten Teil unserer Steuerserie näher ein (Publikation am 29.1.).
      Freundliche Grüsse, Albert Steck

  16. 6. Autoleasing lohnt sich steuerlich nicht

    Dies habe ich in einem Artikel von KGeld gelesen:

    Verpflichtet sich der Leasingnehmer bereits bei Vertragsabschluss, das Auto nach Ablauf der Vertragsdauer definitiv zu übernehmen, handelt es sich rechtlich betrachtet nicht um ein Leasing, sondern um einen Kauf-/Finanzierungsvertrag. In ­diesem Fall dürfen Private die Zinskomponente in der Leasingrate als Schuldzins von ihrem Einkommen abziehen, sagt das Aargauer Verwaltungsgericht.

    1. Guten Tag Herr Gerber
      Sie haben recht, dann müsste dies aber im Leasingvertrag so festgehalten werden. Wer allerdings das Fahrzeug ohnehin definitiv übernehmen möchte, fährt mit einem Privatkredit auch rechtlich besser. Denn im Gegensatz zum Leasing können Sie den Privatkredit jederzeit kündigen, zum Beispiel wenn Sie das Auto wieder verkaufen möchten. Beim Leasing dagegen müssen Sie einem solchen Fall hohe Ausstiegsgebühren bezahlen.
      Freundliche Grüsse, Albert Steck

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