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5 x 10 Steuertipps Teil I: Berufliche und allgemeine Abzüge

Die Berufsauslagen und Kosten für die Weiterbildung gehören zu den wichtigsten Posten, um die Einkommenssteuern zu senken. Sowohl bei den Pendlerabzügen als auch bei der Weiterbildung kommt es nun zu bedeutsamen Änderungen.

Hier finden Sie die aktualisierten Steuertipps für 2016.

1. Begrenzter Abzug für die Fahrkosten

2015 ist das letzte Jahr, in welchem der Fiskus einen unbegrenzten Abzug der Pendlerkosten zulässt. Ab nächstem Jahr gilt bei der direkten Bundessteuer ein Maximalabzug von 3000 Franken. Diese Massnahme spült rund 200 Millionen Franken zusätzlich in die Bundeskasse. Mehrere Kantone haben zudem geplant, die Limite von 3000 Franken auch bei den kantonalen Steuern einzuführen (zum Beispiel AG, BE, LU, SG oder ZH). Kein Thema dagegen ist eine solche Begrenzung bislang in der Romandie und im Tessin.

2. Auswärtige Verpflegung: 30 Minuten als Richtschnur

Insgesamt rund eine halbe Milliarde Franken pro Jahr erreichen die gewährten Steuervergünstigungen aufgrund der auswärtigen Verpflegung. Der Posten zählt somit zu den lohnendsten in der Steuererklärung. Konkret beträgt der Pauschalabzug für jede auswärtige Hauptmahlzeit 15 Franken. Wenn der Arbeitgeber die Mahlzeit verbilligt, ist nur der halbe Abzug von 7.50 Franken zulässig. Bei geringer Entfernung zwischen dem Wohn- und Arbeitsort akzeptiert der Fiskus den Abzug allerdings nicht. Gemäss einem Entscheid der Steuerrekurskommission muss eine Mittagpause netto (also nach Abzug der benötigten Zeit für die Hin- und Rückreise) mindestens 30 Minuten betragen, damit eine Verpflegung zuhause zumutbar ist.

3. Steuerabzüge neu auch für Ausbildungskosten

Ab 2016 hebt der Fiskus die Unterscheidung zwischen Aus- und Weiterbildungen auf. Damit lassen sich erstmals auch die Kosten für eine freiwillige Zweitausbildung vom Erwerbseinkommen abziehen. Der Abzug beträgt beim Bund maximal 12‘000 Franken pro Jahr. Künftig können also über 90 Prozent der Steuerpflichtigen ihre vollen Aus- und Weiterbildungskosten bei der Einkommenssteuer geltend machen. Von dieser Regelung ausgenommen bleiben wie bisher die Kosten für die Erstausbildung. Beispielsweise die Lehre oder das Erststudium sind also weiterhin nicht abzugsfähig.

4. Kosten für ein privates Arbeitszimmer

Wer regelmässig einen wesentlichen Teil der beruflichen Arbeit im privaten Arbeitszimmer erledigen muss und vom Arbeitgeber keinen geeigneten Raum erhält, darf einen Anteil für Miete, Beleuchtung, Heizung und Reinigung von der Steuer abziehen. Allerdings ist die diesbezüglich Praxis der Steuerämter restriktiv. Das heisst, es muss unzumutbar sein, diese Arbeiten im Büro zu erledigen, zum Beispiel weil es an der nötigen Ruhe fehlt oder der Weg zur Arbeit zu lang ist.

5. Autoleasing lohnt sich steuerlich nicht

Wer sein Auto nicht bar zahlen möchte, fährt mit einem Privatkredit bei den Steuern besser als mit dem Leasing. Denn die Leasingraten können im Gegensatz zu den Schuldzinsen nicht von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Da das geleaste Objekte im Besitz der Leasingfirma verbleibt, stellt die Leasingrate keinen Schuldzins dar, sondern eine blosse Gebühr für die Gebrauchsüberlassung. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

6. Belege für Arztbesuche und Medikamente sorgfältig aufbewahren

Krankheitskosten, die selbst zu bezahlen sind, können von der Einkommenssteuer des Bundes abgezogen werden. Das betrifft konkret die Krankenkassenfranchise und den Selbstbehalt sowie die nicht von der Krankenkasse übernommenen Rechnungen. Die Regelung gilt aber nur, wenn der Betrag 5 Prozent des Reineinkommens übersteigt. Die meisten Kantone kennen denselben Schwellenwert. Tiefer und damit grosszügiger sind SZ und GL (3 Prozent), SG und VS (2 Prozent) sowie GE (0,5 Prozent). In BL sind sogar alle Kosten abzugsfähig.

Wer solche Kosten abziehen will, muss diese gegenüber dem Steueramt belegen können. Deshalb sind die entsprechenden Quittungen und Rechnungen sorgfältig zu archivieren, beispielsweise auch beim Kauf von ärztlich verschriebenen Medikamenten oder Behandlungen beim Zahnarzt.

7. Fehlende AHV-Beiträge abziehen

Erwerbstätige, die längere Zeit im Ausland waren, können nach ihrer Rückkehr innerhalb von fünf Jahren fehlende Beiträge in die AHV (1. Säule) nachzahlen. Diese dürfen von der Steuer abgezogen werden.

8. Feuerwehr- und Behördentätigkeit wird belohnt

Seit dem Steuerjahr 2013 ist der Feuerwehrsold bei der Bundessteuer bis 5000 Franken steuerfrei. Per Ende 2014 haben auch sämtliche Kantone diese Steuerfreibeträge eingeführt. Daneben kennen diverse Kantone Steuerfreibeträge für nebenamtliche Tätigkeiten in Gemeinde-, Schul- und Kirchbehörden. In Zürich etwa darf bis zu einer Höhe von 8000 Franken die gesamte Entschädigung abgezogen werden, von den übersteigenden Beträgen immerhin noch 20 Prozent. Maximal können 12‘000 Franken in Abzug gebracht werden.

Mitgliederbeiträge von Gewerkschaften dürfen zwar nicht beim Bund als Berufsausgaben abgezogen werden, dafür aber bei den meisten Kantonen (Ausnahmen: AI, FR, NE, NW, OW, SZ, UR, VD, ZG).

9. Spenden werden vom Fiskus belohnt

Für Spenden an gemeinnützige Organisationen können bei der Bundessteuer und den meisten Kantonen bis 20 Prozent des Rein- beziehungsweise Nettoeinkommens abgezogen werden (JU und TI nur 10, NE 5 Prozent). Für Beiträge an politische Parteien können bei der Bundessteuer bis 10‘100 Franken geltend gemacht werden, während dieser Sonderabzug in den Kantonen von 0 Franken (AI) bis 20‘000 Franken (SG, SO, ZG, ZH) reicht.

10. Erwerbsunterbrüche auf den Jahreswechsel terminieren

Ein Sabbatical, eine Weltreise oder jede andere längere unbezahlte Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sollte über den Jahreswechsel gelegt werden. Statt zum Beispiel das ganze Kalenderjahr 2015 auf eine Weltreise zu gehen, ist es steuertechnisch besser, eine solche Reise Mitte 2015 zu beginnen und bis ins erste Halbjahr 2016 dauern zu lassen. Dadurch verringert sich die Steuerprogression während zweier Jahre.

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46 Kommentare über “5 x 10 Steuertipps Teil I: Berufliche und allgemeine Abzüge”

  1. Guten Tag, ich habe eine Frage zu den Krankheitskosten. Ich habe einige Arztrechnungen erst im darauffolgenden Kalenderjahr eingereicht und damit sind die von mir getragenen Kosten nicht bei der Jahresaufstellung der Krankenkasse enthalten. Ich habe von Fachpersonen diesbezüglich widersprüchliche Aussagen erhalten. Die einen sagen, ich kann die Kosten dann auch erst im folgenden Steuerjahr anrechnen, obwohl ich die Arztrechnung bereits im Steuerjahr bezahlt habe. Die anderen sagen ich müsse die Kosten dann manuell aufführen und im Folgejahr wieder manuell von der Jahresabrechnung abziehen. Was stimmt?

  2. Guten Tag, betreff Abzüge der Krankheitskosten. Können die monatlichen Versicherungsprämien der Krankenkasse und auch die selbstbezahlten Arztrechnungen und der Selbstbehalt zu 100% von den Steuern abgezogen werden? Wenn ich mich nicht täusche, können im Kanton Aargau nur ab einem bestimmten Betrag (Lohnabhängig) die Kosten geltend gemacht werden.

  3. «Steuerabzüge neu auch für Ausbildungskosten»
    Guten Tag Herr Steck
    Sie teilten in Ihrem Newsletter mit, dass neu ab dem Jahr 2016 der Fiskus keine Unterscheidung mehr macht zwischen Aus- und Weiterbildung.
    Bei mir hat der Fiskus die Abzüge für meine Zweitausbildung nicht akzeptiert!? Ich weiss jedoch, dass es im Kanton AG eine Gemeinde gibt, die bei gewisse Abzüge für eine Zweitausbildung von einer Schulkollegin bereits in früheren Jahren (2013/2014) akzeptiert hat.
    Weshalb gibt es diese Unterschiede? Wie kann ich vorgehen, dass meine Ausbildungskosten toleriert werden? Oder stimmt die Aussage nicht, dass für das Jahr 2015 Ausbildungskosten in Abzug gebracht werden können?
    Danke für Ihre Antwort.
    Freundliche Grüsse
    T. Rey

    1. Guten Tag
      Wirksam wird diese Änderung mit der Steuererklärung 2016, welche Sie aber erst Anfang des nächsten Jahres ausfüllen werden. Der Abzug bezieht sich somit auf eine Ausbildung, welche Sie erst in diesem Jahr durchlaufen haben. Ich hoffe, dass Ihre Frage damit geklärt ist.
      Freundliche Grüsse, Albert Steck

  4. Guten Tag! Wenn das Auto geleast ist, bleibt es ja im Eigentum der Leasingfirma. Kann man dann aber trotzdem den Arbeitsweg bzw. die Auto-Fahrkosten abziehen obwohl man eigentlich kein Auto besitzt?
    Freundliche Grüsse
    L. Zähner

    1. Guten Tag
      Der Fiskus unterscheidet nur, ob es sich um ein Privat- oder ein Geschäftsauto handelt. Ob Sie das private Fahrzeug gekauft oder geleast haben, spielt somit keine Rolle. Freundliche Grüsse, Albert Steck

  5. Ich fahre einen Geschäftsfahrzeug für den ich jährlich 3000.- bezahle mit max.
    10 000 Kilometer (Privatanteil) und miete einen Parkplatz wo mich jährlich 2640.- kostet.
    Kann ich die Summe in höhe 5640.- steuerlich abziehen ?
    Danke und MfG N. Varga

  6. müssen wir die Einnahme von unserem Sohn (15 Jahre), die er bei seinem Wochenjob verdient angeben bei Punkt 2.1 unter Einkommen, es sind ca. 2000 Franken im Jahr?

    zu den Krankenkosten. Mein Mann und ich haben beide eine hohe Franchisse von 2500 Fr. und ein Selbstbehalt. Wir haben fast keine Arztbesuche gehabt, somit mussten wir ja alles selber bezahlen, diese Angaben werden wir ja bereits machen, aber somit wurde die Franchisse von 2500 Fr. nicht geknackt, können diese jetzt trotzdem beide abziehen?

    1. Guten Tag
      Wenn Minderjährige ein Erwerbseinkommen haben, so müssen sie dies ab dem 16. Lebensjahr in einer eigenen Steuererklärung deklarieren – in der Regel wird dies danach zu keiner Steuerbelastung führen. In diesem Fall ist Ihr Sohn aber noch nicht 16 Jahre alt, zudem ist der Betrag sehr gering. Somit könnte das Einkommen auch wie ein Gelegenheitsgeschenk behandelt werden. Im Kanton Zürich sind diese bis zu einem Betrag von 5000 Franken von der Steuer befreit.
      Zu den Krankheitskosten: Ein Abzug kann erst erfolgen, wenn die Kosten einen bestimmten Schwellenwert übersteigen. In den meisten Kantonen liegt dieser bei 5 Prozent des Reineinkommens. Freundliche Grüsse, Albert Steck

  7. Eigenmietwert Unternutzungsabzug
    Ist für eine leer stehende Liegenschaft/ Erbgang welche in den nächsten zwei Jahren für eine Erneuerung renoviert werden muss, der Eigenmietwert im Kanton und Bund zu versteuern. Wie sieht es mit der Unternutzung( Kinder sind ausgezogen) bei der Bundes -und Gemeindesteuer aus?

    1. Guten Tag Herr Blum
      Der Fiskus verzichtet auf eine Versteuerung des Eigenmietwerts, wenn die Liegenschaft leer steht und nachweislich kein Mieter für die Liegenschaft gefunden werden kann. Ob diese Voraussetzung bei einer Frist von zwei Jahren bis zur Renovation gegeben ist, kann ich leider nicht beurteilen. Bezüglich Unternutzung: Die Beurteilung ist hier je nach Kanton verschieden. In der Regel müssen die betreffenden Zimmer vollständig leer geräumt sein. Bei einer fehlenden kantonalen Regelung kann es trotzdem vorkommen, dass die Unternutzung bei der direkten Bundessteuer akzeptiert wird. Gemäss Bundesgericht ist der Unternutzungsabzug primär für ältere Wohneigentümer gedacht, die nach dem Auszug der Kinder oder dem Tod des Ehegatten in überdimensionierten Räumlichkeiten leben. Man will damit vermeiden, dass jemand aus fiskalischen Gründen aus seinem Eigenheim vertrieben wird. Freundliche Grüsse, Albert Steck

  8. Grüezi Herr Steck
    Wir wohnen im Kanton SG, der Mann ist seit 7 Jahren pensioniert und die Frau arbeitet noch.
    Der Zweiverdiener-Abzug wird nicht gewährt, weil ein Teil noch arbeitet – der Abzug «für Verheiratete CHF 1’000 zusätzlich, wenn keine Beiträge für die berufliche Vorsorge (2. Säule) oder eine gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) abgezogen werden» ebenfalls nicht, weil ein Teil noch einbezahlt. Ist das wirklich richtig, dass wir durch die aktuelle Situation immer «zwischen Stühle und Bänke fallen» und NICHTS abziehen können? Danke und beste Grüsse

    1. Guten Tag
      Sie haben Recht, bei einem relativ grossen Altersunterschied fällt man beim Übergang zur Pensionierung steuerlich zwischen Stuhl und Bank. Um diese negativen Folgen etwas zu mildern, kann es unter Umständen ratsam sein, den Bezug der AHV-Rente um bis zu fünf Jahre aufzuschieben. Dadurch erhöht sich die Rente anschliessend um maximal 31,5%. Dieser Schritt empfiehlt sich vor allem bei einer eher hohen Lebenserwartung. Ein (teilweiser) Kapitalbezug des PK-Guthabens reduziert die Steuerlast ebenfalls. Auch diese Massnahme muss allerdings sorgfältig unter Berücksichtigung aller Faktoren geprüft werden. Schliesslich begünstigt der Fiskus eine gleitende Pensionierung, wenn man also z.B. schon vor 65 das Pensum reduziert, dafür aber nachher noch für eine gewisse Zeit weiterarbeitet. Freundliche Grüsse, Albert Steck

  9. Sehr geehrter Herr Steck,
    Demnächst werden wir den jetzigen Wohnort verlassen, sind uns aber noch nicht einig in welche Gemeinde.
    Im Moment möchten wir gerne wissen, verrechnet der Kanton Zug Vermögenssteuer, wenn das Vermögen kein Einbringen irgendwelcher Art einbringt.
    Vielen Dank für Ihre Beratung.
    m.f.G. M. & C. Chevillat

    1. Guten Tag
      Die Vermögenssteuer für Verheiratete ohne Kinder beginnt im Kanton Zug ab einem Vermögen von gut 200’000 Franken. Bei einem Vermögen von einer halben Million Franken ist der Kanton Zug im gesamtschweizerischen Vergleich klar am günstigsten mit einer Vermögenssteuer von 3450 Franken. Bereits bei einem Vermögen von 800’000 Franken sind Nidwalden und Schwyz günstiger. Bei einem Vermögen von einer Million Franken beträgt die Steuerlast im Kanton Zug im Mittel 17’500 Franken (das entspricht schweizweit Rang 4), gegenüber 12’300 Franken im Kanton Nidwalden. Freundliche Grüsse, Albert Steck

  10. Sehr geehrter Herr Steck
    Mit interesse habe ich Ihren Bericht gelesen. Stutzig wurde ich bei Punkt 7. Ich habe selber 6 Jahre im Ausland gelebt und bin im letzten Jahr zurück in die Schweiz gekommen. Vor meiner Rückreise habe ich davon gehört, dass man bis 5 Jahre an fehlenden AHV-Prämien nachzahlen könne.
    Als ich in die Schwiez kam, habe ich mit der AHV Kontakt aufgenommen um herauszufinden, wie das zu bewerkstelligen sei. Von der kantonalen Stelle wurde ich weiter verwiesen nach Bern und dann nach Genf (ZAS). Diese hat mir einen abschlägigen Bescheid gegeben. Wortwörtlich: «Es ist nicht möglich die fehlende Jahre rückwirkend zu bezahlen.»
    Was stimmt nun da ganz genau?
    Können Sie mir einen Tipp geben, wie ich die fehlenden Jahre doch noch nachzahlen kann?
    Besten Dank und freundliche Grüsse
    Thomas Welti

    1. Guten Tag Herr Welti
      Bei Punkt 7 gilt es verschiedene Einschränkungen zu beachten, welche ich ursprünglich leider nicht erwähnt habe und die ich hiermit gerne nachliefere. Insbesondere müssen kumulativ die folgenden drei Bedingungen erfüllt sein, damit eine AHV-Einzahlung zulässig ist: Man muss die Schweizer, die EU- oder die EFTA-Staatsbürgerschaft haben, ausserhalb der EU und des EFTA-Raumes wohnhaft sein und unmittelbar vor dem Beitritt während fünf Jahren ununterbrochen bei der AHV/IV versichert gewesen sein. Es ist allerdings nicht erforderlich, während fünf Jahren Beiträge geleistet zu haben, wohl aber versichert gewesen zu sein.
      Freundliche Grüsse, Albert Steck

  11. Guten Tag Herr Steck – Eine Frage zu Punt 8 Darlehen.
    Wie ist das zu verstehen: Steuerrechtlich bleibt das Ver-
    mögen beim Darlehensgeber? Annahme: Überweisung
    eines Betrags an ein Kind, zinslos. Somit ist doch das Vermögen des
    Darlehengebers um diesen Betrag kleiner, also Minderangabe auf der Steuererklärung.
    Gibt es ein Formular für die schriftliche Vereinbarung?
    Besten Dank u. freundliche Grüsse

    1. Sehr geehrter Herr Descloux
      Das Vermögen des Darlehensgebers, in Ihrem Beispiel die Eltern, verringert sich nicht. Das Geld bleibt ja geschuldet, denn es handelt sich nicht um eine Schenkung bzw. einen Erbvorbezug. Es findet also bei den Eltern lediglich eine Umschichtung vom übrigen Vermögen in ein Darlehen statt. Dieses muss von den Eltern in der Steuererklärung deklariert werden, gewissermassen wie eine Anlage (selbst wenn es sich um ein zinsloses Darlehen handelt). Umgekehrt führt das Kind als Empfänger des Darlehens dieses im Schuldenverzeichnis auf und zieht die Summe von seinem Vermögen ab. Musterverträge für Darlehen unter Privaten finden Sie auf den Webseiten von Konsumentenmagazinen wie z.B. Beobachter oder auf Vergleichsplattformen wie etwa comparis.ch (https://www.comparis.ch/privatkredit/darlehensvertrag.aspx).
      Freundliche Grüsse, Urs Aeberli

  12. guten tag
    betreffend ausbildung:
    ich habe im august 2012 mit einer ausbildung angefangen (berufsbegleitend, zweitausbildung). welche zeitspanne bedeutet «ab 2016» genau? darf ich, wenn ich nächstes jahr die steuererklärung ausfülle, die kosten für 2015 abziehen oder auch ältere jahre?
    ist diese neue regelung für die ganze schweiz gültig? ich wohne im kanton ZH.
    vielen dank für ihr super-service!
    viele grüsse, f. müller

    1. Guten Tag
      Die Kosten können Sie leider erst ab nächstem Jahr abziehen. Die Regelung gilt für die ganze Schweiz. Während bei der Bundessteuer die Obergrenze bei 12’000 Franken liegt, dürfen die Kantone diese Limite jedoch selber festlegen.
      Freundliche Grüsse, Albert Steck

  13. Guten Tag,
    Betreff Auswärtige Verpflegung.
    Mein Arbeitsweg ist 10-15min.entfernt,das heisst ich könnte den Abzug nicht mehr tätigen.
    Da ich aber LKW -Chauffeur bin,bin ich nicht in der Firma.
    Kann ich den Abzug trotzdem tätigen.P.S.keine Spesen durch den Chef. Freundliche Grüsse Dani Meier

    1. Guten Tag Herr Meier
      Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber Spesen für die auswärtige Verpflegung vergütet. Die Steuerbehörden nehmen an, dass der Arbeitgeber bei Chauffeuren diese Kosten in der Regel übernimmt. Wenn das nicht der Fall ist, müssten Sie dies wohl direkt abklären.

      Freundliche Grüsse, Albert Steck

  14. Sehr geehrter Herr Steck

    Betreffend Punkt 6 (Krankheitskosten):
    Kann man nur die einmalige Franchise/Selbstbehalt (also je z.B. 300.-) oder die gesamte Jahresprämie abziehen? Von einer Person oder zusammen?

    Wir sind verheiratet, aber nur meine Frau hat Krankheitsrechnungen. Welche Zahl auf der Steuererklärung ist nun ausschlaggebend zur Errechnung der 5%?

    Sind die Krankenkosten auch von der Staatssteuer (ZH) abziehbar?

    Vielen Dank

    1. Guten Tag
      Die Krankheitskosten sind sowohl bei der Bundes- als auch bei der Staatssteuer abzugsfähig. Bei manchen Kantonen ist die Hürde dafür sogar tiefer, als bei 5% des Nettoeinkommens. Dieser Betrag bezieht sich auf das Einkommen des gesamten Haushalts. Sie könnten hier also nicht nur den Lohn Ihrer Frau als Messlatte heranziehen. Abziehen dürfen Sie sämtliche effektiven Krankheitskosten. Das heisst, wer eine hohe Franchise von 2500 Franken wählt, hat im Falle einer Erkrankung die besseren Chancen, die Hürde von 5% zu überspringen. Dazu ein Beispiel: Nettoeinkommen 60’000 Franken, 5% davon entsprechen 3000 Franken. Bei einer Franchise von 2500 Franken, einem Selbstbehalt von 700 Franken und weiteren Zahnarztkosten von 700 Franken erreichen die Gesamtkosten somit 3900 Franken. Beträgt die Franchise dagegen 300 Franken, so bleiben die Kosten mit 1700 Franken unter der Hürde von 5%.
      Freundliche Grüsse, Albert Steck

  15. Gibt es bei den abzugsberechtigten Spenden (20% d.Nettoeinkommens, Pkt.9) einen Freibetrag für Kleinspenden, welche man nicht mit Quittungen belegen kann?

    1. Guten Tag
      Beiträge an gemeinnützige Institutionen sind grundsätzlich mit Quittungen zu belegen. Allerdings erlauben viele Kantonen wie zum Beispiel Zürich einen Abzug bis 300 Franken ohne Nachweis. In den Kantonen Thurgau und Uri liegt diese Grenze sogar bei 1000 Franken. Dagegen verlangt der Fiskus im Kanton Obwalden grundsätzlich für alle Spenden einen Beleg.
      Freundliche Grüsse, Albert Steck

        1. Guten Tag
          Der Kanton St. Gallen kennt eine restriktive Regelung: Spenden dürfen erst ab einem Mindestbetrag von 500 Franken in Abzug gebracht werden. Zudem müssen Sie diese belegen können. Bei der Bundessteuer ist der Mindestbetrag 100 Franken.
          Freundliche Grüsse, Albert Steck

  16. Guten Tag Herr Ackermann !

    Muss man die IV versteuern habe auf einem IV-Formular gelesen dass sie nicht versteuert werden muss ?
    Vielen Dank und freundliche Grüsse R.Albert

    1. Guten Tag
      IV-Renten sind als Einkommen zu versteuern. Steuerfrei sind dagegen: Ergänzungsleistungen zur IV, Hilflosenentschädigungen sowie Eingliederungsmassnahmen vor der Rente, sofern diese als Kostenersatz gelten.
      Freundliche Grüsse, Albert Steck

    1. Guten Tag Herr Achermann
      Zahnarztkosten können wie auch die selbst bezahlten Arztkosten abgezogen werden. Der Bund und die meisten Kantone lassen den Abzug allerdings nur für diejenigen Kosten zu, welche 5 Prozent des Nettoeinkommens im betreffenden Steuerjahr übersteigen.
      Freundliche Grüsse, Albert Steck

  17. ..ja die Steuerverwaltungen arbeiten nach dem = System wie die Zuhälter,, » jeder Franken Einkommen wird geschröpft mit rund SFr.0,30, und so ist es leider Ratsam nur so viel zu erarbeiten wie man benötigt,denn jeder Franken an Überstunden wird mit Abzug von rund SFr.0,30 bestraft..

    1. Sehr geehrter Herr Mueller

      Ihnen ist schon klar, dass somit von jedem Franken 70% im Portemonnaie verbleibt (nach ihrer Rechnung). Wo bitte ist da der Grund nicht mehr zu verdienen? Desweiteren ist diese Haltung dass der böse Staat einem etwas wegnimmt ziehmlich dumm ist – der Staat bereichert sich nicht sondern erfüllt damit Aufgaben (welche leider immer mehr werden).

      1. Der Staat nimmt nicht nur Steuern, und zwar auch mehr als 30 %. Er nimmt auch AHV-ALV-IV-EO- sowie Pensionskassenprämien. Inklusive Arbeitgeberbeiträge und auch FAK-Beiträgen (Kinderzulagen wachsen nicht auf den Bäumen) sind schnell einmal 50 % vom Erwerbseinkommen weg. Der dumme Schweizer merkts einfach nicht, aber wir zahlen auch soviel wie andere Länder.

  18. Bin im Rentenalter und arbeite immer noch. Im Einkommen werden Berufseinkommen, AHV und Pensionskasse aufgerechnet. Wie kann ich meine Steuern noch optimieren.

    1. Guten Tag Herr Ledermann
      Immer mehr Personen arbeiten über das Pensionierungsalter hinaus. Der Fiskus belohnt dies mit steuerlichen Anreizen, und zwar in zweierlei Hinsicht: Erstens können Sie den Bezug der AHV-Rente bis maximal fünf Jahre hinausschieben. Das wirkt der Steuerprogression entgegen. Zudem erhöht sich die AHV-Rente dadurch um bis zu 31,5 Prozent. Ein solcher Aufschub lohnt sich allerdings nur bei hoher Lebenserwartung. Zweitens können Sie bis zu fünf Jahre über das Pensionsalter hinaus in die Säule 3a einzahlen. Auch dies reduziert die Einkommenssteuer. Um am Schluss die Kapitalbezugssteuer zu reduzieren, lohnt es sich zudem oftmals, zwei oder noch mehr Vorsorgekonten zu führen und diese gestaffelt aufzulösen.
      Freundliche Grüsse, Albert Steck

  19. Ausbildungskosten.
    Nach der Lehre habe ich ein zwei Jahre berufsbegleitend die Berufsmatura gemacht und nun ein Studium an der Fachhochschule angefangen. Gilt dieses als Erststudium?

    1. Guten Tag Frau Flury
      Eine Ausbildung an der Fachhochschule nach der Berufsmatura gilt in der Regel als Erststudium. Das heisst, dass Ihre Eltern einen Ausbildungsabzug anbringen können. Zu beachten ist dabei allerdings, dass je nach Kanton sehr unterschiedliche Einkommenslimiten bestehen, falls Sie nebenher Geld verdienen. Zudem bestehen in manchen Kantonen auch Altersgrenzen. Wir gehen im zweiten Teil unserer Serie näher auf dieses Thema ein. Je nach Lebenslauf wäre es bei einer mehrjährigen Berufserfahrung allerdings auch vorstellbar, dass das Steueramt den Aufwand als Weiterbildungskosten taxiert.
      Freundliche Grüsse, Albert Steck

    1. Guten Tag Herr Wyss
      Den Themenbereich Vorsorge und Pensionierung behandeln wir im dritten Teil unserer Serie.
      Freundliche Grüsse, Albert Steck

      1. Guten Tag! Bravo, gute Informationen. Leider zu allgemein. Warum Nettoeinkommen? Was ist da alles enthalten? Eigenmietwert? Vermietete Garage? Nebeneinkommen? Mit freundlichen Grüssen, Fam. Krebs

        1. Sehr geehrte Frau Krebs
          Das Nettoeinkommen berechnet sich aus dem Total der Einkünfte (v.a. Nettolohn Haupt- und Nebenerwerbstätigkeiten, Zins- und Dividendeneinkünfte, Mietertrag, Eigenmietertrag) minus Total der persönlichen Abzüge (v.a. Berufsauslagen, Fahrkosten, Schuldzinsen, Unterhaltsbeiträge, Weiterbildungskosten, Parteibeiträge, 3a-Einzahlungen, Pensionskasseneinkäufe, Doppelverdiener- und Nebenerwerbsabzug). Das Reineinkommen berechnet sich aus dem Nettoeinkommen minus «zusätzliche Abzüge», wie Krankheitskosten oder gemeinnützige Zuwendungen. Beim Bund und den meisten Kantonen wird die zulässige Höchstgrenze für Spenden in Prozent des Reineinkommens definiert. Der Kanton Nidwalden dagegen basiert auf dem Nettoeinkommen.
          Freundliche Grüsse, Urs Aeberli

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