Teilzeitarbeit, ein Erwerbsunterbruch oder eine Scheidung haben starke Auswirkungen auf die eigene Vorsorge. Solche Themen betrafen früher eher die Frauen, heute aber zunehmend auch die Männer. Die folgenden Tipps richten sich somit an beiderlei Geschlechter.
Unser 3-Säulen-System in der Vorsorge wurde 1972 in der Bundesverfassung verankert. Es hat sich bis heute ausserordentlich gut bewährt – allerdings mit ein paar Einschränkungen. Insbesondere hat sich die Rollenverteilung in den letzten vier Jahrzehnten stark geändert: Damals war der Mann weitgehend für das Erwerbseinkommen zuständig, während die Frau für den Haushalt und die Erziehung der Kinder sorgte.
Das spiegelt sich auch in der Ausgestaltung unseres Vorsorgesystems: Solange der Mann ohne Unterbrechungen in einem 100-Prozent-Pensum arbeitet und die Vorsorgeleistungen gleichmässig unter den Ehepartnern aufgeteilt werden, stellen sich keinerlei heiklen Fragen.
Aspekte wie eine Scheidung, ein beruflicher Wiedereinstieg oder Teilzeitarbeit galten damals noch als Randerscheinungen.
Zu welchen Problemen dies führt, verdeutlicht ein Beispiel: Wer sein Pensum von 100 auf 50 Prozent reduziert, dessen Sparbeitrag an die Pensionskasse müsste sich eigentlich ebenfalls halbieren. Tatsächlich aber sinkt er oft auf nur noch 25 Prozent (vgl. Punkt 3). Lesen Sie dazu auch: Der Geschlechtergraben in der Vorsorge – Frauen erhalten weniger Altersrenten als Männer.
Es ist also wichtig, dass Sie die Fallstricke unseres Vorsorgesystems kennen.So können Sie rechtzeitig Gegensteuer geben und eine Rentenlücke im Alter verhindern. Die folgenden sieben Tipps sollen Ihnen dabei helfen.
1. Prüfen Sie, wie gut Sie bei der Vorsorge dastehen
Der Aufwand, um die eigene Vorsorgesituation abzuklären, ist gering und lohnt sich daher. Bei der Pensionskasse genügt es, den jährlichen Vorsorgeausweis zu studieren. Was die Zahlen darin für Sie bedeuten, haben wir in unserer Anleitung («So lese ich den Vorsorgeausweis«) einfach und verständlich zusammengefasst.
Etwas aufwändiger ist die Abklärung bei der AHV: Grundsätzlich liegt die jährliche Rente je nach Ihrem Lohn zwischen einem minimalen monatlichen Betrag von 1175 Franken und einem Maximum von 2350 Franken. Bei Ehepaaren liegt die Obergrenze bei 3525 Franken. Aber Achtung: Diese Renten gelten nur bei einer lückenlosen Einzahlung. Wie Sie in drei Schritten Ihre künftige AHV-Rente abschätzen können, lesen Sie hier.
2. AHV: So funktionieren die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
Bei der AHV sollten Sie in jedem Fall eine Rentenlücke verhindern. Denn für jedes fehlende Beitragsjahr wird die Rente um einen 44stel gekürzt. Wer keinen Lohn bezieht, zum Beispiel wegen eines Studiums, sollte daher trotzdem in die AHV einzahlen. Wenn Sie nun aber Kinder aufziehen oder pflegebedürftige Verwandte betreuen, so wird dies für Ihre künftige AHV-Rente angerechnet.
Kinder unter 16 Jahren berechtigen zu einer Erziehungsgutschrift, welche der dreifachen jährlichen Minimalrente entspricht. Diese beträgt im Jahr 2015 14‘100 Franken (also 12-mal 1175 Franken). Das Dreifache davon ergibt somit 42‘300 Franken. Sind die Eltern verheiratet, wird dieser Betrag zur Hälfte auf die beiden Partner aufgeteilt – unabhängig davon, wie stark sie in die Erziehung involviert sind. Für ein Kind ergibt das pro Elternteil Erziehungsgutschriften von total 338‘400 Franken, welche dann durch die Gesamtzahl der Beitragsjahre dividiert werden: Bei 44 Jahren sind das somit 7690 Franken, die zum jährlichen Durchschnittslohn hinzukommen.
Wichtig: Bei mehreren Kindern werden die Erziehungsgutschriften nicht kumuliert.
Entscheidend ist einzig, dass mindestens ein Kind jünger als 16 ist. Geschiedene oder nicht verheiratete Paare können die Erziehungsgutschriften ebenfalls je zur Hälfte teilen – es sein denn, das Gericht oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) stellt fest, dass ein Elternteil (i.d.R. die Mutter) den überwiegenden Anteil an der Betreuungsleistung übernimmt. Entsprechende Vereinbarungen oder behördliche Entscheidung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften sollten Sie sorgfältig aufbewahren. Diese sind nämlich bei der Rentenanmeldung vor der Pensionierung vorzuweisen.
Analog zur Erziehungsgutschrift können Sie auch die Betreuung von pflegebedürftigen Verwandten für die Festlegung der AHV-Rente geltend machen. Die Höhe der Gutschrift ist die gleiche und auch hier wird diese bei verheirateten Personen hälftig aufgeteilt. Zu beachten sind allerdings gewisse Einschränkungen, wann eine Person als pflegebedürftig gilt.
3. Vorsicht bei Teilzeitarbeit
Immer mehr Leute arbeiten Teilzeit. Bei den Frauen erreicht der Anteil mittlerweile sogar 60 Prozent. Meistens jedoch führt die Teilzeitarbeit zu einer deutlichen Verschlechterung der beruflichen Vorsorge. Der Grund ist der so genannte Koordinationsabzug von aktuell 24‘675 Franken, welcher jeweils vom Bruttolohn abgezogen wird. Als Beispiel: Wer bei einem 100-Prozent-Pensum 78‘000 Franken verdient, kommt abzüglich der 24‘675 Franken auf einen versicherten Lohn von 53‘325 Franken.
Hat jemand den gleichen Grundlohn, arbeitet aber nur 50 Prozent, dann sinkt der versicherte Lohn in der 2. Säule auf 14‘325 Franken (39‘000 Franken minus 24‘675 Franken). Das heisst, der Sparbeitrag in der beruflichen Vorsorge erreicht gerade noch einen Viertel (50 Prozent von 53‘325 Franken würden eigentlich einem versicherten Lohn von 26‘662 Franken entsprechen). Fällt der Lohn unter die Eintrittsschwelle von 21‘150 Franken, so ist der Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet, Sie überhaupt in die Pensionskasse aufzunehmen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn jemand zwei Teilzeitstellen à 25 Prozent mit einem Jahreslohn von je 19‘000 Franken annimmt. Allerdings gibt es Pensionskassen, welche Teilzeitarbeitende grosszügiger behandeln, indem sie den Koordinationsabzug proportional zum Pensum anpassen. Mehr dazu erfahren Sie unter diesem Link. Prüfen Sie also bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung, wie hoch der Koordinationsbezug bei Ihnen ausfällt.
4. Vorsicht bei Scheidungen
Bei einer Scheidung stellt das Guthaben in der beruflichen Vorsorge meistens den wichtigsten Teil des Vermögens dar, oftmals ist es sogar das einzige Kapital. Grundsätzlich wird das während der Ehe erarbeitete Vermögen halbiert. Doch fehlen leider exakte Regeln, wie diese Aufteilung vorgenommen wird. Um viel Geld geht es zum Beispiel bei der Frage, ob das vom Mann überwiesene Pensionskassenguthaben bei der Frau in den obligatorischen oder in den überobligatorischen Topf kommt. Denn meistens ist sowohl die Verzinsung als auch der Umwandlungssatz im überobligatorischen Topf deutlich schlechter. Mancherorts beträgt er gerade noch 5 Prozent. Demgegenüber gilt für den obligatorischen Teil ein Umwandlungssatz von 6,8 Prozent. Das bedeutet: Pro 100‘000 Franken an Vorsorgevermögen wird eine jährliche Altersrente von 6800 Franken ausbezahlt (bei 5 Prozent wären es dagegen nur 5000 Franken).
Wer aufgrund einer Scheidung einen Teil seines Vorsorgevermögens abgibt, kann diesen Betrag wieder durch einen Einkauf in die Pensionskasse kompensieren. Der entsprechende Betrag lässt sich vom steuerbaren Einkommen abziehen, weshalb der Einkauf meistens gestaffelt über mehrere Jahre erfolgt. Auch hier sollten Sie allerdings prüfen, in welchen Topf dieses Geld fliesst. Je nach Vorsorgeeinrichtung ist die Praxis sehr unterschiedlich. Weitere Informationen zum obligatorischen und überobligatorischen Teil der zweiten Säule finden Sie hier.
5. Das Konkubinat als Risiko für die Vorsorge
Das Gesetz regelt die Lebensform des Konkubinats nicht explizit. Gerade im Bereich der Vorsorge kann dies zu gravierenden Nachteilen führen – speziell für den weniger verdienenden Partner. Das zeigt sich insbesondere in der ersten Säule: Rechtlich gesehen sind die Konkubinatspartner Einzelpersonen. Das bedeutet, dass sie nach dem Tod des Partners keine Witwen- oder Witwerrente bekommen. Bei einer Scheidung wird das angesammelte AHV-Kapital auch nicht aufgeteilt wie bei Verheirateten. Besonders wenn Sie Ihre Berufstätigkeit stark reduzieren, sollten Sie dringend eine Lücke bei der ersten Säule vermeiden und den jährlichen Mindestbeitrag von 480 Franken an die AHV entrichten. Zudem können Sie die Erziehungsgutschriften komplett auf das Konto des nichterwerbstätigen Partners buchen.
Bei der beruflichen Vorsorge hängt die Behandlung des Konkubinatspartners stark vom Reglement der jeweiligen Pensionskasse ab.
Obwohl keine rechtliche Verpflichtung besteht, entrichten viele Kassen im Todesfall freiwillig eine Rente oder Kapitalleistung, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu sollten Sie Ihre PK rechtzeitig über das Konkubinat informieren. Bei einer Trennung allerdings wird das PK-Vermögen nicht aufgeteilt, wie dies bei verheirateten Partnern geschieht.
Es gibt aber auch Fälle, in denen Konkubinatspaare bei der AHV-Rente besser dastehen, nämlich wenn beide ähnlich viel verdienen: Während die maximale Partnerrente bei der AHV 3525 Franken pro Monat beträgt (150 Prozent der maximalen Einzelrente von 2350 Franken), kann die Altersrente beim Konkubinat bis auf 4700 Franken steigen (200 Prozent von 2350 Franken). Wenn ein Partner aber stirbt, ist man mit der Ehe dank der Hinterlassenenrente wieder besser gestellt.
6. Die Säule 3a lohnt sich auf jeden Fall
Der beste Weg, um eine Lücke in der Altersvorsorge zu verhindern, ist eine regelmässige Einzahlung in die Säule 3a. Der Fiskus fördert dies zudem mit grosszügigen Steuerrabatten. Eine Modellrechnung, wie stark sich der Steuervorteil auszahlt, finden Sie hier. Und in einem weiteren Blog-Beitrag beleuchten wir die grossen regionalen Differenzen: Je nach Wohnort unterscheidet sich die Steuerersparnis nämlich um den Faktor fünf (vgl. «Wenn die Letzten die Ersten sind«).
Dass sich die dritte Säule auch bei den Frauen einer grossen Beliebtheit erfreut, unterstreichen die Zahlen aus der Migros Bank. Demnach stammten im letzten Jahr immerhin 45 Prozent der Einzahlungen von Frauen. Wichtig: Die Säule 3a steht auch Personen offen, die nur wenig verdienen und deshalb unter die Eintrittsschwelle der beruflichen Vorsorge (Jahreslohn von 21‘150 Franken) fallen. Die maximale Einzahlung für Erwerbstätige mit Anschluss an eine Pensionskasse beträgt aktuell 6768 Franken. Wer Teilzeit arbeitet und keiner Pensionskasse angehört, kann analog zu den Selbständigerwerbenden maximal 20 Prozent des jährlichen Nettolohns einzahlen. Bei einem Einkommen von 20‘000 Franken entspricht dies also 4000 Franken.
7. Der Einkauf in die Pensionskasse
Wer einer Pensionskasse angehört, hat meistens sein Einkaufspotenzial nicht vollständig ausgeschöpft (Details dazu finden Sie hier). Gerade Frauen, die wegen der Mutterschaft einen Erwerbsunterbruch hatten oder das Arbeitspensum vorübergehend reduzierten, können sich in der Regel mit ziemlich hohen Beträgen in die Pensionskasse einkaufen. Ein weiterer Vorteil: Dieses Geld lässt sich ebenfalls vom steuerbaren Einkommen abziehen. Um die Steuerprogression zu brechen, lohnt sich oftmals ein gestaffelter Einkauf über mehrere Jahre (siehe Steuertipps zur Vorsorge).
Als Faustregel gilt dabei: Für jüngere Personen hat die Säule 3a Vorrang.
Aus einem einfachen Grund: Hier gilt der Steuervorteil jeweils nur für ein Jahr. Wer also die Einzahlung verpasst, kann diese nicht mehr nachholen. Anders bei der zweiten Säule: Dort kann der Zeitpunkt des Einkaufs flexibel gewählt werden. Bei den meisten Personen lohnt es sich deshalb, mit den Investitionen in die Pensionskasse erst mit etwa 50 bis 55 Jahren zu beginnen. Viele haben dann auch mehr Lohn, so dass die Steuerprogression höher ausfällt. Zudem gehen in diesem Alter üblicherweise die übrigen Steuerabzüge zurück, weil die Kinder ins Erwachsenenalter kommen.
Genialer Artikel. Ich werde mir die Punkte zu Herzen nehmen. Da ich noch relativ jung (33) bin, rentiert es noch. Dass der Einkauf in die PK vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden kann, wusste ich nicht. Da kann ich doch in den nächsten Jahren etwas sparen.
Vielen Dank.
PS: Den Blog habe ich in den Favoriten und war bis heute stiller Mitleser.
Ein sehr interessantes Thema.
Was sie vielleicht in einem anderen Newsletterbeitrag mal erklären könnten wäre, wie Rentenbeiträge aus dem Ausland hier in der Schweiz verrechnet werden. Das konnte mir noch niemand wirklich erklären.
(z.B.: Ehepaar aus Deutschland wandert mit 40 Jahren in die Schweiz aus. Hat bisher in Deutschland gearbeitet und jetzt in der Schweiz. )
Logik sagt mir , dass bei dieser Studie etwas nicht stimmen kann. Ist ein verheiratetes Paar bei der Pensionierung noch im gleichen Haushalt, dann bekommt der Mann sehr wohl auf Grund seiner Beiträge eine grössere Rente überwiesen, und die Frau aus verschiedenen Gründen eine Kleinere. Aber am Ende
endet es ja im gleichen Haushaltstopf/Etat. Ist das Paar jedoch geschieden, so wird ja nicht nur bei der AHV sondern auch bei der Pensionskasse ein Splitting vorgenommen. Die Frage ist doch nicht an wen es ausbezahlt wird, sondern , wer ist der Begünstigte oder Nutzer.
Guten Tag Herr Ulli
Die Auswertung basiert auf Daten des Bundesamtes für Statistik. Tatsächlich muss man mit Schlussfolgerungen sehr vorsichtig sein. Wie Sie richtig bemerken, spielt es bei einem verheirateten Rentnerpaar im Prinzip keine Rolle, ob die Einkommensquelle einseitig verteilt ist. Komplizierter wird es bei den rund 250’000 ledigen oder geschiedenen Rentnerinnen und Rentern sowie den 350’000 verwitweten Rentenempfängern in der Schweiz: Denn im Gegensatz zu den AHV-Renten gibt es bei der beruflichen Vorsorge keine statistische Aufschlüsselung der durchschnittlichen Renten von Männern und Frauen nach ihrem Zivilstand. Somit können wir auch keine exakten Aussagen machen, wie das Verhältnis von 78 zu 22 bei den Altersrenten der beruflichen Vorsorge zustande kommt, ob die PK-Renten zum Beispiel bei gewissen demographischen Gruppen wie geschiedenen Frauen tiefer ausfallen. Unsere Empfehlung lautet daher, individuell die eigene Vorsorgesituation zu prüfen und einer drohenden Vorsorgelücke frühzeitig entgegen zu wirken.
Freundliche Grüsse, Albert Steck
Es ist leider schon so, dass z.B. das Gesetz «Gleicher Lohn für gleiche Arbeit» wertlos ist. Als Frau habe ich zwar gut verdient, den Lohnlevel des Mannes erreichte ich nie. Begründet wurde dies damit, dass folgende «Ausreden» emacht wurden: Irgendwann werden Sie ja einmal heiraten/Kinder haben und den Job an den Nagel hängen! Weiterbildungungen sind für uns nicht lukrativ!
Als Frau mit Kinder würde ich doch meinen Anteil dazu beitragen, dass auch die einmal in die Kassen einzahlen werden, nicht? Meine gewünschte Weiterbildung zur Anlageberaterin wurde auch abgelehnt, trotz besten Grundvoraussetzungen. Als Clou traff ich dann in einer Sprachschule auf Männer, die von derselben Bank alles bezahlt bekamen, aber als Velomechaniker etc. gearbeitet hatten und keine kaufm. Ausbildung haben. Was denken sich solche Arbeitgeber, die mit viel Geld solche Eigentore schiessen? Die Auswirkungen spüren dann die Kleinanleger, die kaum Zinsen auf ihre Einlagen bekommen. Dies nur ein kleines, aber sehr trauriges und unverständliches, wahres «Müsterchen».
Sehr guter Artikel, leider kümmern sich zu wenig Leute (je jünger, je besser) um dieses Thema.
Schade finde ich, dass nicht alle Pensionskassen die prozentuale Teilzeit mit der gleichen Kürzung beim Koordinationsabzug anwenden, wie Sie richtig beschreiben. Dadurch sind sehr oft Frauen stärker betroffen als Männer. In meinem Berufsleben habe ich immer dagegen angekämpft.
Nicht verstanden habe ich aber den Graben bei der BVG-Rente. Sind darin nur die Versicherten gerechnet oder wirkt sich darin die tiefere Erwerbstätigkeit der Frauen ebenfalls aus?
Sehr geehrter Herr Zweifel
Gerne gebe ich Ihnen hier einen vertiefen Einblick in die verwendete Statistik. Von den insgesamt rund 670’000 Personen, die eine Altersrente aus der zweiten Säule erhalten, sind 430’000 Männer und 240’000 Frauen. Im Schnitt erhält ein Mann pro Jahr eine Rente von rund 36’000 Franken gegenüber 18’000, welche eine Frau im Mittel pro Jahr aus der beruflichen Vorsorge bekommt. Ihre Frage lässt sich somit wie folgt beantworten: Sowohl die tiefere Erwerbsquote als auch der tiefere Durchschnittslohn der Frauen reflektieren sich in den genannten Zahlen.
Freundliche Grüsse, Albert Steck
Danke für Ihre Antwort. Ich glaube aber, ein zusätzliches Element ist noch die kürzere Beitragszeit der Frauen. Ich glaube, dass der Frauendurchschnitt in Beitragsjahren viel tiefer liegt als bei den Männern, weil sie viel weniger lange im Arbeitsprozess sind. Also kann, auch unter gleichen Bedingungen, nie gleich viel Kapital=Rente angespart werden. Damit wäre die Statistik mit zu vielen «Wenn und Aber» behaftet und damit «unbrauchbar».