Der grösste Teil unseres Vermögens steckt in der Pensionskasse. Es lohnt sich deshalb, wenn Sie über Ihren Vorsorgeausweis Bescheid wissen. Gerade in diesen turbulenten Zeiten. Unsere Anleitung hilft Ihnen, das wichtige Dokument zu verstehen.
Im Frühling erhalten alle Angestellten jeweils ihren Vorsorgeausweis. Doch verstauen viele das Papier ungelesen in der Schublade. Wohl weil sie denken, dass sie bei der Menge an Zahlen nicht mehr durchblicken. Ein Fehler! Bei der Pensionskasse geht es um sehr viel Geld. Sie sollten daher wissen, wie hoch Ihr Vermögen ist und welche Rente Sie dereinst erwarten dürfen. Wir zeigen Ihnen deshalb, was die Zahlen auf Ihrem Ausweis bedeuten. Dabei beschränken wir uns bewusst auf die zentralen Eckdaten.
1. Der Brutto-Jahreslohn umfasst auch den 13. Monatslohn, Überstunden und Zulagen. Prüfen Sie, ob diese Bestandteile berücksichtigt sind.
2. Für die Pensionskasse relevant ist der BVG-Lohn (die Abkürzung steht für berufliches Vorsorgegesetz). Den BVG-Lohn erhalten Sie, wenn Sie vom Jahreslohn den so genannten Koordinationsabzug von 24 675 Franken abziehen. Dieser Betrag entspricht 7/8 der maximalen AHV-Rente von 28 200 Franken. Der Koordinationsabzug kommt zur Anwendung, weil ja ein Teil der Altersrente bereits durch die AHV abgedeckt ist.
Der maximale BVG-Lohn beträgt 59 925 Franken. Beim Lohnanteil, der darüber liegt, muss sich die Pensionskasse nicht an den vom BVG vorgegebenen Mindestzinssatz und Umwandlungssatz (siehe Punkt 7) halten. Somit kann die Verzinsung auch tiefer ausfallen.
3. Das Sparkapital umfasst alle vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber einbezahlten Beiträge inklusive Zinsen. Dieses Guthaben kann man zusätzlich in einen obligatorischen und einen überobligatorischen Teil aufgliedern. Der erste Teil basiert auf den Beiträgen im Rahmen des BVG-Obligatoriums bis zum maximalen BVG-Lohn. Dagegen fliessen die Beiträge aus dem Lohn oberhalb von 59 925 Franken in den überobligatorischen Topf, welcher je nach Pensionskasse eine geringere Rendite als vom BVG vorgeschrieben aufweist.
4. Der jährliche Sparbeitrag ist abhängig vom Alter des Arbeitnehmers: Ab 25 Jahren beträgt er 7 Prozent des versicherten Lohns, ab 35 sind es 10 Prozent, ab 45 Jahren steigt der Beitrag auf 15 Prozent und ab 55 auf 18 Prozent. Davon muss der Arbeitgeber mindestens die Hälfte übernehmen. Etliche Firmen bezahlen aber freiwillig mehr.
5. Der Risikobeitrag unterscheidet sich je nach Pensionskasse. In der Regel beträgt er etwa 3 Prozent des Lohns. Aus diesem Beitrag wird eine allfällige Invalidenrente sowie im Todesfalle eine Ehegattenrente oder Waisenrente finanziert.
6. Das voraussichtliche Altersguthaben bei der Pensionierung entspricht einer hypothetischen Hochrechnung inklusive Zins. Dabei wird angenommen, dass der aktuelle Lohn konstant bleibt. In unserem Beispiel entspricht die Verzinsung dem aktuellen BVG-Mindestzinssatz von 1,75 Prozent. Manche Pensionskassen rechnen hier mit einem höheren Zinssatz, was einen erheblichen Unterschied ausmachen kann: Bei 3 Prozent würde das Altersguthaben um rund 50 000 Franken höher ausfallen.
7. Zur Berechnung der voraussichtlichen Altersrente multipliziert man das Altersguthaben mit dem so genannten Umwandlungssatz. Im Beispiel haben wir den aktuellen BVG-Satz von 6,8 Prozent verwendet. Mit einem Umwandlungssatz von 6,0 Prozent, welcher der Bundesrat für die Rentenreform 2020 vorschlägt, würde die Altersrente auf 18 100 Franken sinken. Für das überobligatorische Sparkapital verwenden die meisten Pensionskassen schon heute Umwandlungssätze, die tiefer sind als 6,8 Prozent.
8. Zu den wichtigsten weiteren Angaben auf dem Vorsorgeausweis gehört der erlaubte Vorbezug für den Kauf von Wohneigentum. Von Bedeutung ist zudem der maximale Betrag für einen freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse. Ein solcher Einkauf erhöht die Altersrente und lässt sich zudem vom steuerbaren Einkommen abziehen.
Die Presse hat dieses Thema ebenfalls aufgenommen. Den Artikel auf 20min.ch finden Sie hier.
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Hallo Herr Steck
Möchte nur fragen wie Sie auf die 6.8% Auszahlung kommen? Ich glaube zu wissen dass der Prozentsatz zur Berechnung jetzt schon auf tieferem Niveau ist.
Sehr geehrter Herr Steck
wie sieht das Ganze aus, wenn ich nicht zum «Schweizerdurchschnitt mit Monatslohn 7100,– brutto» sondern zum Schweizerdurchschnitt 4.500.– brutto gehöre, wie so viele andere Arbeitnehmer mit 35-jähriger Berufserfahrung und in 7 Jahren pensioniert werde und noch dazu die Stelle verloren habe?????
Arbeite bei einem Betrieb, welcher nicht unterscheidet zwischen obligatorischem und überobligatorischem Anteil beim BVG. Die PK bezeichnet sich selber zu diesem Thema als MischPK.
Was bedeutet dies und ist dies zulässig?
Gruss Thomy Kern
Guten Tag Herr Kern
Der Begriff MischPK ist mir leider nicht geläufig. Aus Ihrer Beschreibung könnte ich mir allenfalls vorstellen, dass Sie die Risikoleistungen Ihrer PK ansprechen. Beim so genannten umhüllenden Modell kann die Pensionskasse frei entscheiden, in welchem Umfang die Einzahlungen auf dem überobligatorischen Lohnanteil in die Risikoleistungen einfliessen. Bei vereinzelten Kassen entsprechen die Hinterlassenenrenten oder Invalidenrenten lediglich dem gesetzlichen Minimum, auch wenn der einbezahlte Beitrag über dem BVG-Minimum liegt. Freundliche Grüsse, Albert Steck
Bitte wie kann man die verschiedenen 2 Säulen in eine Einheitskasse ( z.B. Suva) umwandeln
Bin daran Unterschriften zu Sameln
Wir müssen das Dringend umsetzen