Woman working with baby

Altersvorsorge ist (auch) Frauensache

Teilzeitarbeit und Erwerbsunterbrüche schmälern die Altersvorsorge. Entsprechend drohen Vorsorgelücken bei Frauen mit Babypausen oder reduziertem Arbeitspensum. Umso wichtiger ist es, dass Frauen frühzeitig ihre Vorsorgeplanung in die Hand nehmen.

Es trifft vor allem alleinerziehende, alleinstehende oder geschiedene Personen: Frauen in der Schweiz haben im Alter tiefere Renten als Männer. Mehr noch, Frauen sind öfter von Altersarmut betroffen als Männer. Deshalb gilt es für Frauen, mit der Vorsorgeplanung frühzeitig zu beginnen, um für verschiedene Eventualitäten gewappnet zu sein.

Das sind die Fakten

In der AHV erhalten Frauen und Männer ähnlich hohe Renten, dies aufgrund der Umverteilung von hohen zu tiefen Einkommen sowie dank AHV-Erziehungsgutschriften und -Splitting – dazu später mehr. Dagegen fallen die Pensionskassenrenten der Frauen mit durchschnittlich 1167 Franken pro Monat nur etwa halb so hoch aus wie jene der Männer mit 2081 Franken (Medianwert per 2020). Die Gründe sind vielfältig:

  • Tiefe Erwerbsquote: Frauen bleiben öfters dem Arbeitsmarkt fern als Männer. So gehen Frauen nach der Geburt eines Kindes im Schnitt fünf Jahre keiner beruflichen Tätigkeit ausserhalb der eigenen vier Wände nach.
  • Teilzeitarbeit: Zurzeit gehen 59,1 Prozent der erwerbstätigen Frauen einer Teilzeitbeschäftigung nach. Bei den Männern beträgt dieser Anteil nur 18,3 Prozent, dies gemäss den Zahlen des Bundesamts für Statistik auf der Datenbasis von 2020. Die Teilzeitarbeit kann somit als ein typisches Merkmal der weiblichen Erwerbsarbeit bezeichnet werden. Das Problem dabei: Die Teilzeitbeschäftigung bedeutet häufig ungesicherte Arbeitsverhältnisse, schlechtere soziale Absicherungen sowie geringere Weiterbildungsmöglichkeiten und Karrierechancen.
  • Lohnunterschiede: Das Lohngefälle zwischen den beiden Geschlechtern ist ein weiterer Grund für die schlechtere Vermögenssituation von Frauen im Alter. Dabei ist zu beachten, dass die Leistungen von 1. Säule (AHV) und 2. Säule (Pensionskasse) primär durch den Lohn bestimmt sind. Der Median-Lohn der Frauen liegt immer noch unter demjenigen der Männer. 2018 betrug dieser Unterschied 11,5 Prozent, verglichen mit 16,6 Prozent im Jahr 2008.

Was also ist zu tun? Die folgenden Massnahmen sollten geprüft werden:

AHV: Beitragslücken vermeiden

Teilzeitarbeit führt in der Regel zu einer Minderung der AHV-Leistungen. Nur wer eine lückenlose Beitragsdauer und ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 88’020 Franken vorweisen kann, erhält die monatliche Maximalrente von 2450 Franken oder 29’400 Franken pro Jahr (Zahlen per 2023). Alle Rentner*innen, bei denen das Durchschnittseinkommen 14’700 Franken oder weniger beträgt und die keine Beitragslücken aufweisen, erhalten die Minimalrente von 1225 Franken pro Monat. Dabei ist zu beachten: Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus dem Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften für Kinder und den Betreuungsgutschriften für die Pflege naher Verwandter (siehe weiter unten).

Wer eine Beitragslücke aufweist, hat lediglich Anspruch auf eine Teilrente. Bei den Altersrenten führt jedes fehlende Beitragsjahr zu einer Kürzung der Rente um 2,27 Prozent. Um dies zu verhindern, muss der jährliche Mindestbeitrag der AHV von derzeit 514 Franken bezahlt werden. Tipp: Verlangen Sie bei der AHV-Ausgleichskasse einen Auszug Ihres AHV-Kontos. Beitragslücken lassen sich innerhalb von fünf Jahren durch eine Nachzahlung schliessen. Mehr unter diesem Link zur AHV und unter diesem Link zu AHV-Beitragslücken.

AHV-Erziehungsgutschriften

Wie erwähnt sieht die AHV vor, dass bei der Rentenberechnung Erziehungsgutschriften angerechnet werden. Konkret: Für jedes Jahr, in dem die versicherte Person ein oder mehrere Kinder unter 16 Jahren betreut hat, rechnet die Ausgleichskasse eine Erziehungsgutschrift an. Sie entspricht einem fixen Betrag in Höhe der dreifachen jährlichen Minimalrente (2023: 44’100 Franken). Dieser jährliche Betrag wird durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt. Um die Höhe der Altersrente zu berechnen, zählt die Ausgleichskasse die Erziehungsgutschriften zum Erwerbseinkommen. Während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft erhalten beide Partner die halbe Erziehungsgutschrift. Ist eine Ehe geschieden oder eine eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst, kommen besondere Bestimmungen zur Anwendung. Im Grundsatz gilt: Steht die elterliche Sorge einem Elternteil alleine zu, wird diesem automatisch die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet.

AHV-Betreuungsgutschriften anmelden

Analog zu den Erziehungsgutschriften funktionieren die Betreuungsgutschriften. Sie sind Zuschläge zum rentenbildenden Erwerbseinkommen und sollen dadurch jenen Personen zu einer höheren Rente verhelfen, die pflegebedürftige Verwandte betreuen. Diese Möglichkeit kommt vor allem Frauen zugute, denn sie sind überdurchschnittlich oft bei der Pflege von Angehörigen engagiert und verzichten dadurch auf eine volle Erwerbstätigkeit.

Die Berechnung erfolgt wie jene der Erziehungsgutschriften. Konkret: Für jedes Jahr, in dem die versicherte Person einen oder mehrere pflegebedürftige Verwandte betreut, rechnet die Ausgleichskasse eine Betreuungsgutschrift in Höhe der dreifachen jährlichen Minimalrente an. Während der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft erhalten beide Partner die halbe Betreuungsgutschrift. Achtung: Eine Betreuungsgutschrift ist nicht möglich für ein Jahr, für das die Ausgleichskasse bereits eine Erziehungsgutschrift anrechnet. Wer pflegebedürftige Verwandte betreut, meldet dies jährlich der kantonalen Ausgleichskasse – eine Anmeldung ist notwendig, denn die Gutschriften erfolgen nicht automatisch.

AHV-Rentensplitting verlangen

Das während der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft erzielte Einkommen wird je zur Hälfte den Ehegatt*innen bzw. Partner*innen gutgeschrieben, sobald die Ehe geschieden bzw. die eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst wird. Dasselbe gilt, wenn beide Ehegatt*innen bzw. Partner*inne AHV- oder IV-rentenberechtigt sind. Dieses sogenannte Splitting führt dazu, dass Frauen mit einer geringen Erwerbstätigkeit oder Erwerbsunterbrüchen dennoch von höheren AHV-Renten profitieren können. Wichtig zu wissen: Das Rentensplitting erfolgt nicht automatisch, sondern muss bei der AHV veranlasst werden.

AHV-Hinterlassenenrente: Geld für Witwen und Witwer

Wie die AHV-Altersrente wird auch die AHV-Hinterlassenenrente durch die Beitragsdauer und durch die Höhe des durchschnittlichen Einkommens bestimmt. Massgebend sind jedoch nur die versicherten Einkommen der verstorbenen Person. Hat diese bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, wird ein sogenannter hypothetischer Karrierezuschlag gewährt. Für die Berechnung der Hinterlassenenrente wird demnach das durchschnittliche Einkommen prozentual erhöht. 

Haben Versicherte gleichzeitig Anspruch auf eine Alters- und eine Hinterlassenenrente, wird die höhere der beiden Renten ausgerichtet. Das ist ein Vorteil für Frauen, die wegen Erwerbsunterbrüchen oder Teilzeitarbeit nur geringe eigene AHV-Altersrenten beziehen. 

Zweite Säule optimieren

Nicht nur in der AHV, auch in der 2. Säule gibt es Stolpersteine für Teilzeiterwerbstätige. Denn erst ab 22’050 Franken ist der Arbeitgeber verpflichtet, Mitarbeitende via Pensionskasse zu versichern. Wenn also die Mitarbeiterin einen Lohn von 22’050 Franken oder weniger erhält, fliesst kein Geld in die 2. Säule. Es gibt allerdings Pensionskassen, die freiwillig auch Gehälter unter den erwähnten Schwellenwerten versichern. Was tun, wenn die Pensionskasse des Arbeitgebers diese Möglichkeit nicht vorsieht?

  • Mehrere Teilzeitpensen kumulieren, um mit allen Beschäftigungen zusammen die Beitragsschwelle zu erreichen und die Gesamtsumme bei einer Pensionskasse versichern zu lassen. Diese Möglichkeit besteht allerdings nicht bei allen Vorsorgeeinrichtungen; alternativ lässt sich der entsprechende Lohn freiwillig über die BVG-Auffangeinrichtung versichern.
  • Steueroptimierte Einzahlungen in die Pensionskasse zu einem späteren Zeitpunkt leisten, um die Vorsorgelücke zu schliessen.
  • Berufstätigkeit über das 64. resp. neu das 65. Lebensjahr hinaus verlängern.
  • Erhöhung des Arbeitspensums.
  • Einkauf in die Pensionskasse (Voraussetzung ist das Vorhandensein einer entsprechenden Deckungslücke und freier Mittel).

In Säule 3a einzahlen

Um Vorsorgelücken zu schliessen, sollte man auch die Säule 3a nutzen. Jede Person mit einem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen ist berechtigt, bis zu einer bestimmten Höhe in die Säule 3a einzuzahlen und diesen Betrag vom steuerbaren Einkommen abzuziehen. Die Möglichkeit steht beispielsweise auch Frauen offen, die während Baby- und Kinderpause nur mit einem reduzierten Pensum arbeiten. Allerdings zeigt sich hier eine Ungerechtigkeit des Drei-Säulen-Vorsorgesystems. Wer nämlich bei einer Pensionskasse versichert ist (und somit automatisch schon eine vergleichsweise gute Vorsorge hat), kann bis zu 7056 Franken in die Säule 3a einzahlen. Wer dagegen keine Pensionskasse hat, weil der Jahresverdienst unter 22’015 Franken liegt, kann pro Jahr nur maximal 20 Prozent seines Lohns in die Säule 3a einzahlen.

Selbstverantwortung unverzichtbar

Unabhängig davon, ob Sie als Frau erwerbstätig sind oder nicht, verheiratet oder im Konkubinat leben oder Ihre Kinder selbst grossziehen: Um finanziell unabhängig zu bleiben, sollten Sie sich rechtzeitig um Ihre persönliche Altersvorsorge kümmern.

(Aktualisiert am 16.03.2023)

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