Stolpersteine für Frauen in der Vorsorge

Viele Frauen arbeiten Teilzeit oder haben Erwerbsunterbrüche aufgrund von Babypausen. Beides wirkt sich negativ auf die Höhe der Vorsorgeleistungen aus. Umso wichtiger ist es, dass Frauen frühzeitig ihre Vorsorgeplanung in die Hand nehmen.

Frauen in der Schweiz haben im Alter oft tiefere Renten als Männer, vor allem wenn sie alleinerziehend, alleinstehend oder geschieden sind. Zudem sind Frauen öfter von Altersarmut betroffen als Männer. Deshalb gilt es für Frauen, mit der Vorsorgeplanung frühzeitig zu beginnen, um für verschiedene Eventualitäten gewappnet zu sein. Was ist hierfür bei AHV, Pensionskasse und Säule 3a vorzukehren?

AHV: Beitragslücken vermeiden

Teilzeitarbeit führt in der Regel zu einer Minderung der AHV-Leistungen. Nur wer eine lückenlose Beitragsdauer und ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 85’320 Franken vorweisen kann, erhält die monatliche Maximalrente von 2370 Franken oder 28’440 Franken pro Jahr. Alle Rentnerinnen und Rentner, bei denen das Durchschnittseinkommen 14’220 Franken oder weniger beträgt und die keine Beitragslücken aufweisen, erhalten die Minimalrente von 1185 Franken pro Monat bzw. 14’220 Franken im Jahr (alle Angaben per 2020, Beträge können jährlich andern).

Wichtig: Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus dem Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften für Kinder und den Betreuungsgutschriften für die Pflege naher Verwandter. Wer eine Beitragslücke aufweist, hat lediglich Anspruch auf eine Teilrente. Bei den Altersrenten führt jedes fehlende Beitragsjahr zu einer Kürzung der Rente um 2,3 Prozent. Um dies zu verhindern, muss der jährliche Mindestbeitrag der AHV von derzeit 496 Franken bezahlt werden. Verlangen Sie daher bei der AHV-Ausgleichskasse einen Auszug Ihres AHV-Kontos. Beitragslücken lassen sich innerhalb von fünf Jahren durch eine Nachzahlung schliessen.

AHV-Erziehungsgutschriften

Wie erwähnt sieht die AHV vor, dass bei der Rentenberechnung Erziehungsgutschriften angerechnet werden. Konkret: Für jedes Jahr, in dem die versicherte Person ein Kind oder mehrere Kinder unter 16 Jahren betreut hat, rechnet die Ausgleichskasse eine Erziehungsgutschrift an. Sie entspricht einem fixen Betrag in Höhe der dreifachen jährlichen Minimalrente, umgerechnet 42’660 Franken. Dieser jährliche Betrag wird mit den Erziehungsjahren multipliziert und anschliessend durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt. Um die Höhe der Altersrente zu berechnen, zählt die Ausgleichskasse die Erziehungsgutschriften zum durchschnittlichen Einkommen.

Wichtig: Während der Ehe erhalten beide Partner die halbe Erziehungsgutschrift. Für geschiedene oder nicht miteinander verheiratete Eltern kommen besondere Bestimmungen zur Anwendung. Im Grundsatz gilt: Steht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, wird diesem automatisch die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet.

AHV-Betreuungsgutschriften anmelden

Analog zu den Erziehungsgutschriften funktionieren die Betreuungsgutschriften. Sie sind Zuschläge zum rentenbildenden Erwerbseinkommen und sollen dadurch jenen Personen zu einer höheren Rente verhelfen, die pflegebedürftige Verwandte betreuen. Diese Möglichkeit kommt vor allem Frauen zugute, denn sie sind überdurchschnittlich oft bei der Pflege von Angehörigen engagiert und verzichten dadurch auf eine volle Erwerbstätigkeit.

Die Berechnung erfolgt wie jene der Erziehungsgutschriften. Konkret: Für jedes Jahr, in dem die versicherte Person einen oder mehrere pflegebedürftige Verwandte betreut, rechnet die Ausgleichskasse eine Betreuungsgutschrift in Höhe der dreifachen jährlichen Minimalrente an. Während der Ehe erhalten beide Partner die halbe Betreuungsgutschrift.

Wichtig: Eine Betreuungsgutschrift ist nicht möglich für ein Jahr, für das die Ausgleichskasse bereits eine Erziehungsgutschrift anrechnet. Wer pflegebedürftige Verwandte betreut, meldet dies jährlich der kantonalen Ausgleichskasse – eine Anmeldung ist notwendig, denn die Gutschriften erfolgen nicht automatisch.

AHV-Rentensplitting verlangen

Das während der Ehe erzielte Einkommen wird je zur Hälfte den Ehegatten gutgeschrieben, sobald eine Ehe getrennt oder geschieden wird oder wenn beide Ehegatten AHV- resp. IV-rentenberechtigt sind. Dieses sogenannte Splitting führt dazu, dass Frauen mit einer geringen Erwerbstätigkeit oder Erwerbsunterbrüchen dennoch von höheren AHV-Renten profitieren können.

Wichtig: Das Rentensplitting erfolgt nicht automatisch, sondern muss bei der AHV veranlasst werden.

Pensionskassenleistungen optimieren

Nicht nur in der AHV, auch in der beruflichen Vorsorge gibt es Stolpersteine für Teilzeiterwerbstätige. Denn obligatorisch in der beruflichen Vorsorge zu versichern sind Mitarbeitende erst ab einem Jahreslohn über der gesetzlichen Eintrittsschwelle von 21’330 Franken (Angabe per 2020, Beträge können jährlich ändern). Wenn also die Mitarbeiterin einen Lohn von 21’330 Franken oder weniger erhält, fliesst kein Geld in die berufliche Vorsorge. Es gibt allerdings Pensionskassen, die freiwillig auch Gehälter unter dem erwähnten Schwellenwert versichern.

Wichtig: Wenn die Pensionskasse des Arbeitgebers die Möglichkeit nicht vorsieht, Gehälter unter 21’330 Franken zu versichern, stehen Ihnen folgende Varianten offen:

  • Mehrere Teilzeitpensen kumulieren, um mit allen Beschäftigungen zusammen die Beitragsschwelle zu erreichen und die Gesamtsumme bei einer Pensionskasse versichern zu lassen. Diese Möglichkeit besteht allerdings nicht bei allen Vorsorgeeinrichtungen; alternativ lasst sich der entsprechende Lohn freiwillig über die BVG-Auffangeinrichtung versichern.
  • Steueroptimierte Einzahlungen in die Pensionskasse zu einem späteren Zeitpunkt leisten, um die Vorsorgelücke zu schliessen.
  • Die Berufstätigkeit über das 64. Lebensjahr hinaus verlängern.
  • Erhöhung des Arbeitspensums.

Säule 3a

Um Vorsorgelücken zu schliessen, sollte man auch die Säule 3a nutzen, z.B. mit einem Fondssparplan 3a. Jede Person mit einem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen ist berechtigt, bis zu einer bestimmten Höhe in die Säule 3a einzuzahlen und diesen Betrag vom steuerbaren Einkommen abzuziehen. Die Möglichkeit steht beispielsweise auch Frauen offen, die während der Baby- und Kinderpause nur in einem reduzierten Pensum arbeiten.

Allerdings zeigt sich hier eine Ungerechtigkeit des Drei-Säulen-Vorsorgesystems. Wer nämlich bei einer Pensionskasse versichert ist (und somit automatisch schon eine vergleichsweise gute Vorsorge hat), kann bis zu 6826 Franken in die Säule 3a einzahlen. Wer dagegen keine Pensionskasse hat, weil der Jahresverdienst unter 21’330 Franken liegt, kann pro Jahr nur maximal 20 Prozent seines Lohns in die Säule 3a einzahlen.

Wichtig: Einzahlungen in die Säule 3a müssen bis Ende des Kalenderjahrs erfolgen. Verpasste Einzahlungen können nicht mehr nachgeholt werden.

Selbstverantwortung

Unabhängig davon, ob Sie als Frau erwerbstätig sind oder nicht, verheiratet sind oder im Konkubinat leben oder Ihre Kinder selbst grossziehen: Um finanziell unabhängig zu bleiben, sollten Sie sich rechtzeitig um Ihre persönliche Altersvorsorge kümmern.

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2 Kommentare über “Stolpersteine für Frauen in der Vorsorge”

  1. Grüezi
    Nach manatelangem Hin und Her gelang es mir, das zweite Teilzeitpensum, welches unterhalb der PK-Schwelle liegt, ebenfalls bei der PK des ersten Teilzeitpensumsm(> PK-Schwelle) zu versichern. Allerdings werden mir ziemlich hohe Gebühren für diese Nebenversicherung belastet. Gibt es diesbezüglich eine Obergrenze, sei es in Prozenten oder als Frankenbetrag? Leider konnte mir bisher niemand diese Frage beantworten, also weder der Arbeitgeber, die PK noch diverse Beratungsdienste.
    Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.
    Freundliche Grüsse

    1. Guten Tag

      Leider gibt es keine Obergrenzen betreffend dieser Kosten. Sie sind abhängig vom jeweiligen Kostenreglement der Pensionskasse. Sollten die Kosten allerdings übermässig hoch sein, können Sie versuchen, mittels Antrag an den Stiftungsrat eine Reduktion der Kosten zu beantragen.

      Beste Grüsse

      Jeannette Schaller

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