Im zweiten Teil unserer Steuerserie zeigen wir, in welchen Kantonen Familien am wenigsten Steuern bezahlen. Zudem geben wir konkrete Tipps in Bezug auf die Partnerschaft sowie für Schenkungen und Erbschaften.
Hier finden Sie die aktualisierten Steuertipps für 2016.
1. Bis zu 50‘000 Franken Steuerrabatt pro Kind
In den letzten Jahren sind die Steuerabzüge für Familien stark gestiegen, insbesondere auch mit der Einführung des Bundesgesetzes für die steuerliche Entlastung von Familien im Jahr 2011. In Bern beispielsweise hat sich der Kinderabzug innerhalb eines Jahrzehnts von 4400 auf 8000 Franken praktisch verdoppelt. Wenn eine Familie mit drei Kindern ihre steuerlichen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen kann, so bezahlt sie unter Umständen nur noch ein Drittel so viel Steuern wie ein kinderloses Ehepaar (vgl. Grafik). Rechnet man diese jährlichen Steuervergünstigungen hoch, so können sich diese pro Kind bis zum Erreichen des Erwachsenenalters auf 50‘000 Franken summieren.
2. Zug und Chur sind besonders attraktiv – teuer dagegen ist Neuenburg
Allein schon die Anleitung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Familienbesteuerung umfasst ganze 42 Seiten. Noch komplizierter wird es, wenn man die Kantone miteinbezieht. Die Differenzen sind immens. Beim Kinderabzug zum Beispiel reicht die Spannweite je nach Kanton von 4800 bis 12‘800 Franken. Die Tabelle zeigt, wie enorm die Unterschiede bei der Besteuerung von Familien je nach Kanton ausfallen. Der erste Fall betrifft Eltern als Doppelverdiener mit zwei fremdbetreuten Kindern. Im zweiten Fall arbeitet nur ein Elternteil und die beiden Kinder sind selbstbetreut.
Ort | Ehepaar 1 Kinder fremdbetreut Doppelverdiener | Ehepaar 2 Kinder selbstbetreut Einzelverdiener |
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120 000 Fr. Bruttoeinkommen | 80 000 Fr. Bruttoeinkommen | 120 000 Fr. Bruttoeinkommen | 80 000 Fr. Bruttoeinkommen |
|
Aarau | 6613 | 1659 | 9835 | 3366 |
Bern | 8465 | 2216 | 11986 | 4492 |
Liestal | 7383 | 320 | 11120 | 2490 |
Basel | 5565 | 0 | 12425 | 3013 |
Genf | 7197 | 47 | 9723 | 1028 |
Glarus | 5427 | 703 | 10289 | 3843 |
Chur | 2706 | 0 | 7779 | 894 |
Luzern | 6420 | 792 | 9684 | 3310 |
Neuenburg | 12755 | 3930 | 15755 | 6136 |
St. Gallen | 5997 | 262 | 10617 | 2993 |
Solothurn | 9023 | 2346 | 12680 | 4659 |
Bellinzona | 2383 | 40 | 7312 | 1128 |
Sitten | 4626 | 235 | 7429 | 1871 |
Zug | 1557 | 38 | 2267 | 179 |
Zürich | 4754 | 730 | 8745 | 2803 |
3. Doppelverdiener mit fremdbetreuten Kindern zahlen viel weniger Steuern
Wie die obige Tabelle zeigt, zahlt eine Familie, in der nur ein Elternteil arbeitet und die Kinder zuhause betreut sind, oftmals das Doppelte an Steuern. Zum Beispiel in Bern bei einem Bruttoeinkommen von 80‘000 Franken. Ein wichtiger Faktor ist der so genannte Fremdbetreuungsabzug: Werden Kinder auswärts betreut, weil die Eltern erwerbstätig oder schwer krank sind, können bei der Bundessteuer maximal 10 100 Franken abgezogen werden. Diese Höchstgrenze gilt seit Anfang 2013 auch in allen Kantonen. Wenn Verwandte die Betreuung übernehmen, müssen sie eine Rechnung stellen, damit die Eltern die Kosten abziehen können.
4. Die Einkommenslimite beim Ausbildungsabzug beachten
Bund und Kantone lassen auch einen Ausbildungsabzug zu. Die entsprechenden Kosten muss der Steuerzahler belegen können. Die Höhe des Abzugs variiert von Kanton zu Kanton. Eine Altersgrenze von 25 beziehungsweise 26 Jahren kennen nur die Kantone TG, TI, ZH und GE. In vielen Kantonen besteht hingegen eine Einkommenslimite für das Kind. Auch hier ist die Spannbreite sehr gross und reicht je nach Kanton von 10‘000 bis über 20‘000 Franken.
5. Die Heiratsstrafe wurde abgeschwächt
Die steuerliche Benachteiligung von Ehepaaren galt lange Zeit als heisses politisches Eisen. In jüngster Zeit jedoch haben Bund und Kantone einige Massnahmen umgesetzt, um die so genannte Heiratsstrafe zu lindern. Zumindest für Paare ohne Kinder liegen dazu auch Zahlen der Eidgenössischen Steuerverwaltung vor. Demnach zahlen bei einem mittleren Einkommen lediglich verheiratete Paare in den Kantonen Waadt, Glarus und beim Bund mehr Steuern als unverheiratete. Bei hohen Einkommen allerdings sind Unverheiratete vielfach noch immer besser gestellt.
6. Nur regelmässige Unterhaltsbeiträge lassen sich abziehen
Wer monatliche Alimente bezahlt, kann diesen Betrag vom Einkommen abziehen. Umgekehrt muss der Empfänger diese versteuern und darf dafür den Kinderabzug geltend machen. Bei den Kinderalimenten gilt dies nur bis zur Volljährigkeit. Keinen Steuerabzug gibt es für den Leistenden hingegen bei Alimenten in Form einer einmaligen Kapitalleistung. Diese sind dafür beim Empfänger steuerfrei. Die einzige Ausnahme bildet der Kanton Wallis – er behandelt Kapitalleistungen wie wiederkehrende Leistungen.
7. Eine Trennung erhöht die Steuerlast
Ehepaare werden im Jahr der Scheidung oder Trennung in den meisten Kantonen separat besteuert. Dadurch kann die Steuerbelastung insgesamt um bis zu 50 Prozent steigen. Erfolgt also die Trennung am Jahresende, dann lassen sich für das laufende Jahr noch keine oder erst wenige Unterhaltsbeiträge von der Steuer abziehen. Eine Scheidung sollte daher besser auf den Jahresbeginn gelegt werden. Für Personen in eingetragenen Partnerschaften gilt sinngemäss dasselbe.
8. Ein Darlehen an die Kinder prüfen
Anstelle eines Erbvorbezugs oder einer Schenkung können Eltern ihren Kindern auch ein Darlehen gewähren. Steuerrechtlich verbleibt das Vermögen somit beim Darlehensgeber, welcher allfällige Zinsen als Ertrag ausweisen muss. Umgekehrt darf der Empfänger, also das Kind, die Schuld beim Vermögen und allfällige Zinsen beim Einkommen abziehen. Ein solches Darlehen sollte in jedem Fall schriftlich vereinbart werden.
9. Vorsicht bei Schenkungen
Bei Schenkungen an Konkubinatspartner können je nach Kanton hohe Schenkungssteuern entstehen. Dasselbe gilt für Schenkungen an Schwiegersöhne oder Schwiegertöchter. Der Steuersatz für Nichtverwandte erreicht dabei bis zu 50 Prozent. Als Alternative zur Schenkung kommt auch hier ein Darlehen infrage (vgl. Punkt 8).
10. Erbschaften auf Schwarzgeld prüfen
Seit dem Jahr 2010 hat der Bund eine vereinfachte Nachbesteuerung für Erben eingeführt. Dabei beziehen sich die Nachsteuern inklusive Verzugszinsen lediglich auf die letzten drei Steuerperioden vor dem Todesjahr. Diese Regelung kommt allerdings nur zur Anwendung, wenn die Steuerbehörden bis dahin keine Kenntnis von einer Steuerhinterziehung des Verstorbenen hatten und die Erben ihre Mitwirkungspflichten erfüllen, also insbesondere ein vollständiges Nachlassinventar erstellen. Zudem gilt das vereinfachte Verfahren nur für Steuern der verstorbenen Person.
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Guten Tag. Gibt es minimale jährliche Ausgaben, die eine Familie pro Jahr ausgeben muss? Vor einem Jahr hatte ich Probleme mit dem ZH Steueramt; die haben mir gesagt, ich habe Ausgaben weniger als 40000 CHF pro Jahr (5 köpfige Familie, 2 Erw. + 3 Kinder) und dass es zu wenig war. Ich musste erklären und beweisen, warum wir zu wenig ausgegeben haben. Gibt es Regeln dafür? Was ist in dieser jährliche Ausgabe eingerechnet? Danke für die Auskunft. P.Cerny
Sehr geehrter Herr Cerny
Ohne weitere Angaben ist schwierig zu sagen, weshalb das Steueramt nachgefragt hat. Möglich ist, dass Sie für das betreffende Jahr einen Reinvermögenszuwachs auswiesen, für den das Steueramt nach Erklärungen suchte. In diesem Zusammenhang wollte die Behörde vielleicht wissen, ob der Vermögenszuwachs primär durch geringe Ausgaben zustande gekommen ist. Aber wie gesagt: Ohne weitere Angaben lassen sich an dieser Stelle nur Vermutungen anstellen.
Freundliche Grüsse, Urs Aeberli
Wir haben letztes Jahr unser Ferienhäuschen an unsere zwei Söhne notariell übergeben und mussten anschliessend Fr.1900.– Handänderungssteuern bezahlen. Frage: Ist dieser Betrag bei den Steuern abziehbar?
Guten Tag Frau Kuhn
Der Fiskus akzeptiert diese Ausgaben leider nicht als abzugsfähige Unterhaltskosten. Trotzdem lohnt es sich, die entsprechenden Belege aufzubewahren. Denn diese Ausgaben bilden Anlagekosten und können somit bei einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer in Abzug gebracht werden.
Freundliche Grüsse, Albert Steck
Wir haben vier Kinder, die auch Musikunterricht besuchen, dürfen wir diese Kosten abziehen, bei den Ausbildungskosten?
Ein Sohn geht in die Kantonsschule nicht am Wohnort, dürfen wir die Kosten für die Fahrt, Lehrbücher, Essen etc. abziehen?
Guten Tag Herr Lauber
Die Behandlung der Ausbildungskosten ist je nach Kanton sehr unterschiedlich. In vielen Kantonen sind die Ausgaben durch den pauschalen Kinderabzug abgedeckt. Im Kanton Bern zum Beispiel gibt es dagegen die Möglichkeit, zusätzliche Ausbildungskosten bis 6200 Franken abzuziehen. Darunter fallen etwa die Kosten für die Fahrt, Lehrbücher, Verpflegung etc. beim Besuch einer Kantonsschule. Der Musikunterricht dagegen wird auch in Bern als nicht abzugsfähig eingestuft, sondern fällt unter die Lebenshaltungskosten – ausser der Unterricht ist notwendig für den angestrebten Beruf.
Freundliche Grüsse, Albert Steck
Ich habe zwei Fragen: Ich arbeite Teilzeit. Kann ich da die vollen Abonnementskosten für den OeV abziehen?
und wie ist es mit den Abzügen für «Übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten»? da steht 3% des Nettolohnes, mindestens jedoch 2`000.—
Heisst das, wenn der Nettolohn kleiner ist, kann man nichts abziehen?
Guten Tag Frau Lanz
Beim öffentlichen Verkehr sind die tatsächlichen Abonnementskosten abzugsfähig. Bei einer Teilzeitarbeit kann es also sein, dass die Kosten des Abos gleich hoch ausfallen, wie wenn Sie 100% arbeiten würden. Bei den 2000 Franken handelt es sich um einen Pauschalabzug. Wenn Sie diesen in der Steuererklärung wählen, müssen Sie Ihre Auslagen nicht belegen. Manche Kantone setzen diese pauschale Untergrenze jedoch deutlich tiefer an, Baselland zum Beispiel bei 500 Franken.
Freundliche Grüsse, Albert Steck
Mein Sohn wohnt gratis und franko bei mir zu Hause und macht eine dreijährige neue Ausbildung, die ich bezahlt habe. D.h. ich komme für jegliche Ausgaben wie Steuern, Taschengeld, auswärts essen etc. auf. Er ist somit Student ohne Einkommen. Kann ich diese Unkosten irgendwo steuerlich in Abzug bringen und wie muss ich vorgehen. Unter der Rubrik Kinderabzug geht das sicher nicht?
Guten Tag Frau Charlet
Sofern es sich um die Erstausbildung handelt, welche zur Aufnahme einer Berufstätigkeit dient, so gibt es grundsätzlich keine Altersbegrenzung für den Kinderabzug (mit Ausnahme der Kantone Thurgau, Tessin, Zürich und Genf). Voraussetzung dafür ist, dass der Unterhalt zur Hauptsache durch die Eltern bestritten wird (was bei Ihnen der Fall ist) und das Kind auf die Unterstützung angewiesen ist. Falls es sich um eine freiwillige Zweitausbildung handelt, kann Ihr Sohn die Kosten ab nächstem Jahr bei seiner eigenen Steuererklärung in Abzug bringen (weitere Angaben dazu finden Sie im ersten Teil der Steuerserie).
Freundliche Grüsse, Albert Steck
Unsere Tochter (13 Jahre) geht in die Kantonsschule. Verstehe ich Ihre Antwort richtig, dass der Kinderabzug auch für diese zusätzlichen Kosten gilt? Wenn sie im Dorf zur Schule ginge, hätten wir keine zusätzlichen Kosten. Durch den Besuch der Kantonsschule bezahlen wir Bahnabo, Lehrmittel, Essen u.a. Können wir das irgendwo abziehen oder ist das im Kinderabzug drin?
Guten Tag Frau Guhl
Beim Kinderabzug handelt es sich um einen pauschalen Abzug, der z.B. im Kanton Bern 8000 Franken bei der Staatssteuer und 6500 Franken bei der Bundessteuer beträgt. Im Prinzip gilt der Kinderabzug nur für Minderjährige. Wenn Ihr Kind aber das Gymnasium besucht und später vielleicht studiert, können Sie diesen Abzug auch geltend machen, obschon es bereits volljährig ist. Das Gleiche gilt auch für eine andere Erstausbildungen wie die Lehre, sofern das Einkommen des Kindes einen bestimmten Betrag nicht übersteigt.
Für jedes Kind, für das ein Kinderabzug zulässig ist, können je nach Kanton zudem die nachgewiesenen Ausbildungskosten in Abzug gebracht werden. Im Kanton Bern beträgt diese Limite 6200 Franken.
Freundliche Grüsse, Albert Steck
Kann man im Kanton Zürich auch die zusätzlichen Ausbildungskosten für die Kantonsschule (für die Fahrt, Lehrbücher, Verpflegung etc. abziehen)? Habe es nirgends im Internet gefunden…
Guten Tag
Im Kanton Zürich lassen sich diese Kosten – im Gegensatz etwa zum Kanton Bern – nicht abziehen.
Freundliche Grüsse, Albert Steck
Die Abzüge für Rentner sind sehr beschränkt bzw. gleich null. Oder sehe ich dies falsch? Ausser Hypothekarzinsen
(die sich durch den Eigenmietwert mehr als aufheben) und allfällige Krankheitskosten sehe ich da nichts.
Guten Tag Herr Bolanz
Ihre Beobachtung ist durchaus richtig. Diesen Umstand sollte man deshalb bei der Budgetplanung im Hinblick auf die Pensionierung berücksichtigen. Viele Leute sind überrascht, dass die Ausgaben nach der Pensionierung – gerade auch wegen der geringeren steuerlichen Abzüge – weniger sinken als erwartet. Umso wichtiger ist es, dass man bei der Vorsorgeplanung vor der Pensionierung die Weichen richtig stellt und die Steuersparmöglichkeiten optimal ausschöpft (darauf werden wir im 3. Teil unserer Serie eingehen). Überdies bieten sich für pensionierte Wohneigentümer gewisse Optionen, die wir in Teil IV vorstellen werden.
Freundliche Grüsse, Albert Steck