Covid-19 und die Folgen für Lohn und Vorsorge (2/2)

Um die wirtschaftlichen Folgen von Coronavirus abzufedern, hat der Bundesrat eine Reihe von Sofortmassnahmen beschlossen. Die Folgen für die Lohn- und Vorsorgesituation der Schweizer Bevölkerung sind das Thema eines zweiteiligen Blog-Artikels. Teil 2 zeigt, wie sich die Wirtschaftseinbrüche auf die Renten unseres Vorsorgesystems auswirken.

A. AHV (1. Säule)

Was sind die Folgen der Corona-Krise für die AHV? Diese Frage lässt sich aus heutiger Sicht nur mit vielen Vorbehalten beantworten. Fest steht, dass das wichtigste Schweizer Sozialwerk unter den wirtschaftlichen Einbrüchen besonders stark leiden wird. Es wird nach dem Umlageverfahren finanziert, also hauptsächlich mittels Lohnbeiträgen der erwerbstätigen Bevölkerung. Aufgrund der negativen Auswirkungen auf unsere Wirtschaft und der tendenziell sinkenden Lohnsumme ist mit einem Rückgang des Beitragsvolumens zu rechnen. Auch die Mehrwertsteuereinnahmen dürften sich aufgrund des Konsumeinbruchs reduzieren.

Trotzdem sollten gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die laufenden Renten vorerst gesichert sein, da der AHV-Fonds genügend Mittel ausweist. Der Druck wächst allerdings, weil sowohl die Erträge des AHV-Fonds (durch die Aktienmarktverluste) als auch die Beitragseinnahmen (durch die steigende Arbeitslosigkeit) sinken. Zusätzlich erschwert wird die Situation durch die Tatsache, dass ab 2020 die geburtenstarken Jahrgänge der Babyboomer in Pension gehen und somit die Rentenzahlungen über die nächsten Jahre deutlich zunehmen.

Umso dringlicher wäre also die längst fällige AHV-Reform. Vorschläge reichen von Zusatzeinnahmen bei der Mehrwertsteuer über die Anhebung des Frauenrentenalters bis hin zu zusätzlichen Finanzierungsquellen wie z.B. aus Geldern der Schweizerischen Nationalbank.

B. Berufliche Vorsorge (2. Säule)

Auch die Pensionskassen leiden unter den Turbulenzen an den Finanzmärkten – mit der Folge, dass einige Kassen in Unterdeckung geraten werden. Die 2019 aus den erfreulichen Börsengewinnen gebildeten Wertschwankungsreserven dürften grösstenteils wieder vernichtet sein. Als Folge drohen Sanierungsmassnahmen, die mit zusätzlichen Zahlungen seitens der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer verbunden sein könnten.

Nicht förderlich ist, dass die parlamentarische Beratung der längst fälligen Rentenreform wegen der Corona-Krise verschoben wurde. Ein zentrales Element ist die Senkung des Rentenumwandlungssatzes, der definiert, wie hoch die lebenslängliche Rente aus dem angesparten Alterskapital ist. Diese Kennzahl ist dringend zu senken, da die durchschnittliche Lebenserwartung in den letzten Jahrzehnten gestiegen ist.

Werden laufende Renten in der 2. Säule gekürzt?
Nein, es besteht weiterhin das Anrecht auf die Bezahlung der versprochenen laufenden Rentenleistungen. Während Rentnerinnen und Rentner also schadlos ausgehen, drohen den Berufstätigen möglicherweise finanzielle Verbindlichkeiten. Das Risiko besteht, dass sie sich an Sanierungsmassnahmen ihrer Pensionskasse beteiligen müssen. Sollte eine Pensionskasse zahlungsunfähig werden resp. keine Sanierung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber mehr möglich sein, kommt der sogenannte Sicherheitsfonds zum Zug, dem sämtliche Pensionskassen angeschlossen sind. Der Sicherheitsfonds garantiert die Bezahlung der Mindestleistungen gemäss dem obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge bis zu einem Maximallohn von 127‘980 Franken.

Was geschieht mit Löhnen oberhalb dieser Limite? Sie sind nicht durch den Sicherheitsfonds geschützt. Doch grundsätzlich bleibt das Anrecht auf das im Vorsorgeausweis angegebene Alterskapital bestehen – ausser es handelt sich um eine sogenannte 1e-Vorsorgelösung. Diese sind ab einem Jahreslohn von 127‘980 Franken erlaubt und ermöglichen Anlagestrategien mit einem Aktienanteil von bis zu 80 Prozent. Bei einer negativen Entwicklung der Anlagen trägt der Vorsorgenehmer das ganze Anlagerisiko selbst.

Ist aufgrund der Kurzarbeit mit sinkenden Beiträgen in der Pensionskasse zu rechnen?
Nein. Auch wenn in der Regel nur 80 Prozent des üblichen Lohns ausbezahlt werden, sind die Pensionskassenbeiträge weiterhin bezogen auf dem bisher versicherten Lohn (100 Prozent) zu bezahlen.

C. Was gilt es sonst noch zu beachten?

  • Private Vorsorge: Diese gewinnt durch die verschärften Probleme und den Reformstau in der 1. und 2. Säule noch mehr an Bedeutung. Private Vorsorge bedeutet, ergänzend zu den zu erwartenden Rentenleistungen aus der 1. und 2. Säule die Altersvorsorge mittels Sparbeiträgen in die 3. Säule gezielt auszubauen. Die 3. Säule umfasst zwei Teile: die gebundene Vorsorge (Säule 3a, mit Vorsorgekonto oder Fondssparplan 3a) und die freie Vorsorge (Säule 3b, z.B. ein Sparkonto oder ein Fondssparplan). Die Säule 3a hat den Vorteil, dass die Einzahlungen vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden können. Und auch wenn es zu Lohnkürzungen als Folge von Kurzarbeit kommt, gilt: Alle Personen mit selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit, die AHV-pflichtiges Einkommen erzielen, können in die Säule 3a einzahlen. Das gilt auch für Taggeldbezügerinnen und -bezüger der Arbeitslosenversicherung (inklusive Erwerbsausfallentschädigungen, siehe Teil 1). Im Gegensatz zur Säule 3a können in die Säule 3b auch Personen ohne Erwerbstätigkeit einzahlen. Die Beiträge dürfen, anders als bei der Säule 3a, nicht von der Einkommenssteuer abgezogen werden; dafür kann jederzeit flexibel über die Gelder verfügt werden.
  • Patientenverfügung: Diese regelt die Fälle, in denen man nicht mehr selber entscheiden kann. Es wird im Voraus festgehalten, welchen medizinischen Massnahmen man zustimmt und welche man ablehnt. Das erlaubt es Ärztinnen und Ärzten, gemäss dem Patientenwillen zu handeln, und entlastet auch die Angehörigen. Aktuell empfiehlt es sich erst recht, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen und z.B. festzuhalten, wie man auf der Intensivstation im Falle einer Corona-Erkrankung medizinisch behandelt werden will. Die Verfügung erleichtert den Angehörigen und dem ärztlichen Behandlungsteam das Treffen schwieriger Entscheidungen. Weitere Informationen finden Sie unter den Links der Ärztevereinigung FMH und der Organisation Pro Senectute.
  • Vorsorgeauftrag: Er dient für den Fall, dass jemand aufgrund eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder einer Altersschwäche nicht mehr für sich sorgen kann und urteilsunfähig wird. Mittels eines Vorsorgeauftrags kann jede Person sicherstellen, dass eine Vertrauensperson die notwendigen Angelegenheiten erledigt. Vor allem betagte Menschen können so ihren Willen rechtzeitig festhalten und eine nahestehende Person oder Fachstelle zur Regelung ihrer Angelegenheiten für den Fall der Urteilsunfähigkeit beauftragen und ermächtigen. Liegt ein rechtsgültiger Vorsorgeauftrag vor, lassen sich oft Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vermeiden, die meist mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden sind. Zusätzliche Informationen zum Vorsorgeauftrag finden Sie hier.
  • Finanzplanung: Gerade in unsicheren Zeit wie jetzt ist es umso wichtiger, einen umfassenden Überblick über die persönliche finanzielle Situation, die möglichen Vorsorgelücken und die daraus resultierenden Handlungsmöglichkeiten zu erhalten. Wir empfehlen Ihnen deshalb, eine Finanzplanung durchzuführen. Die Finanzplanungsspezialistinnen und -spezialisten der Migros Bank stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an Ihre persönliche Kundenbetreuerin oder an Ihren persönlichen Kundenbetreuer.

Serie Covid- 19: Folgen für Lohn und Vorsorge

Teil 1: Folgen für Lohn
Teil 2: Folgen für Vorsorge

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