Covid-19 und die Folgen für Lohn und Vorsorge (1/2)

Um die wirtschaftlichen Folgen von Coronavirus abzufedern, hat der Bundesrat eine Reihe von Sofortmassnahmen beschlossen. Diese haben Folgen für die Lohn- und Vorsorgesituation der Schweizer Bevölkerung. Teil 1 eines zweiteiligen Blog-Beitrags behandelt die Konsequenzen für die Erwerbsverhältnisse von Angestellten, selbstständig Erwerbenden und Stellensuchenden.

A. Lohnersatz für Arbeitnehmende

Welche Leistungen erhalten am Coronavirus erkrankte Personen?
Die Leistungen sind analog zu jedem anderen Krankheitsfall geregelt: Laut Gesetz besteht im Krankheitsfall eine Lohnfortzahlungsverpflichtung für eine bestimmte Zeit. Sofern der Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat, greift diese nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartefrist. Verfügt der Arbeitgeber über keine Krankentaggeldversicherung, richtet sich die Dauer der Lohnfortzahlung nach der Anzahl Dienstjahre sowie nach definierten Skalen (Berner, Basler, Züricher Skala).

Fallen Quarantänemassnahmen unter die Lohnfortzahlungspflicht?
Ja, falls diese behördlich angeordnet wurden, besteht die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht durch den Arbeitgeber. Diese ist allerdings nicht durch die Krankentaggeldversicherung gedeckt, da es sich nicht um einen Krankheitsfall handelt.

Wer erhält wie viel Kurzarbeitsentschädigung?
Kurzarbeit kommt dann zum Tragen, wenn der Arbeitgeber vorübergehend eine Reduktion der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit anordnet, ohne das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Die Kurzarbeitsentschädigung wird von der Arbeitslosenversicherung (ALV) bezahlt.

Grundsätzlich haben alle Angestellten mit einem anrechenbaren Arbeitsausfall Recht auf Kurzarbeitsentschädigung. Dies gilt auch bei der Kurzarbeit infolge der behördlichen Covid-19-Massnahmen. Aufgrund einer Sonderregelung dürfen ebenfalls Personen mit befristeten Arbeitsverhältnissen sowie Temporärarbeitende Kurzarbeitsentschädigung beziehen. Ausserdem gilt dieses Recht für Lehrlinge und Praktikanten sowie für arbeitgeberähnliche Angestellte (typischerweise Geschäftsführer einer AG oder GmbH), inklusive deren Ehepartnern resp. Partnern in eingetragener Partnerschaft.

Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben dagegen Personen in gekündigtem Arbeitsverhältnis, Personen, die mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind, sowie Personen, die ihre Arbeitsleistung aus persönlichen Gründen (z.B. aus Angst) nicht erbringen möchten. Zudem entfällt die Leistungspflicht, wenn eine andere Sozial- oder Privatversicherung leistungspflichtig ist.

Die Höhe der Kurzarbeitsentschädigung kann mit diesem Online-Rechner ermittelt werden. Grundsätzlich betragen die Leistungen 80 Prozent des Lohns bis zu einem jährlichen Maximallohn von brutto 148‘200 Franken. Somit tragen Arbeitnehmende 20 Prozent des Lohns als Selbstbehalt. Je nach Betrieb wird dieser Teil vom Arbeitgeber übernommen.

Wie ist die Karenzfrist geregelt?
Die Karenzfrist (Wartefrist) für Kurzarbeitsentschädigungen wird aufgehoben. Damit entfällt die Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen.

Werden bei Kurzarbeit Sozialversicherungsbeiträge erhoben?
Ja, Unternehmen, die von der ALV Entschädigungen erhalten, müssen die gesetzlichen Beiträge in vollem Umfang leisten, und zwar auf dem vertraglich vereinbarten Lohn (100 Prozent). Dies hat den grossen Vorteil, dass die Leistungen, sei es in der 1. Säule (AHV, IV) oder sei es in der 2. Säule (Pensionskasse), im bisherigen Umfang erhalten bleiben. Auch bei einer allfälligen späteren Arbeitslosigkeit werden die Leistungen auf dem vollen Lohn berechnet.

Wer ist für die Bewilligung zuständig?
Zuständig für die Bewilligung von Kurzarbeit sind die Behörden. Informationen findet man unter diesem Link.

B. Erwerbsausfallentschädigung für selbstständig Erwerbende und weitere Personen

Wer erhält wie viel Erwerbsausfallentschädigung?
Selbstständig Erwerbende sind nicht bei der ALV versichert und erhalten folglich auch keine Kurzarbeitsentschädigung. Stattdessen können Sie Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung (EO) geltend machen. Anspruchsberechtigt sind neben selbstständig Erwerbenden auch freischaffende Künstlerinnen und Künstler, die einen Erwerbsunterbruch erleiden, weil ihre Engagements wegen der Massnahmen gegen das Coronavirus annulliert werden oder weil sie einen eigenen Anlass absagen müssen. Mit Beschluss des Bundesrats vom 16. April 2020 erhalten zusätzlich auch selbstständig Erwerbende eine Entschädigung, die nur indirekt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind, weil sie zwar weiterarbeiten dürfen, aber wegen den Massnahmen weniger oder keine Arbeit mehr haben, wie beispielsweise Taxifahrer.

Zudem kommen zwei weitere Personengruppen (egal ob selbstständig erwerbend oder angestellt) in den Genuss von Erwerbsausfallentschädigung, sofern sie keine Kurzarbeitsentschädigung erhalten. Das sind zum einen Personen, die als Eltern ihre Erwerbsarbeit aufgrund von Schul- und Kita-Schliessungen unterbrechen müssen, um Kinder unter 12 Jahren zu betreuen (bei Kindern mit gesundheitlicher Beeinträchtigung: bis 20 Jahre). Zum anderen sind es Personen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund einer ärztlich verordneten Quarantäne unterbrechen müssen.

Die Erwerbsausfallentschädigung wird als EO-Taggeld ausgerichtet. Die Höhe entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Leistungen werden nur ausbezahlt, wenn keine andere Versicherung zahlt (insbesondere die ALV mit Kurzarbeitsentschädigung).
Die Erwerbsausfallentschädigung wird nicht automatisch ausgerichtet, sondern muss durch die Anspruchsberechtigten bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beantragt werden.

Wann endet der Anspruch?
Die Bezugsdauer variiert je nach Anspruchsgruppe:

  • Selbstständig Erwerbende und freischaffende Künstlerinnen und Künstler erhalten Erwerbsausfallentschädigungen, bis die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus aufgehoben werden, bis der Taggeldanspruch ausgeschöpft ist oder bis sechs Monate nach Inkrafttreten der Weisung des Bundesrats.
  • Bei angestellten Eltern, die wegen Schul- und Kita-Schliessungen ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, endet der Anspruch, sobald eine Betreuungslösung gefunden wird. Im Fall von selbstständig erwerbenden Eltern endet der Anspruch spätestens nach 30 Taggeldern, selbst wenn bis dahin noch keine Betreuungslösung gefunden ist.
  • Für Personen unter Quarantäne ist der Anspruch auf zehn Taggelder beschränkt.

Sind die Erwerbsausfallenschädigungen sozialversicherungspflichtig?
Ja, AHV/IV/EO- sowie ALV-Beiträge werden zur Hälfte vom Entgelt abgezogen, die andere Hälfte übernimmt der Bund.

Gibt es Erleichterung bei der Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen?
Ja, die AHV-Ausgleichskassen können einen Zahlungsaufschub gewähren. Während sechs Monaten ist man von Verzugszinsen befreit.

C. Ansprüche für Stellensuchende

Der Anspruch gilt neu für maximal 120 zusätzliche Taggelder der ALV. Damit reagiert der Bundesrat auf den Umstand, dass angesichts der teilweise stillgelegten Betriebe und der einschneidenden Vorsichtsmassnahmen die Stellensuche derzeit erschwert ist. Die längere Bezugsdauer soll verhindern, dass Personen ausgesteuert werden, die in normalen Zeiten Arbeit fänden. Zudem wird die Meldepflicht und alle damit verbundenen Aufgaben und Pflichten für Arbeitgeber und öffentliche Arbeitsvermittlungen vorübergehend aufgehoben.

Serie Covid- 19: Folgen für Lohn und Vorsorge

Teil 1: Folgen für Lohn
Teil 2: Folgen für Vorsorge

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