Zu zweit richtig vorsorgen

Ob Konkubinat, Ehe oder eingetragene Partnerschaft: Sobald man vom Single-Dasein in die Zweisamkeit wechselt, ändert sich nicht nur der Alltag, sondern auch die Vorsorgesituation. Kommen Kinder hinzu, werden die Versicherungsfragen noch anspruchsvoller.

Wer jung und Single ist, für den ist die Altersvorsorge noch weit weg. Der Aufbau der Säule 3a braucht daher bis über Mitte 20 hinaus kein Thema zu sein. Dies umso weniger, als beim Berufseinstieg Lohn und Steuerlast ohnehin relativ moderat sind und somit die fiskalischen Einsparmöglichkeiten durch die Säule 3a noch nicht gross ins Gewicht fallen. Wenn vom oft schmalen Budget etwas übrigbleibt, steckt man es besser in einen Fondssparplan. Er erlaubt im Vergleich zur Säule 3a deutlich mehr finanzielle Flexibilität in dieser Phase, in der die Lebensplanung noch weitgehend offen ist.

Zusammenleben – nicht nur eine Sache der Gefühle, sondern auch der Finanzen

Mit einer Partnerschaft nimmt die Lebensplanung konkretere Konturen an. Zumindest am Anfang ihrer Beziehung leben viele Paare ohne Trauschein zusammen, weil Heiraten oft mit Steuernachteilen verbunden wird. Zu Unrecht: Gemäss Daten der Eidgenössischen Steuerverwaltung fahren nur etwa 7 Prozent der Konkubinatspaare deutlich besser als Ehegatten, bei 60 Prozent kommt es etwa auf das Gleiche heraus, und 33 Prozent schneiden ohne Trauschein klar schlechter ab. Auch sonst weist das Konkubinat gewisse Nachteile auf gegenüber der Ehe und gegenüber der eingetragenen Partnerschaft von gleichgeschlechtlichen Paaren. Daher ist Folgendes vorzusehen:

  • Konkubinatspaare sollten eine gegenseitige Bankvollmacht oder ein Gemeinsam-Konto einrichten. Denn anders als die Ehe und die eingetragene Partnerschaft begründet das Konkubinat kein Auskunftsrecht gegenüber den Banken.
  • Auch gegenüber Gesundheitspersonal und Ärzten besteht kein automatisches Auskunftsrecht. Sinn macht eine Schweigepflichtentbindungserklärung, die z.B. beim Hausarzt hinterlegt wird.
  • Regelungen in Form eines Vorsorgeauftrags und einer Patientenverfügung sollten zudem für den Fall einer Urteilsunfähigkeit getroffen werden, damit der Partner bzw. die Partnerin das Vertretungsrecht ausüben kann.
  • Empfehlenswert ist zudem ein Konkubinatsvertrag. Er enthält u.a. das Inventar der Vermögenswerte, die Finanzierungsmodalitäten (Lebensunterhalt, Neuanschaffungen, Wohneigentum usw.) sowie die Regelung der Trennungsmodalitäten und finanziellen Ausgleichsleistungen.

AHV-Lücken bei Konkubinatspaaren

Wenn sich die Beziehung über die Jahre hinweg vertieft, mag der eine Konkubinatspartner die Erwerbstätigkeitstätigkeit reduzieren, um den Haushalt zu führen oder die Kinder zu betreuen. Dieses Beziehungsglück kann vorsorgetechnisch zum Desaster werden. Erstens zahlt nur noch der erwerbstätige Partner AHV-Beiträge, und zweitens erfolgt bei der späteren Rentenberechnung keine Teilung des Rentenguthabens, anders als bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften. Infolgedessen wird der nicht erwerbstätige Konkubinatspartner unter Umständen mit einer bescheidenen AHV-Rente auskommen müssen. Im Todesfall gehen Konkubinatspartner sogar ganz leer aus, da für sie die AHV keine Witwen- bzw. Witwerrente vorsieht. Daher sollte bei der AHV Folgendes beachtet werden:

  • Bei nicht erwerbstätigen Ehegatten und Partnern von eingetragenen Partnerschaften ist die AHV-Beitragspflicht erfüllt, wenn der andere Lebenspartner mindestens den doppelten AHV-Minimalbeitrag leistet. Diese Möglichkeit haben Konkubinatspaare nicht. Dort sollte jener Partner, der den Haushalt führt bzw. die Kinder betreut, wenn möglich einem Nebenverdienst nachgehen und so weiterhin AHV-Beiträge leisten. Sonst drohen Rentenkürzungen.
  • Wenn Kinder vorhanden sind, besteht die Möglichkeit, die Erziehungsgutschriften vollständig auf das Konto des nicht erwerbstätigen Elternteils buchen zu lassen. (Beim gemeinsamen Sorgerecht ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich, weil die AHV ansonsten diese hälftig auf die beiden Eltern aufteilt.)

Wie gegenüber der AHV, so haben Konkubinatspaare auch gegenüber der Pensionskasse keinen gesetzlichen Anspruch. Viele Pensionskassen zahlen trotzdem Renten an den hinterbliebenen Konkubinatspartner. Diese Leistungen sind allerdings an Bedingungen geknüpft, z.B. dass das Konkubinat entweder vor der Pensionierung oder vor einem bestimmten Lebensjahr (meist Alter 60) eingegangen wurde. Weitere Voraussetzungen können sein, dass der Lebenspartner von der verstorbenen Person erheblich unterstützt wurde, dass das Konkubinat mindestens fünf Jahre gedauert hat oder dass die überlebende Person für ein gemeinsames Kind sorgen muss. Folgendes sollten Sie daher vorkehren:

  • Informieren Sie sich bei Ihrer Pensionskasse, inwieweit Leistungen für Konkubinatspaare vorgesehen sind.
  • Informieren Sie Ihre Pensionskasse über Ihren Konkubinatspartner, z.B. durch Vorlage des Konkubinatsvertrags. Wer die Anmeldung nicht oder zu spät vornimmt, geht unter Umständen leer aus.
  • Sieht die Pensionskasse keine Rente für Konkubinatspaare vor, sollten Sie im Rentenalter das Kapital beziehen.

Im Rentenalter ist das Konkubinat im Vorteil

Im AHV-Alter wendet sich das Blatt. Während vorher das Konkubinat vielfach finanziell nachteilig wirkt, bietet es ab der Pensionierung Vorteile gegenüber der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft. Ehepaare und eingetragene Partnerschaften bekommen nämlich nur eine eineinhalbfache Rente, wogegen jeder Konkubinatspartner eine volle AHV-Rente erhält. Um davon zu profitieren, lohnt sich eine Scheidung aber nicht. Denn im Todesfall muss der überlebende Konkubinatspartner in der AHV auf Witwen- bzw. Witwerrente verzichten. Zudem drohen Konkubinatspaaren in vielen Kantonen höhere Erbschaftssteuern.

Vererben mit und ohne Eheschein

Bei der Erbschaftssteuer bezahlen Konkubinatspartner in diversen Kantonen den Höchsttarif für nicht verwandte Personen (AI, GE, GR, SG, SH, SO, TG, TI, VD, VS). Andere Kantone kennen zwar reduzierte Sätze. Diese sind aber an gewisse Voraussetzungen gebunden, z.B. dass die Lebensgemeinschaft mindestens fünf Jahre gedauert hat. Zu beachten sind zudem gesetzliche Pflichtteile:

  • Wenn Kinder vorhanden sind, haben sie einen Pflichtteilsanspruch auf drei Viertel des Nachlasses, während dem überlebenden Konkubinatspartner nur ein Viertel zusteht. Abweichende Lösungen setzen die Zustimmung der Kinder voraus und sind im Sinne der Rechtssicherheit per Erbvertrag zu regeln. Im Unterschied dazu können Ehegatten und Partner in eigetragenen Partnerschaften auch ohne Einverständnis des Nachwuchses abweichende Regeln treffen. Ihnen stehen nämlich zusätzlich zu den erbrechtlichen auch güterrechtliche Dispositionen offen (siehe hierzu den Blog-Beitrag über die Meistbegünstigungslösung).
  • Spezielle Regeln gelten für Versicherungen der freien Vorsorge (Säule 3b). Sie werden zwar im Todesfall direkt an die begünstigte Person ausbezahlt. Allerdings wird bei Policen mit Rückkaufswert dieser zum Nachlass hinzugerechnet. Wird dadurch der Pflichtteil von Erben verletzt, können diese ihren Anteil per Klage einfordern. Keinen Rückkaufswert haben die so genannten reinen Risikoversicherungen; sie werden ohne Sparteil abgeschlossen.
  • Anders als bei der Säule 3b kann bei Versicherungen und Vorsorgekonten der Säule 3a die begünstigte Person nicht völlig frei gewählt werden. Nur beim Fehlen eines Ehepartners bzw. eines eingetragenen Partners kann der Erblasser das 3a-Vermögen seinen Kindern oder seinem überlebenden Partner vermachen. Auch hier sind die Pflichtteile zu beachten (Näheres dazu in diesem Blog-Beitrag).

 

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5 Kommentare über “Zu zweit richtig vorsorgen”

  1. Hm, heisst das jetzt man sollte sich vor der Pensionierung wieder scheiden lassen um dann doppelte AHV zu bekommen? Mein Mann und ich arbeiten beie 100% und ich finde es einfach total ungerecht dass für 200% Beitrage nur 150% AHV zurück kommt!

  2. Ich hätte eine zusätzliche Frage. Wenn zwei Konkubintspartner in verschiedenen Kantonen Ihre Papiere haben, welcher Kanton erhebt die Erbschaftssteuer, die des Verstorbenen oder die des Überlebenden?

    Vielen Dank Ruth

    1. Sehr geehrte Frau Schaerer
      Grundsätzlich gilt: Die Erbschaftssteuer wird im Wohnsitzkanton des Verstorbenen erhoben. Allerdings: Bei Liegenschaften wird die Steuer in jenem Kanton erhoben, in welchem das betreffende Grundstück liegt.
      Freundliche Grüsse, Urs Aeberli

  3. Meine persönliche Meinung zum Thema 3a: Man kann nicht früh genug anfangen, aus den jährlichen Einzahlungen eine Gewohnheit zu machen. Wer ab dem ersten Lohn schon einen (kleinen) Betrag dafür abzweigt, der wacht nicht „plötzlich“ mit ~40 auf und kann die verlorenen Jahre nicht mehr aufholen…

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