Kerzen Tod Angehörige

Wenn der Angehörige plötzlich stirbt

Nach dem Tod eines Kunden sperrt die Migros Bank vorübergehend dessen Konti und Depots. Damit schützt sie die Interessen der Erben. In diesem Zusammenhang tauchen bei den Angehörigen regelmässig Fragen auf.

1. Wie erfährt die Migros Bank vom Tod eines Kontoinhabers?

Die Bank wird in der Regel von Angehörigen informiert. Dies kann auch durch den Willensvollstrecker, Erbenvertreter oder Erbschaftsverwalter geschehen, sofern eine solche Person eingesetzt worden ist.

2. Was geschieht, wenn die Migros Bank Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers erhält?

Die Migros Bank sperrt die Geschäftsbeziehung. Zahlungen bleiben aber in beschränktem Ausmass weiterhin möglich (siehe Frage 8).

3. Inwieweit haben die Erben Zugriff auf das Konto?

Mit dem Ableben des Kontoinhabers gehen seine Rechte und Pflichten gegenüber der Bank an seine Erben über. Diese bilden aber bis zur definitiven Erbteilung eine Erbengemeinschaft, die nur gemeinsam über den Nachlass verfügen kann. So ist zum Beispiel für Erbbezüge oder die Saldierung des Kontos das Einverständnis aller Erben nötig. Andererseits erlaubt die Migros Bank, dass Rechnungen im Zusammenhang mit dem Todesfall auch von einem einzelnen Erben eingereicht werden können.

4. Haben auch Personen ausserhalb der Erbengemeinschaft Zugriff auf das Konto?

Es können weitere Personen ermächtigt sein, über den Nachlass zu verfügen – nämlich der Willensvollstrecker (zu Lebzeiten vom Erblasser bestimmt), der Erbenvertreter (durch die Erbengemeinschaft bestimmt, soweit nötig) oder der Erbschaftsverwalter (durch die Behörde eingesetzt, beispielsweise wenn nicht alle Erben bekannt sind).

5. Welche Auskunftsansprüche haben die Erben gegenüber der Bank?

Im Todesfall gehen die vertraglichen Auskunftsansprüche des Kontoinhabers auf dessen Erben über. Diese Rechte kann jeder Erbe einzeln und unabhängig von den anderen Erben geltend machen. Auskünfte verlangen können daneben auch der Willensvollstrecker, Erbenvertreter und Erbschaftsverwalter, sofern diese Personen eingesetzt worden sind.
Das Auskunftsrecht bezieht sich nicht nur auf den Stand des Vermögens per Todestag. Die Bank erteilt auch Auskunft über alle Vorgänge und Verhältnisse bis zum Tod des Erblassers, soweit sie den Nachlass beeinflussen und damit die Interessen der Erben berühren könnten.

6. Gibt es Dinge, über die die Bank keine Auskunft geben muss?

Die Auskunftsansprüche der Erben werden dort eingeschränkt, wo sie die Persönlichkeitsrechte des verstorbenen Kontoinhabers verletzen. Dies ist der Fall, wenn der Kontoinhaber zu seinen Lebzeiten zum Ausdruck brachte, dass er gewisse Angelegenheiten vor seinen Erben geheim halten wolle. Bereits ein mutmasslicher Geheimhaltungswille kann für die Beschränkung der Auskunftsansprüche genügen.
Diese Voraussetzung ist zum Beispiel gegeben, wenn ein Erbe Detailbelege eines Dauerauftrags bezüglich Zahlungen an die Geliebte oder an das uneheliche Kind des verstorbenen Kontoinhabers verlangt. Oder ein Erbe wünscht den Detailauszug einer Zahlung an ein Rotlichtetablissement. In solchen Fällen verweist die Bank die Erben an das zuständige Gericht; dieses wägt die Auskunftsansprüche des Erben und die Persönlichkeitsrechte des verstorbenen Kontoinhabers gegeneinander ab.

7. Kann der überlebende Partner weiterhin über das Konto verfügen, wenn er eine Vollmacht auf den Tod hin hat?

Vollmachten, die erst mit dem Tod des Kontoinhabers in Kraft treten, werden von der Migros Bank und den meisten anderen Schweizer Finanzinstituten nicht akzeptiert. Es besteht die Gefahr, dass mit derartigen Vollmachten erbrechtliche Bestimmungen umgangen werden.

8. Kann der überlebende Partner weiterhin über das Konto verfügen, wenn er eine Vollmacht über den Tod hinaus hat?

Bei einer vom Kontoinhaber über den Tod hinaus erteilten Vollmacht erlöschen die Verfügungsvollmachten nicht mit seinem Ableben, aber sie sind quasi «eingefroren». Denn mit dem Tod des Kontoinhabers treten die Erben in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein, und die Bank hat die Interessen der neuen Vertragspartner zu schützen.
Bis zur Erbteilung erlaubt daher die Migros Bank nur in beschränktem Ausmass Zahlungen durch die bevollmächtigte Person aus dem Nachlass. Möglich sind diese zum Beispiel für Bestattungskosten, Arzt- und Spitexrechnungen, offene Mieten, Strom/Wasser/Gas, Aufwendungen des täglichen Bedarfs usw.

9. Gibt es Alternativen zur Vollmacht über den Tod hinaus, um den überlebenden Partner finanziell handlungsfähig zu halten?

Am einfachsten ist, wenn die beiden Lebenspartner jeweils zwei separate Konti lautend auf ihre eigenen Namen einrichten. Eine zweite Alternative bildet das so genannte Gemeinsamkonto. Weist der überlebende Partner ein offizielles Dokument über den Tod des verstorbenen Kontoinhabers vor, wird die Geschäftsbeziehung auf den alleinigen Namen des überlebenden Partners mutiert. Dieser kann somit über das gesamte Vermögen verfügen. Bis zum Abschluss der Erbteilung bleibt er allerdings gegenüber den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft auskunftspflichtig.

10. Wäre es auch eine gute Alternative, den überlebenden Partner zum Willensvollstrecker zu machen?

Je nach Komplexität der Familienkonstellation (z.B. Kinder aus früheren Ehen) kann es Probleme bereiten, wenn der überlebende Partner die Willensvollstreckung macht statt eine emotional unbelastete Drittperson. Zudem ist zu beachten, dass die Funktion des Willensvollstreckers mit erheblichen Pflichten verbunden ist, die einen Laien überfordern können.

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11 Kommentare zu Wenn der Angehörige plötzlich stirbt

  1. Kann ein Foundssparplan eines Verstorbenen auf einen Erben übertragen werden? Sollte das möglich sein, welche Gebühren werden für den Übertrag verrechnet? Danke für Ihre Antwort

    1. Sehr geehrter Herr Meienhofer
      Die Vererbung eines Fondssparplans ist möglich. Dies ist bankseitig mit keinen Gebühren verbunden. Zu beachten sind bankexterne Gebühren, die bei der Abwicklung des Nachlasses z.B. bei Ämtern entstehen.
      Freundliche Grüsse, Urs Aeberli

  2. Nach einem Todesfall in der Familie sollten wir der M Bank einen von allen Erben unterzeichneten Saldierungsauftrag einreichen. Können Sie mir bitte dazu das Saldierungsformular senden. Danke

    1. Sehr geehrte Frau Stadler-Bleicher
      Auf diesem Weg können wir leider keine Kundenanliegen erledigen. Bitte wenden Sie sich an Ihr Kundenbetreuerin bzw. Kundenbetreuer oder rufen Sie die Service Line 0848 845 400 an.
      Herzlichen Dank & freundliche Grüsse, Urs Aeberli

  3. Meine Mutter ist leider im März 2018 verstorben. Die Migros Bank hat den Saldierungsauftrag erst nach 5 Monaten (!) ausgeführt und dafür noch eine Gebühr von über 50 CHF verlangt. Die drei anderen Banken, bei denen meine Mutter Konten hatte, haben die Saldierung ohne Spesen und innerhalb von max. 2 Monaten ausgeführt!
    Bei allen Banken habe ich die gleiche Erbbescheinigung persönlich eingereicht.

    1. Sehr geehrter Herr Knecht
      Ich bedauere sehr, dass die Migros Bank ausgerechnet in der Trauerzeit für zusätzlichen Ärger gesorgt hat. Zu den Mitbewerbern kann ich mich nicht äussern. Es ist so, dass bei Kontosaldierungen die Prüfung allfälliger Erbansprüche regelmässig überdurchschnittlich viel Zeit in Anspruch nimmt. Was die Gebühren betrifft, so sind Kündigungen mit Abwicklungskosten verbunden; diese verrechnen wir gezielt dem Verursacher, statt sie wie andere Banken in Form einer höheren Kontoführungsgebühr einzukalkulieren und sie allen Kunden zu belasten.
      Mit freundlichen Grüssen, Urs Aeberli

  4. Guten Morgen
    Ich möchten sie anfragen betreffend folgender Situation:
    Ist die Bank auskunftspflichtig gegenüber den Kindern, wenn vor der Verteilung des Nachlasses undeklarierte Vermögenswerte auf Kontos lautend auf ihren Namen übertragen wurden und die Fälligkeit dieser Guthaben 10 Jahre nach dem Tode des Erblassers stattfindet?

    1. Guten Tag
      Da es sich bei Ihrem Beispiel offenbar um einen sehr spezifischen Fall handelt, sollte er konkret mit einem Kundenbetreuer angeschaut werden. Grundsätzlich gilt, dass das Auskunftsrecht der Erben sich nicht nur auf den Stand des Vermögens per Todestag bezieht. Die Bank erteilt auch Auskunft über frühere Vorgänge und Verhältnisse bis zum Tod des Erblassers, sofern sie den Nachlass beeinflussen und damit die Interessen der Erben berühren könnten.
      Freundliche Grüsse, Urs Aeberli

  5. Die Informationen sind sehr hilfreich. Was mir fehlt, sind Informationen, welche Dokumente der Migros Bank im Todesfall vorgelegt werden müssen, speziell auch ob von gewissen Dokumenten die Originale eingereicht werden müssen.

    1. Sehr geehrter Herr Rehländer
      Um ihre Erbenqualität nachzuweisen, müssen Erben eine Erbenbescheinigung im Original oder als Kopie vorweisen. Das Testament, selbst im Original, genügt nicht nach als Nachweis.
      Bestimmen die Erben einen Erbenvertreter, so muss sich dieser durch eine von allen Erben unterzeichnete Vollmacht ausweisen. Damit die Vollständigkeit überprüft werden kann (haben alle Erben die Vollmacht unterzeichnet?), muss der Erbenvertreter zusätzlich eine Erbenbescheinigung beibringen. Können die Unterschriften nicht überprüft werden, z.B. weil sie nicht bereits Kunden der Bank sind, müssen die Erben entweder ihre Unterschrift im Beisein eines Kundenberaters leisten oder ihre Unterschrift notariell beglaubigen lassen.
      Freundliche Grüsse, Urs Aeberli

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