Sonne, Meer, Strand – Ferien für immer: Viele Schweizerinnen und Schweizer träumen davon, ihren Ruhestand im Ausland zu verbringen. Dabei locken neben dem milden Klima auch günstige Lebenshaltungs- und Gesundheitskosten. Doch bei der Vorsorge und Sozialversicherung gilt es, einige Fallstricke zu beachten.
AHV/IV/EL (1. Säule)
Ihre Renten können Sie sich an jeden beliebigen Wohnort überweisen lassen. Die Auszahlung erfolgt dabei durch die Schweizerische Ausgleichskasse in der Regel direkt in der Währung Ihres Wohnsitzstaates. Alternativ können Sie Ihre Rente auch auf ein Schweizer Bankkonto auszahlen lassen.
Während Sie beim Umzug ins Ausland keine Hilflosenentschädigungen und Ergänzungsleistungen mehr erhalten, werden Ihnen IV-Renten unter gewissen Umständen weiterhin ausgerichtet. Das hängt vom Invaliditätsgrad und vom Wohnsitzland ab (mehr Informationen hier). Sowohl auf IV- als auch auf AHV-Renten erhebt die Schweiz keine Steuern. Stattdessen obliegt die Besteuerung Ihrem neuen Aufenthaltsland.
Pensionskasse (2. Säule)
Anders als AHV- und IV-Renten unterliegen Renten und Kapitalbezüge aus der Pensionskasse der schweizerischen Quellensteuer. Besteht allerdings ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Ihrem neuen Wohnsitzland, können Sie Quellensteuern auf Ihren Kapitalbezügen zurückfordern, und Ihre Pensionskassenrenten werden je nach Bedingungen des DBA gar nicht erst besteuert. Existiert andererseits kein DBA, werden Renten und Kapitalbezüge aus der 2. Säule mit Quellensteuern belegt, die Ihnen nicht zurückerstattet werden. Und dies selbst dann nicht, wenn Sie die Pensionskassenleistungen im Wohnsitzland ein zweites Mal versteuern müssen.
Lässt sich die Schweizer Quellensteuer nicht zurückfordern, sollten Sie sie zumindest möglichst tief halten. Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich daraus, dass sich beim ausländischen Wohnsitz die Besteuerung der 2. Säule nach jenem Kanton richtet, in dem Ihre Vorsorgeeinrichtung domiziliert ist. Prüfen Sie mit Ihrer Pensionskasse, ob das Kapital vor der Auswanderung auf eine Freizügigkeitsstiftung in einem Kanton mit tiefer Quellensteuer überwiesen werden kann, z.B. im Kanton Schwyz.
Freizügigkeitsstiftungen bieten allerdings keine Renten an. Wenn Sie eine Rente wollen, müssen Sie das Geld bei Ihrer Pensionskasse lassen, egal wie hoch im jeweiligen Sitzkanton der Vorsorgeeinrichtung die Quellensteuer ist. Und noch etwas sollten Sie bei der Pensionskasse beachten: Je nach Kasse ist die Überweisung der Rente ins Ausland nicht möglich, sondern Sie benötigen zwingend ein inländisches Bankkonto.
Gebundene Vorsorge (Säule 3a)
Die Besteuerung der Säule 3a erfolgt wie jene der 2. Säule, d.h. Kapitalzahlungen unterliegen der Schweizer Quellensteuer und können beim Vorliegen eines DBA zurückgefordert werden. Besteht kein DBA, empfiehlt sich der Transfer auf eine Vorsorgeeinrichtung in einem Kanton mit tiefem Quellensteuersatz. Oder Sie beziehen die 3a-Gelder vorzeitig – bis fünf Jahre vor dem AHV-Alter ist das ohne weiteres möglich. Noch frühere Bezüge sind zweckgebunden erlaubt, z.B. für die Rückzahlung der Hypothek. Das kann mit Blick auf die Auswanderung besonders sinnvoll sein, wenn das Eigenheim verkauft werden soll.
Andererseits können Sie Ihr 3a-Vorsorgekonto bis zum ordentlichen AHV-Alter weiterführen. (Ein allfälliges Freizügigkeitskonto resp. -depot können sie sogar fünf Jahre über das AHV-Alter hinaus weiterführen, selbst wenn Sie im Ausland wohnen.)
Krankenkasse
Weiterführen können Sie auch Ihre Schweizer Krankenkasse, wenn Sie in einem EU- oder Efta-Staat wohnen und aus der Schweiz eine AHV- bzw. eine Pensionskassenrente beziehen. In Ländern ausserhalb des EU/Efta-Raums mag sich als Alternative zur lokalen Krankenkassendeckung eine internationale Privatversicherung empfehlen, wie sie einige Schweizer Krankenversicherer anbieten.
Steuer- und Nachlassplanung
Bei einer Auswanderung sollten Sie sich zudem frühzeitig über die Steuer- und Nachlasssituation im Zielland schlau machen. Nicht zu vergessen sind dabei die beiden folgenden Punkte. Erstens: Wer hierzulande noch eine Immobilie besitzt, bleibt trotz ausländischem Wohnsitz weiterhin auch in der Schweiz steuerpflichtig. Zweitens: Um später böse Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie vorgängig abklären, welches Recht bei der Abwicklung des Nachlasses zur Andendung kommt. Grundsätzlich gilt das Erbrecht des Wohnsitzlands. Je nach Staat können Sie im Testament aber bestimmen, dass die Erbschaft nach Schweizer Recht geregelt wird.
Doch auch wenn der Nachlass nach Schweizer Regeln aufgeteilt wird: Die Höhe der dabei anfallenden Erbschaftssteuern bemisst sich nach den Regeln Ihres ausländischen Wohnsitzlands.
Wenn Sie bei der 2. Säule schreiben «Wenn Sie eine Rente wollen, müssen Sie das Geld bei Ihrer Pensionskasse lassen, egal wie hoch im jeweiligen Sitzkanton der Vorsorgeeinrichtung die Quellensteuer ist», meinen Sie, dass man das Geld bis zum Pensionsalter bei der PK lassen darf, auch wenn man schon ausgewandert ist und wenn man das Pensionsalter erreicht kann man dann, trotz Wohnsitz im Ausland, eine Rente beziehen? Vielen Dank für Ihre Antwort.
Guten Tag
Der Beitrag konzentriert sich auf das Auswandern nach der Pensionierung. Wenn Sie vor der Pensionierung auswandern, bestimmen die Sozialversicherungsregeln des Ziellands (EU- oder Nicht-EU-Staat) und Ihr Arbeitsverhältnis (werden Sie von Ihrem bisherigen Schweizer Arbeitgeber ins Ausland entsendet oder sind Sie bei einem ausländischen Arbeitgeber vor Ort angestellt), wie mit Ihrem obligatorischen und überobligatorischen Pensionskassenkapital zu verfahren ist.
Freundliche Grüsse, Urs Aeberli