Einkauf in die Pensionskasse: Darauf ist zu achten

Pensionskasseneinkäufe verbessern nicht nur Ihre Vorsorgesituation. Sie sind auch steuerlich interessant. Damit die Rechnung aber letztlich aufgeht, müssen Sie einige Punkte berücksichtigten.

Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse sind steuerlich äusserst attraktiv. Der Einkaufsbetrag darf nämlich vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Mehr noch: Weder Guthaben noch künftige Zinserträge werden von den Steuern erfasst. Kommt hinzu, dass Pensionskassengelder Erträge abwerfen, die über den banküblichen Sparzinsen liegen.

Zwar sind auch die Pensionskassen mit dem viel zitierten Anlagenotstand konfrontiert. Das heisst: Ebenso wie die privaten Anleger sehen sich die Vorsorgeeinrichtungen der Herausforderung gegenüber, dass die Aktien- und Obligationenmärkte derzeit nur wenige rentable und gleichzeitig sichere Investitionsmöglichkeiten bieten. Aber die meisten Vorsorgeeinrichtungen haben stattdessen u.a. Investitionen in Immobilien forciert. Diese sorgen bei den Pensionskassen für einen langfristig gesicherten, lukrativen Strom an Mieterträgen.

Der Grundsatz

Und so funktionieren Pensionskasseneinkäufe: Versicherte Personen haben die Möglichkeit, sich jederzeit in die vollen reglementarischen Versicherungsleistungen einzukaufen, wenn eine sogenannte Beitragslücke besteht. Eine solche ergibt sich z.B. bei jeder Lohnerhöhung, denn ein höheres Einkommen eröffnet automatisch Ansparmöglichkeiten für eine höhere Rente. Entstehen können Beitragslücken auch beim Jobwechsel zu einem Arbeitgeber mit besser ausgebauten Pensionskassenleistungen, bei Arbeitslosigkeit, bei Zuzug aus dem Ausland, bei einer beruflichen Auszeit wegen Nachwuchs, Weiterbildung oder Sabbatical sowie bei einer Scheidung, wenn Ihr Vorsorgevermögen aufgeteilt wird.

Die Information, ob eine Vorsorgelücke vorhanden ist oder nicht, finden Sie im Pensionskassenausweis, der Ihnen alljährlich – oder bei einem Stellenwechsel ausserordentlich – von der Pensionskasse zugestellt wird. Wo erhebliche Lücken vorhanden sind, lohnt sich ein gestaffelter Einkauf über mehrere Jahre hinweg. So lässt sich die Steuerprogression mehrfach brechen, was zu einer insgesamt grösseren Steuerersparnis führt.

Beachten Sie aber: Pensionskassen schreiben die Einkaufssummen generell dem überobligatorischen Teil gut – also dem Sparkapital, in das die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge auf Löhnen von über 85’320 Franken fliessen (Grenzbetrag per 2019). Aus dem Überobligatorium werden in aller Regel tiefere Rentenleistungen finanziert als aus dem Obligatorium, und auch die Mindestverzinsung ist geringer.

Dreijährige Sperrfist

Eine weitere Restriktion bei Pensionskasseneinkäufen stellt die Sperrfrist dar: Nach einem Einkauf dürfen Sie drei Jahren lang kein Kapital aus der Pensionskasse beziehen, weil sonst eine Steuerumgehung vermutet wird. Die Sperrfrist gilt nicht nur für die Summe der getätigten Einkäufe, sondern für das gesamte Sparguthaben in Ihrer Pensionskasse. Sie müssen sich also drei Jahre vor der Rente eingekauft haben, wenn Sie zum Zeitpunkt der Pensionierung das Kapital statt die Rente beziehen wollen. Sonst wird eine Steuernachzahlung fällig.

Die dreijährige Sperrfrist betrifft nicht allein Kapitalbezüge zum Zeitpunkt der Pensionierung. Sie gilt auch für sogenannte Vorbezüge. Sie können sich also während drei Jahren nach dem Pensionskasseneinkauf z.B. kein Kapital zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum auszahlen lassen. Umgekehrt gilt: Wer Pensionskassengelder für den Erwerb von Wohneigentum vorbezogen hat, kann sich erst wieder einkaufen, wenn dieser Betrag zurückbezahlt worden ist.

Spezielle Regelungen beim Zuzug aus dem Ausland bei selbstständig Erwerbenden

Restriktionen gelten zudem für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und noch nie einer Schweizer Pensionskasse angehört haben. Die jährliche Einkaufszahlung darf 20 Prozent des versicherten Lohns nicht überschreiten. Diese Plafonierung gilt in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Pensionskasse.

Spezielle Regelungen haben ebenso selbstständig Erwerbende zu beachten, die bislang keiner Pensionskasse angeschlossen waren, sondern von der «grossen» Säule 3a Gebrauch gemacht haben – also mehr als den Maximalbetrag für Angestellte einbezahlt haben (aktuell 6826 Franken). Selbstständig Erwerbende können pro Jahr 3a-Beiträge von bis zu 34’128 Franken leisten, maximal jedoch 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens. Wenn sich diese Personen neu bei einer Pensionskasse versichern, wird das Einkaufspotenzial um das in der grossen Säule 3a angesparte Kapital gekürzt. Die Rechnung ist abhängig vom Alter bzw. Geburtsjahr und vom Jahr der Einzahlung. Für eine detaillierte Berechnung fragen Sie Ihren Finanzplaner.

Was tun, wenn das Potenzial ausgeschöpft ist?

Wenn das Einkaufspotenzial ausgeschöpft ist, besteht in den meisten Vorsorgeeinrichtungen die Option, einen zusätzlichen Einkauf in eine vorzeitige Pensionierung zu tätigen. Damit können Sie die Leistungskürzungen, die Ihnen aufgrund des vorzeitigen Altersrücktritts drohen, ganz oder teilweise ausgleichen. Beachten Sie aber: Wenn Sie sich schliesslich doch nicht vorzeitig pensionieren lassen, haben Sie natürlich zu viel Vorsorgegeld angespart. Dieser Überschuss darf nicht mehr als 5 Prozent ausmachen. Höhere Beträge werden Ihnen gekürzt.

Eine Alternative zum Einkauf in die vorzeitige Pensionierung kann ein sogenannter Kadervorsorgeplan bilden. Einzelne Unternehmen schaffen solche speziellen Vorsorgeeinrichtungen gezielt für ihre gut verdienenden Führungskräfte, um ihnen ein zusätzliches Einkaufspotenzial zu eröffnen. Aufgrund der damit verbundenen erheblichen Steueroptimierungsmöglichkeiten werden die Kadervorsorgepläne von den Steuerbehörden einer besonders genauen Prüfung unterzogen.

Interessiert?

Hier finden Sie einen Steuerrechner, um die Vorteile eines Pensionskasseneinkaufs zu ermitteln.
Für detaillierte Informationen kontaktieren Sie eine Finanzplanungs-Expertin oder einen Finanzplanungs-Experten der Migros Bank.

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7 Kommentare über “Einkauf in die Pensionskasse: Darauf ist zu achten”

  1. Zus. Einkäufe in die PK können steuertechnisch abgezogen werden auch wenn ich zus. in eine 3a Säule einzahle? Können beide Beträge ( PK+3a) bei den Steuern abgezogen werden?

    1. Guten Tag Herr Ramseier
      Es ist korrekt, dass sowohl die Einzahlungen in die Pensionskasse wie auch die Einzahlungen in die Gebundene Säule 3a im selben Jahr von den Einkommenssteuern abgezogen werden können. Sinnvollerweise ist darauf zu achten, dass das Total der Einzahlungen in die beiden gebundenen Vorsorgelösungen nicht höher ist als das steuerbare Einkommen in dem betroffenen Jahr. Sollten grössere Einzahlungssummen geplant sein, kann es sich lohnen, diese auf mehrere Jahre zu verteilen. Grundsätzlich empfiehlt es sich, die in einem Jahr bestehenden Möglichkeiten der Einzahlungen in die Gebundene Vorsorge 3a zuerst auszuschöpfen, weil hier keine nachträglichen Einzahlungen mehr gemacht werden können. Einzahlungen in die Pensionskasse hingegen können zu einem späteren Zeitpunkt getätigt werden.
      Beste Grüsse Jeannette Schaller

  2. Sehr aufschlussreicher Beitrag!
    Ab welchem Betrag lohnen sich zusätzliche Einkäufe in die Pensionskasse, Steuertechnisch?

    1. Guten Tag Frau Bieri
      Einkäufe lohnen sich steuertechnisch grundsätzlich bereits ab einigen Tausend Franken, da sie vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Je höher das steuerbare Einkommen ist, desto höher ist demzufolge der Steuereinsparungseffekt. Zusätzliches Steuereinsparungspotenzial erhalten Sie, wenn Sie die Einkäufe gestaffelt, das heisst über mehrere Jahre verteilt, vornehmen.
      Beste Grüsse Jeannette Schaller

  3. Im Kanton Zürich gilt die dreijährige Sperrfrist bei Barauszahlung des Pensionskassenguthabens nicht, wenn in den letzten drei Jahren jeweils maximal 12000 Franken eingekauft wurden. Bin ich hier richtig informiert, oder hat sich in der Zwischenzeit etwas geändert?

    1. Guten Tag Herr Takfor
      Es ist korrekt, dass im Kanton Zürich bis zu einem Einkaufsbetrag von max. CHF 12 000 pro Jahr aus steuerlicher Sicht die Sperrfrist von 3 Jahren bei einem darauffolgenden Kapitalbezug nicht zur Anwendung gelangt.
      Beste Grüsse, Jeannette Schaller

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