Der zweite Teil der Steuerserie behandelt Steuerabzüge, die Sie im Rahmen Ihrer Erwerbs- und Behördentätigkeit vornehmen können. Erfahren Sie dazu mehr in den Tipps 13 bis 20.
Als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer dürfen Sie Kosten im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit abziehen. Der Abzug von Berufsauslagen ist aber bei Bund und Kantonen oftmals nur bis zu gewissen Maximalbeträgen möglich.
Der Abzug von Berufsauslagen ist oftmals nur bis zu gewissen Maximalbeträgen möglich.
13. Berufsbedingte Fahrkosten
Für berufsbedingte Fahrkosten mit privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln können Sie bei der Einkommenssteuer des Bundes maximal 3000 Franken abziehen. Mit Ausnahme von BS (3000 Franken) und GE (500 Franken) kennen die Kantone bei ihren eigenen Einkommenssteuern höhere Limiten oder sehen keine Einschränkungen vor – das zeigt eine Zusammenstellung in diesem Blog-Beitrag der Migros Bank. Zusätzlich zu den Fahrkosten mit privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln können Sie beim Bund und in allen Kantonen (ausser GE) die Kosten für ein Velo abziehen, in der Regel 700 Franken pro Jahr.
Übrigens: Nicht abziehen können Sie Verkehrsbussen, die Sie bei Ihren beruflichen Fahrten kassieren.
14. Mehrkosten für auswärtige Verpflegung
Wenn Sie sich auswärtig verpflegen müssen, können Sie pro Tag einen pauschalen Steuerabzug von 15 Franken vornehmen. Verbilligt der Arbeitgeber das Essen, ist nur der halbe Abzug von 7.50 Franken zulässig.
Aufgepasst: Bei geringer Entfernung zwischen dem Wohn- und Arbeitsort akzeptiert der Fiskus den Abzug nicht. Wenn eine Mittagpause netto, also nach Abzug der benötigten Zeit für die Hin- und Rückreise, mindestens 30 Minuten beträgt, kann die Steuerbehörde den Abzug für die auswärtige Verpflegung verweigern und das Mittagsessen zuhause als zumutbar erachten. Eine Einschränkung gilt übrigens auch bei Teilzeitbeschäftigten: Arbeiten man jeweils nur halbtags, ist kein Essensabzug möglich.
15. Übrige Berufsauslagen
Für Berufskleider und -werkzeuge, für EDV und für weitere Berufsauslagen können Sie beim Bund bis zu 3 Prozent des Nettolohns abziehen, mindestens jedoch 2000 Franken und höchstens 4000 Franken. Die Maximalabzüge der Kantone liegen zwischen 500 Franken (BS) und maximal 7000 Franken (NW).
16. Kosten für das Home Office
Unter den oben erwähnten «übrigen Berufsauslagen» können Sie auch die Kosten für ein Home Office in Abzug bringen (Miete, Beleuchtung, Heizung, Reinigung usw.). Für die Anrechenbarkeit sind aber drei Voraussetzungen zu erfüllen:
- Die Arbeit im Büro ist nicht zumutbar (z.B. wegen eines fehlenden geeigneten Arbeitsplatzes oder langen Arbeitswegs von in der Regel mehr als einer Stunde).
- Die Arbeit zu Hause macht einen wesentlichen Teil des Gesamtpensums aus (in der Regel 40 Prozent).
- Der Arbeitnehmer muss über einen besonderen Raum verfügen, der ausschliesslich oder vorwiegend als Home Office dient und der nicht zu privaten Zwecken benützt werden kann.
17. Auslagen für Nebenerwerb
Wer einen Nebenerwerb ausübt, kann für Berufsauslagen beim Bund pauschal 20 Prozent oder maximal 2400 Franken abziehen. Dieselbe Regel kennen auch die meisten Kantone.
Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten sind steuerlich abzugsfähig.
18. Berufliche Aus- und Weiterbildung
Ihre berufsbezogenen Aus- und Weiterbildungskosten sind steuerlich abzugsfähig, wenn Sie das 20. Altersjahr vollendet haben und über einen ersten Abschluss auf der so genannten Sekundarstufe II verfügen (Berufslehre, Matura, Fachmittel- oder Berufsmittelschule). Der Maximalabzug beträgt 12’000 Franken beim Bund und bei den meisten Kantonen. Einzige Ausnahmen sind die Kantone BS mit 18’000 Franken und TI mit 10’000 Franken.
Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören neben den Schulkosten die Reisekosten, die Schulmaterialien, die auswärtige Verpflegung und die Ausgaben für Übernachtungen. Somit dürfen Sie Ihre vollen Aus- und Weiterbildungskosten bei der Einkommenssteuer geltend machen, sofern Sie diese belegen können und tatsächlich selbst bezahlt haben (also keine Rückvergütung des Arbeitgebers).
Nicht abzugsfähig sind Aus- und Weiterbildungen ohne oder nur mit einem minimalen Zusammenhang mit Ihrem Beruf, wie z.B. Sprachkurse. Ebenfalls nicht abzugsfähig sind Aus- und Weiterbildungen, wenn Sie zum Zeitpunkt des Kurses nicht erwerbstätig sind – also wenn Sie sich z.B. im Sabbatical befinden oder arbeitslos sind. Die Regel lautet nämlich: Ohne berufliche Tätigkeit kein Abzug von Berufsauslagen.
Mit Steuerfreibeträgen wird die Tätigkeit in der Feuerwehr und in Behörden belohnt.
19. Feuerwehrsold
Der Feuerwehrsold ist bei der Bundessteuer und bei den meisten kantonalen Steuern bis 5000 Franken steuerfrei (SH 7000, JU/NE/ZH/VS 8000, FR/GE/VD 9000, AG/BL/SO 10’000.
20. Behördentätigkeit
Steuerlich belohnt wird nicht nur die Arbeit in der Feuerwehr, sondern auch jene in Behörden. So kennen diverse Kantone Steuerfreibeträge für nebenamtliche Tätigkeiten in Gemeinde-, Schul- und Kirchbehörden. In ZH etwa darf bis zu einer Höhe von 8000 Franken die gesamte Entschädigung abgezogen werden, von den übersteigenden Beträgen immerhin noch 20 Prozent. Maximal können 12’000 Franken in Abzug gebracht werden.
Kann die MigrosBank diese Steuertipps nicht in einer kleinen Broschüre abgeben? oder zumindest eine «Druck-Button» hinzufügen, damit der Ausdruck freundlicher und geordneter gemacht werden kann?
Guten Tag Herr Aeschlimann
Vielen Dank für Ihren Hinweis. Die Migros Bank hat ein ‹Vorsorgebuch› veröffentlicht, welches bei exLibris bestellt werden kann:
https://www.exlibris.ch/de/buecher-buch/deutschsprachige-buecher/migros-bank-zu-vorsorge/id/9783952496466
Beste Grüsse
Jeannette Schaller
Wann kommt Teil 3?? :)
Guten Tag
Besten Dank für Ihr Interesse an unserer dreiteiligen Steuerserie. Der Blog-Beitrag erschien am 1. März 2019, hier der Link:
https://blog.migrosbank.ch/de/30-steuertipps-teil-3-3-steuerabzuege-fuer-ihre-privaten-finanzen/
Freundliche Grüsse, Urs Aeberli