30 Steuertipps (Teil 3/3): Steuerabzüge für Ihre privaten Finanzen

Im dritten und letzten Teil der Steuerserie geht es um Steuerabzüge im Rahmen Ihres Vermögens. Denn egal ob Sparkonto, Wertschriftendepot, Vorsorgekapital oder Wohneigentum: Die Steuererklärung bietet eine Vielzahl von Abzugsmöglichkeiten. Lesen Sie dazu die Tipps 21 bis 30.

21. Schuldzinsen

Schuldzinsen dürfen grundsätzlich von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Und zwar egal, ob es sich um Kreditzinsen (aus Hypotheken, Privatkrediten, Kreditkartenschulden, privaten Darlehen usw.) oder um Verzugszinsen handelt. Es gibt aber zwei Ausnahmen und eine Einschränkung. Ausnahme eins: Nicht abzugsfähig sind Baukredit- und Baurechtszinsen beim Bund und bei den meisten Kantonen. Ausnahme zwei: Grundsätzlich nicht von der Steuer absetzen können Sie Leasingzinsen bzw. -raten. Und die Einschränkung: Schuldzinsen dürfen Sie höchsten im Umfang von 50’000 Franken zuzüglich Ihres persönlichen Vermögensertrags abziehen. Das ist freilich eine Höhe, die Sie kaum je erreichen werden.

Der Staat belohnt Ihre Selbstvorsorge mit Steuerabzügen.

22. Abzüge für die Vorsorge

Innerhalb von fünf Jahren können Sie fehlende AHV-Beiträge nachzahlen. War dies 2018 der Fall, können Sie diese Zahlungen von der Einkommenssteuer abziehen. Ebenfalls in Abzug bringen können Sie letztjährige Einkäufe in die Pensionskasse sowie letztjährige Einzahlungen in die Säule 3a.
In die Säule 3a konnten Sie 2018 als Angestellter bis 6768 Franken einzahlen, als selbstständig Erwerbender bis 33’840 Franken. Im laufenden Jahr liegen diese Maximalbeträge leicht höher bei 6826 bzw. 34’128 Franken.

23. Krankenkassen- und Versicherungsprämien sowie Sparzinsen

Steuersparmöglichkeiten bieten nicht nur die Nachzahlung fehlender AHV-Jahre, das Schliessen von Pensionskassenlücken und 3a-Einzahlungen. Der Bund und alle Kantonen fassen jene Formen der Selbstvorsorge sehr breit, die sie mit Steuerabzugsmöglichkeiten belohnen.
So können Sie Ihre Krankenkassenprämien (abzüglich Prämienverbilligung), Ihre Versicherungsprämien (ohne Säule 3a) und Ihre Sparzinsen von der Einkommenssteuer abziehen. Und zwar bei Bund und Kantonen bis zu einer Maximalhöhe, die mehrere 1000 Franken beträgt. Der Wert richtet sich nach Ihrem Zivilstand, Ihrer Anzahl Kinder und auch danach, ob Sie Beiträge in die Pensionskasse oder die Säule 3a geleistet haben.

Steuerlich abzugsfähig sind in erster Linie die Kosten für die Aufbewahrung der Vermögenswerte.

24. Kosten für die Vermögensverwaltung

Auch der private Vermögensaufbau kann der Selbstvorsorge dienen. Doch steuerlich abzugsfähig ist nur ein kleiner Teil der Vermögensverwaltungskosten – in erster Linie jener für die Aufbewahrung von Vermögenswerten, also z.B. Depot-, Kontoführungs- und Tresorgebühren sowie Kosten für das Erstellen eines Steuerverzeichnisses. Nicht abzugsfähig sind dagegen u.a. Debit- und Kreditkartengebühren, Aufwendungen für Fachliteratur und Finanzkurse, die Kosten für Kauf und Verkauf von Wertpapieren, Beratungshonorare und die vollen Kosten für ein Vermögensverwaltungsmandat. Der Einfachheit halber erlauben verschiedene Kantone einen Pauschalabzug von 0,5 bis 3 Promille des Vermögens, kombiniert mit einer Maximalhöhe.
Besitzen Sie einen Oldtimer? Obwohl er Teil Ihres steuerbaren Vermögens ist, dürfen Sie seine Aufbewahrungskosten, also z.B. die Garagenmiete, gemäss geltender Praxis nicht von der Steuer absetzen. Stellvertretend erklärt die St. Galler Steuerrechtssammlung (Steuerbuch), dass Vermögensverwaltungskosten nicht bei jenen Vermögenswerten geltend gemacht werden können, die naturgemäss keinen steuerbaren Ertrag abwerfen. Das bedeutet auch, dass Sie keine Tresormiete abziehen dürfen, wenn der Safe ausschliesslich der Verwahrung von Vermögenswerten wie Kunstgegenständen, Briefmarken, Schmuck, Edelsteinen oder Edelmetallen dient.

Als Wohneigentümer haben Sie vielfältige Möglichkeiten für Steuerabzüge.

25. Unternutzungsabzug

Wer eine Immobilie selbst bewohnt, dem wird die Nutzung in Form des so genannten Eigenmietwerts als steuerbares Einkommen angerechnet. Für die Ermittlung wenden die meisten kantonalen Steuerbehörden standardisierte Formeln und Verfahren an. Gemäss diesen beträgt der Eigenmietwert in der Regel 60 bis 70 Prozent jenes Betrags, der sich bei einer Fremdvermietung erzielen liesse. Im Zweifelsfall kann es sich lohnen, diesen amtlich festgesetzten Wert unabhängig überprüfen zu lassen.
Der Eigenmietwert hängt von Grösse und Lage des Wohneigentums ab – aber nicht davon, ob Sie tatsächlich alle Räume benutzen. Zimmer können plötzlich ungenutzt bleiben, wenn z.B. die Kinder ausziehen, der Partner ins Heim muss oder verstirbt. Doch ein Abzug vom Eigenmietwert gewähren die Steuerbehörden nur unter sehr restriktiven Auflagen. So darf der nicht mehr benötigte Raum nicht einmal als Abstellkammer benutzt werden, muss also gänzlich leer sein. Und die Steuerbehörden unterstellen eine grosszügige Raumnutzung: Während z.B. bei einem 5-Zimmer-Haus, das von einer verwitweten, alleinstehenden Person bewohnt wird, ein Unternutzungsabzug möglich ist, ist ein solcher grundsätzlich ausgeschlossen bei einem 6-Zimmer-Haus, das nach dem Auszug der Kinder von beiden Elternteilen bewohnt wird.
Kantone wie ZH kennen allerdings eine «Härtefallregelung». Sie kommt zum Tragen, wenn das verfügbare Einkommen eines Steuerpflichtigen offensichtlich in einem ungünstigen Verhältnis zum steuerbaren Einkommen liegt.

26. Abzüge für Unterhaltskosten

Im Gegenzug zur Anrechnung des Eigenmietwerts als Einkommen kann die steuerpflichtige Person zum einen Abzüge für Hypothekarzinsen geltend machen (Tipp 21). Zum anderen lassen sich Abzüge für den Unterhalt des Wohneigentums vornehmen:

  • Gebäude- und Gartenunterhalt, der den Charakter der Werterhaltung und nicht der Wertvermehrung hat: z.B. Maler-, Sanitär-, Spengler-, Schreiner-, Gärtnerarbeiten (inkl. Ersatz von mehrjähriger Pflanzen und Gartengeräten).
  • Reparaturarbeiten an Heizung, Installationen, Einbaugeräten usw.: Geht beispielsweise die Ölheizung kaputt, können Sie die Kosten für Instandstellung, Ersatzteile oder neue technische Einrichtungen von der Steuer absetzen. Auch Serviceabos für Heizung, Tumbler, Waschmaschine usw. sind zum Abzug zugelassen.
  • Massnahmen zum Umweltschutz und Energiesparen: Die Praxis bei den Kantons- und Gemeindesteuern und bei der direkten Bundessteuer ist grosszugig. Wer z.B. eine alte Ölheizung durch eine moderne Wärmepumpe mit Erdsonde ersetzt, kann diese Investitionen meist vollumfänglich abziehen. Dies unabhängig davon, ob die Investition teurer kommt als ein blosser gleichwertiger Ersatz der Heizung. Auch qualitativ gute Energiesparfenster können Sie abziehen. Die gleiche steuerliche Forderung gilt in der Regel für Solaranlagen. Die meisten Wegleitungen der Kantone erlauben im Übrigen den Abzug von denkmalpflegerischen Massnahmen.
  • Versicherungsprämien: Steuerlich abzugsfähig sind auch die Prämien für jene Versicherungen, die mit dem Gebäude in Zusammenhang stehen (Gebäudeversicherung, Gebäudewasser- und Gebäudeglasversicherung sowie Gebäudehaftpflichtversicherung).
  • Stockwerkeigentümer können neben den Unterhaltsausgaben für ihre Eigentumswohnung auch die Einlagen in den Erneuerungs- und Verwaltungsfonds der Stockwerkeigentümergemeinschaft abziehen (soweit die Mittel nicht für wertvermehrende Investitionen aufgewendet werden).

Sie können entweder die tatsächlichen Unterhaltskosten oder eine Pauschale geltend machen. Letztere richtet sich nach dem Alter Ihrer Liegenschaft: Bei Objekten bis zehn Jahre können beim Bund und in den meisten Kantonen 10 Prozent abgezogen werden, bei älteren 20 Prozent (BL und SH gar 24 bzw. 25 Prozent). Machen Sie entweder die Pauschale oder die tatsächlichen Kosten geltend, je nachdem, mit welcher Variante Sie in der betreffenden Steuerperiode besser fahren. In den kommenden Jahren zeichnet sich allerdings eine Einschränkung der zulässigen Unterhaltsabzüge ab, gleichzeitig mit der Abschaffung des Eigenmietwerts. Angesichts dessen empfiehlt es sich, mehrjährige Renovations- und Umbauarbeiten allenfalls vorzuziehen, um möglichst noch von den aktuellen, vollen Abzugsmöglichkeiten zu profitieren.
Übrigens: Sie können die gesamten tatsächlichen Unterhaltskosten in Abzug bringen, selbst wenn sie den Eigenmietwert übersteigen.

27. Abzug für Ferienwohnung nicht vergessen

Bei einer Ferienwohnung bzw. einem Ferienhaus ist wie beim Wohnsitz der Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern. Umgekehrt dürfen Sie ebenfalls wie bei Ihrem Wohnsitz die Unterhaltskosten von der Steuer absetzen (siehe Tipp 26). Wird das Ferienobjekt möbliert vermietet, können Sie zudem in der Regel 20 Prozent der Miete für die Abnützung der Wohnungseinrichtung abziehen.

28. Lotto

Wenn Sie Glück im Lotto haben, können Sie sich doppelt freuen. Lottogewinne bis zu einer Million Franken sind steuerfrei. Und von den einzelnen Gewinnen können Sie 5 Prozent bzw. maximal 5000 Franken in Abzug bringen.

Tue Gutes – und spare damit Steuern.

29. Spenden an gemeinnützige Organisationen

Wer andere an seinem finanziellen Glück und Wohlergehen in Form von Spenden teilhaben lässt, kann diese steuerlich absetzen. Für Spenden an gemeinnützige Organisationen können bei der Bundessteuer und bei den Steuern der meisten Kantone bis 20 Prozent des Rein- bzw. Nettoeinkommens abgezogen werden (JU 10 und NE 5 Prozent). Einzig BL hat keine Obergrenze. Manche Kantone kennen einen Mindestbetrag von 100 Franken oder mehr.

30. Zuwendung Parteien und Gewerkschaften

Weil Parteien eine wichtige politische Funktion haben, belohnt der Staat Mitgliederbeiträge und Spenden an Parteien mit Steuerabzugsmöglichkeiten. Dies nach dem Motto: «Tue Gutes – und spare damit Steuern.» So können Sie Zuwendungen an politische Parteien in der Höhe von bis zu 10’000 Franken von den Bundessteuern absetzen; bei den kantonalen Steuern sind es sogar bis zu 20’000 Franken (SO, SG, VS, ZG, ZH).
Auch Mitgliederbeiträge an Gewerkschaften lassen sich steuerlich absetzen, und zwar als Berufsauslagen. Das ist zwar nicht beim Bund möglich, dafür aber in den meisten Kantonen (Ausnahmen: AI, NE, NW, OW, SZ, UR, ZG).

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6 Kommentare über “30 Steuertipps (Teil 3/3): Steuerabzüge für Ihre privaten Finanzen”

  1. Sehr geehrter Herr Schneider
    In der Schweiz sind Dividendenerträge Steuerpflichtig. Dividenden aus Kapitaleinlagereserven sind im Gegensatz nicht einkommenssteuerpflichtig. Solche Reserven stammen zum Beispiel aus dem Agio einer Kapitalerhöhung. Freundliche Grüsse, Olivier Serex

  2. hallo
    wie verhält es sich wenn ich umsätze durch cryptocurrencies generiere? im kanton schwyz meinte ich das es auf gewinne durch kryptogeschäfte keine steuern erhoben werden, da dieses geschäft in den bereich der “spekulation” fällt.

    1. Sehr geehrter Herr Breit
      Egal ob Sie mit dem Handel von Wertpapieren, Devisen oder Kryptowährungen Kursgwinne erzielen: Diese sind einkommenssteuerfrei, sofern es sich nicht um eine Grössenordnung handelt, die als gewerbsmässig gelten könnte.
      Freundliche Grüsse, Urs Aeberli

  3. Im Kanton AG sind Krankenkassenprämien nicht abzugsberechtigt !
    Oder bin ich da falsch informiert ?

    1. Sehr geehrter Herr von Siebenthal
      Gemäss Ziff. 14 der Wegleitung zur Steuerklärung können Krankenkassenprämien zusammen mit weiteren Versicherungsprämien und mit Sparkapitalzinsen bei gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten bzw. Partnern bis zu einen Pauschalabzug von 4000 Franken pro Jahr geltend gemacht werden. Bei den übrigen Steuerpflichtigen beträgt der Abzug 2000 Franken pro Jahr.
      Freundliche Grüsse, Urs Aeberli

    2. Im Gegenteil, Herr von Siebenthal

      Benutzen Sie die offiziele Steuer-SW easytax, werden diese Abzüge sogar automatisch vorgenommen.

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