20 Steuertipps (1/2): Steuerabzüge für Ihre privaten Finanzen

Nutzen Sie konsequent Abzugsmöglichkeiten, die Ihnen die Steuererklärung bietet. Im ersten Teil des zweiteiligen Beitrags geht es um Steuerabzüge im Rahmen Ihrer privaten Finanzen. Denn egal ob Sparen, Anlage, Vorsorge, Krankheit oder Wohneigentum: Die Steuererklärung bietet eine Vielzahl von Abzugsmöglichkeiten. Lesen Sie dazu die Tipps 1 bis 10.

1. Schuldzinsen

Schuldzinsen dürfen grundsätzlich von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Und zwar egal, ob es sich um Kreditzinsen (aus Hypotheken, Privatkrediten, Kreditkartenschulden, privaten Darlehen usw.) oder um Verzugszinsen handelt. Es gibt aber zwei Ausnahmen und eine Einschränkung:

  • Ausnahme eins: Nicht abzugsfähig sind Baukredit- und Baurechtszinsen beim Bund und bei den meisten Kantonen.
  • Ausnahme zwei: Grundsätzlich nicht von der Steuer absetzen können Sie als Privatperson Leasingzinsen bzw. -raten.
  • Und die Einschränkung: Schuldzinsen dürfen Sie höchstens im Umfang von 50’000 Franken zuzüglich Ihres persönlichen Vermögensertrags abziehen. Das ist freilich eine Höhe, die Sie kaum je erreichen werden.

Der Staat belohnt Ihre Selbstvorsorge mit Steuerabzügen.

2. Abzüge für die Vorsorge

Innerhalb von fünf Jahren können Sie fehlende AHV-Beiträge nachzahlen. War dies 2019 der Fall, können Sie diese Zahlungen von der Einkommenssteuer abziehen. Ebenfalls in Abzug bringen können Sie letztjährige Einkäufe in die Pensionskasse sowie letztjährige Einzahlungen in die Säule 3a. In die Säule 3a konnten Sie 2019 als Angestellter bis 6826 Franken einzahlen (2018: 6768 Franken), als selbstständig Erwerbender ohne 2. Säule 20 Prozent des Netto-Erwerbseinkommens, maximal 34’128 Franken (2018: 33’840 Franken). Im laufenden Jahr bleiben diese Maximalbeträge unverändert.

3. Krankenkassen- und Versicherungsprämien sowie Sparzinsen

Steuersparmöglichkeiten bieten nicht nur die Nachzahlung fehlender AHV-Jahre, das Schliessen von Pensionskassenlücken und 3a-Einzahlungen. Der Bund und alle Kantonen fassen jene Formen der Selbstvorsorge sehr breit, die sie mit Steuerabzugsmöglichkeiten belohnen. So können Sie Ihre Krankenkassenprämien (abzüglich Prämienverbilligung), Ihre Versicherungsprämien (ohne Säule 3a) und Ihre Sparzinsen von der Einkommenssteuer abziehen. Und zwar bei Bund und Kantonen bis zu einer Maximalhöhe, die mehrere 1000 Franken beträgt. Der Wert richtet sich nach Ihrem Zivilstand, Ihrer Anzahl Kinder und auch danach, ob Sie Beiträge in die Pensionskasse oder die Säule 3a geleistet haben.

Im Unterschied zu Krankheitskosten sind behinderungsbedingte Kosten vollumfänglich abzugsfähig.

4. Krankheits- und behinderungsbedingte Kosten

Krankheitskosten, die Sie selber bezahlen, können Sie von der Einkommenssteuer des Bundes und der Kantone absetzen. Das betrifft zum einen die Franchise und den Selbstbehalt der Krankenkasse, zum anderen die nicht von der Krankenkasse übernommenen Rechnungen für ärztlich verordnete Behandlungen, wie z.B. für den Zahnarzt. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist aber, dass der Betrag einen bestimmten Selbstbehalt übersteigt. Beim Bund und den meisten Kantonen sind das 5 Prozent des Nettoeinkommens. Abweichende Regeln kennen die Kantone GE mit 0,5 Prozent, SG und VS mit je 2 Prozent sowie GL mit 3 Prozent des Nettoeinkommens sowie SO mit 5 Prozent des Reineinkommens. Besonders grosszügig gegenüber Kranken zeigt sich BL: Dort dürfen Sie sämtliche Kosten ohne Selbstbehalt von der Einkommenssteuer abziehen.

Im Unterschied zu den Krankheitskosten sind die behinderungsbedingten Kosten beim Bund und in allen Kantonen ohne Selbstbehalt in vollem Umfang abzugsberechtig.

Steuerlich abzugsfähig sind in erster Linie die Kosten für die Aufbewahrung der Vermögenswerte.

5. Kosten für die Vermögensverwaltung

Auch der private Vermögensaufbau kann der Selbstvorsorge dienen. Doch steuerlich abzugsfähig ist nur ein kleiner Teil der Vermögensverwaltungskosten – in erster Linie jener für die Aufbewahrung von Vermögenswerten, also z.B. Depot-, Kontoführungs- und Tresorgebühren sowie Kosten für das Erstellen eines Steuerverzeichnisses. Nicht abzugsfähig sind dagegen u.a. Debit- und Kreditkartengebühren, Aufwendungen für Fachliteratur und Finanzkurse, die Kosten für Kauf und Verkauf von Wertpapieren, Beratungshonorare und die vollen Kosten für ein Vermögensverwaltungsmandat. Der Einfachheit halber erlauben verschiedene Kantone einen Pauschalabzug von 0,5 bis 3 Promille des Vermögens, kombiniert mit einer absoluten Maximalhöhe.

Besitzen Sie einen Oldtimer? Obwohl er Teil Ihres steuerbaren Vermögens ist, dürfen Sie seine Aufbewahrungskosten, also z.B. die Garagenmiete, gemäss geltender Praxis nicht von der Steuer absetzen. Stellvertretend erklärt die St. Galler Steuerrechtssammlung (Steuerbuch), dass Vermögensverwaltungskosten nicht bei jenen Vermögenswerten geltend gemacht werden können, die naturgemäss keinen steuerbaren Ertrag abwerfen. Das bedeutet auch, dass Sie keine Tresormiete abziehen dürfen, wenn der Safe ausschliesslich der Verwahrung von Vermögenswerten wie Kunstgegenständen, Briefmarken, Schmuck, Edelsteinen oder Edelmetallen dient.

Als Wohneigentümer haben Sie vielfältige Möglichkeiten für Steuerabzüge.

6. Unternutzungsabzug

Wer eine Immobilie selbst bewohnt, dem wird die Nutzung in Form des sogenannten Eigenmietwerts als steuerbares Einkommen angerechnet. Für die Ermittlung wenden die meisten kantonalen Steuerbehörden standardisierte Formeln und Verfahren an. Gemäss diesen beträgt der Eigenmietwert in der Regel 60 bis 70 Prozent jenes Betrags, der sich bei einer Fremdvermietung erzielen liesse. Im Zweifelsfall kann es sich lohnen, diesen amtlich festgesetzten Wert unabhängig überprüfen zu lassen.

Der Eigenmietwert hängt von Grösse und Lage des Wohneigentums ab – aber nicht davon, ob Sie tatsächlich alle Räume benutzen. Zimmer können plötzlich ungenutzt bleiben, wenn z.B. die Kinder ausziehen, der Partner ins Heim muss oder verstirbt. Doch ein Abzug vom Eigenmietwert gewähren die Steuerbehörden nur unter sehr restriktiven Auflagen. So darf der nicht mehr benötigte Raum nicht einmal als Abstellkammer benutzt werden, muss also gänzlich leer bzw. unmöbliert sein. Und die Steuerbehörden unterstellen eine grosszügige Raumnutzung: Während z.B. bei einem 5-Zimmer-Haus, das von einer verwitweten, alleinstehenden Person bewohnt wird, ein Unternutzungsabzug möglich ist, ist ein solcher grundsätzlich ausgeschlossen bei einem 6-Zimmer-Haus, das nach dem Auszug der Kinder von beiden Elternteilen bewohnt wird. Ebensowenig kann der Abzug für Zweitwohnungen geltend gemacht werden.

Der Bund und knapp die Hälfte der Kantone kennen ähnliche Bestimmungen bezüglich Unternutzung. Keine solche Regelungen gibt es in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BS, FR, GE, JU, LU, NE, NW, SG, SO, TI, VD und ZG, Allerdings sieht z.B. der Kanton LU eine Herabsetzung für dauernd selbst bewohnte Liegenschaften vor, wenn der Mietwert im Verhältnis zu den Mitteln, die zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen, auf Dauer zu einer übermässigen Belastung führt. Auch der Kanton ZH kennt eine «Härtefallregelung».

In den meisten Fällen wird für die direkte Bundessteuern die Berechnung des kantonalen Eigenmietwerts übernommen. Das ist konkret bei 14 Kantonen der Fall. In anderen Kantonen kommt ein Zu- oder Abschlag zur Anwendung. VD gewährt auf dem Eigenmietwert eine Ermässigung von 35 Prozent bei der Kantonssteuer bzw. 10 Prozent bei den direkten Bundessteuern

7. Abzüge für Unterhaltskosten

Im Gegenzug zur Anrechnung des Eigenmietwerts als Einkommen kann die steuerpflichtige Person zum einen Abzüge für Hypothekarzinsen geltend machen. Zum anderen lassen sich Abzüge für den Unterhalt des Wohneigentums vornehmen:

  • Gebäude- und Gartenunterhalt, der den Charakter der Werterhaltung und nicht der Wertvermehrung hat: z.B. Maler-, Sanitär-, Spengler-, Schreiner-, Gärtnerarbeiten (inkl. Ersatz von mehrjähriger Pflanzen und Gartengeräten).
  • Reparaturarbeiten an Heizung, Installationen, Einbaugeräten usw.: Geht beispielsweise die Ölheizung kaputt, können Sie die Kosten für Instandstellung, Ersatzteile oder neue technische Einrichtungen von der Steuer absetzen. Auch Serviceabos für Heizung, Tumbler, Waschmaschine usw. sind zum Abzug zugelassen.
  • Massnahmen zum Umweltschutz und Energiesparen: Die Praxis bei den Kantons- und Gemeindesteuern und bei der direkten Bundessteuer ist grosszugig. Wer z.B. eine alte Ölheizung durch eine moderne Wärmepumpe mit Erdsonde ersetzt, kann diese Investitionen meist vollumfänglich abziehen. Dies unabhängig davon, ob die Investition teurer kommt als ein blosser gleichwertiger Ersatz der Heizung. Auch qualitativ gute Energiesparfenster können Sie abziehen. Die gleiche steuerliche Forderung gilt in der Regel für Solaranlagen. Die meisten Wegleitungen der Kantone erlauben im Übrigen den Abzug von denkmalpflegerischen Massnahmen.
  • Versicherungsprämien: Steuerlich abzugsfähig sind auch die Prämien für jene Versicherungen, die mit dem Gebäude in Zusammenhang stehen (Gebäudeversicherung, Gebäudewasser- und Gebäudeglasversicherung sowie Gebäudehaftpflichtversicherung).
  • Stockwerkeigentümer können neben den Unterhaltsausgaben für ihre Eigentumswohnung auch die Einlagen in den Erneuerungs- und Verwaltungsfonds der Stockwerkeigentümergemeinschaft abziehen (soweit die Mittel nicht für wertvermehrende Investitionen aufgewendet werden).

Sie können entweder die tatsächlichen Unterhaltskosten oder eine Pauschale geltend machen. Letztere richtet sich nach dem Alter Ihrer Liegenschaft: Bei Objekten bis zehn Jahre können beim Bund und in den meisten Kantonen 10 Prozent abgezogen werden, bei älteren 20 Prozent (BL und SH gar 25 Prozent). Wichtig: Einige Kantone gewähren auch für Objekte, die weniger als zehn Jahre alt sind, einen Pauschalabzug von 20 Prozent: AI, BL, SG, SZ (15 Prozent), VD (für explizit selbstbewohntes Eigentum) sowie ZH. In AI, SG und SZ gelten die Pauschalbazüge nur für Liegenschaften, die vorwiegend Wohnzwecken dienen.

Machen Sie entweder die Pauschale oder die tatsächlichen Kosten geltend, je nachdem, mit welcher Variante Sie in der betreffenden Steuerperiode besser fahren. In den kommenden Jahren zeichnet sich allerdings eine Einschränkung der zulässigen Unterhaltsabzüge ab, gleichzeitig mit der Abschaffung des Eigenmietwerts. Angesichts dessen empfiehlt es sich, mehrjährige Renovations- und Umbauarbeiten allenfalls vorzuziehen, um möglichst noch von den aktuellen, vollen Abzugsmöglichkeiten zu profitieren. Übrigens: Sie können die gesamten tatsächlichen Unterhaltskosten in Abzug bringen, selbst wenn sie den Eigenmietwert übersteigen.

Bei einer Ferienwohnung bzw. einem Ferienhaus ist wie beim Wohnsitz der Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern. Umgekehrt dürfen Sie ebenfalls wie bei Ihrem Wohnsitz die Unterhaltskosten von der Steuer absetzen. Wird das Ferienobjekt möbliert vermietet, können Sie zudem in der Regel 20 Prozent der Miete für die Abnützung der Wohnungseinrichtung abziehen.

8. Lotto

Wenn Sie Glück im Lotto haben, können Sie sich doppelt freuen. Lottogewinne bis zu einer Million Franken sind steuerfrei. Und von den einzelnen Gewinnen können Sie 5 Prozent bzw. maximal 5000 Franken als Einsatzkosten in Abzug bringen. Am 1. Januar 2019 trat nämlich das neue Geldspielgesetz in Kraft. Nur im Falle von grossen, 1 Million Franken übersteigenden Gewinnen kann der Fiskus wieder zugreifen.

Die gleiche Regelung gilt für Gewinne aus Sportwetten, grossen Geschicklichkeitsspielen sowie Online-Teilnahmen an Spielbankenspielen, sofern diese in der Schweiz zugelassen sind.

Tue Gutes – und spare damit Steuern.

9. Spenden an gemeinnützige Organisationen

Wer andere an seinem finanziellen Glück und Wohlergehen in Form von Spenden teilhaben lässt, kann diese steuerlich absetzen. Für Spenden an gemeinnützige Organisationen können bei der Bundessteuer und bei den Steuern der meisten Kantone bis 20 Prozent des Rein- bzw. Nettoeinkommens abgezogen werden (JU 10 Prozent, NE 5 Prozent). Einzig BL hat keine Obergrenze. Manche Kantone kennen einen Mindestbetrag von 100 Franken oder mehr. Es muss sich dabei um steuerbefreite Institutionen in der Schweiz handeln. Zudem ist eine Spendenbescheinigung erforderlich.

10. Zuwendung Parteien und Gewerkschaften

Weil Parteien eine wichtige politische Funktion haben, belohnt der Staat Mitgliederbeiträge und Spenden an Parteien mit Steuerabzugsmöglichkeiten. Dies nach dem Motto: «Tue Gutes – und spare damit Steuern.» So können Sie Zuwendungen an politische Parteien in der Höhe von bis zu 10’000 Franken von den Bundessteuern absetzen; bei den kantonalen Steuern sind es teils sogar bis zu 20’000 Franken (SO, SG, VS, ZG, ZH). In SH ist ein Betrag von 15’000 Franken abzugsberechtigt, in UR und VD sind es 10’100 Franken, in TG 10’000 Franken. Vierstellig sind die maximalen Abzüge in den Kantonen LU (5300), BE (5200), FR/JU (5000) und AG (3000). In NW ist der Abzug für freiwillige Zuwendungen und Parteispenden zusammen auf 20 Prozent des Nettoeinkommens begrenzt.

Auch Mitgliederbeiträge an Gewerkschaften lassen sich steuerlich absetzen, und zwar als Berufsauslagen. Das ist zwar nicht beim Bund möglich, dafür aber in den meisten Kantonen (Ausnahmen: AI, NE, NW, OW, SZ, UR, ZG).

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6 Kommentare über “20 Steuertipps (1/2): Steuerabzüge für Ihre privaten Finanzen”

  1. Sehr geehrte Frau Schaller

    Erlauben Sie mir bitte noch eine Frage zu Punkt 8, Lottogewinne:

    Nur Gewinne aus einer Schweizer Lotterie sind bis 1 Mio. steuerfrei.
    Ein Gewinn im deutschen Lotto muss also unabhängig von der Gewinnsumme
    immer zu 100 % versteuert werden. Habe ich das richtig verstanden?

    Danke für Ihre Antwort.

    1. Guten Tag Herr Saner
      Vielen Dank für Ihre Präzisierung. Es ist korrekt, dass lediglich inländische Lotteriegewinne bis CHF 1 Mio. steuerbefreit sind. Gewinne aus ausländischen Geldspielen sind im Regelfall steuerbar.
      Beste Grüsse
      Jeannette Schaller

  2. Finde ich gut. Als pensionierter Steuersekretär und immer noch Steuerberater bin ich für Ihre Ausführungen dankbar. Fragen tauchen auch immer auf von Leuten, deren Kinder in die Kantonsschule gehen bezüglich der Mehrauslagen. Nach meiner Theorie sind keine zusätzlichen Abzüge statthaft als der Kinderabzug. Ist dem so?

    1. Guten Tag Herr Weber
      Ich danke Ihnen für Ihren Kommentar.
      Nach dem allgemeinen Verständnis der Steuerbehörden sind im Kinderabzug neben den Lebenshaltungs- auch die Ausbildungskosten abschliessend berücksichtigt. Bei der Einkommenssteuer des Bundes und der Kantone ist daher kein separater Abzug für Schulgeld und weitere Ausbildungskosten der Kinder möglich. Eine Ausnahme machen die Kanton AR und SG. Dort können Sie bis zu 12’000 Franken (AR) bzw. 13’000 Franken (SG) für jedes Kind geltend machen, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht, soweit diese von Ihnen finanziert wird und sofern die Kosten 2000 bzw. 3000 Franken übersteigen.
      Beste Grüsse
      Jeannette Schaller

  3. Unter Punkt 3: 3. Krankenkassen- und Versicherungsprämien sowie Sparzinsen

    Welche Versicherungsprämien können abgezogen werden:
    Autoversicherung
    Hausratversicherung
    Haftpflichtversicherung
    Reiseversicherung
    Rechtschutzversicherung
    TCS Versicherung
    Velodiebstahlversicherung
    Handybruchversicherung

    1. Guten Tag Frau Schmid

      Abzugsfähig sind lediglich Kranken- resp. Unfallversicherungsprämien, Lebens- und Rentenversicherungsprämien Säule 3b.

      Beste Grüsse

      Jeannette Schaller

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