Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a: Das müssen Sie beachten

Vorsorgesparer erhalten zusätzliche Flexibilität: Der Bundesrat hat beschlossen, nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a zu ermöglichen. Lesen Sie, worum es in der Neuerung per 1. Januar 2025 geht, ab wann ein Einkauf möglich ist und welche Voraussetzungen zu erfüllen sind.

Was ändert sich vom Grundsatz her?

  • Bislang galt: Während eines Kalenderjahrs durfte nur ein maximaler Beitrag in die Säule 3a einbezahlt werden (2024: 7056 Franken für Angestellte mit Pensionskasse, 20 Prozent des Einkommens resp. max. 35’280 Franken für Selbständigerwerbende ohne Pensionskasse; 2025: 7258 bzw. 36’288 Franken). Blieb dieser Betrag unausgeschöpft, konnte die Beitragslücke nicht in einem Folgejahr «aufgefüllt» werden.
  • Ab 2025 gilt: Verpasste oder nicht ausgeschöpfte 3a-Beträge dürfen nachbezahlt werden. Und das bis zu zehn Jahre rückwirkend.

Ab wann greifen die neuen Regeln?

  • Erste Lücken 2025: Die bundesrätliche Verordnung tritt per 1. Januar 2025 Kraft und erlaubt Nachzahlungen ab dem Kalenderjahr 2025. Zahlen Sie daher nach Möglichkeit 2024 den vollen Betrag ein (7056 Franken bzw. 20 Prozent des Einkommens resp. max. 35’280 Franken). Denn für das Kalenderjahr 2024 können Sie noch keine Beitragslücken geltend machen.
  • Erste Nachzahlungen 2026: Erstmals sind Nachzahlungen 2026 möglich, und zwar für Beitragslücken im Kalenderjahr 2025. Im Jahr 2027 sind Nachzahlungen für 2025-2026 zulässig, 2028 für 2025-2027 usw. 2035 ist dann das erste Jahr, in dem die volle zehnjährige Rückzahlungsmöglichkeit beginnt (2025-2034).

Wie hoch ist die maximale Nachzahlung?

  • Höchstbetrag pro Kalenderjahr: Sowohl für Angestellte als auch für Selbständigerwerbende sind die Nachzahlungen pro Kalenderjahr limitiert auf die Höhe des 3a-Maximalbetrags für Angestellte (2025: 7258 Franken).
  • Bündelung: Nachzahlung für verschiedenen Jahre können mit einer einzigen Nachzahlung geschlossen werden, sofern die Summe unter dem maximalen 3a-Betrag liegt.
  • Aufteilung: Eine Nachzahlung für ein Jahr kann nicht auf mehrere Jahre aufgeteilt werden, sondern muss innerhalb eines Kalenderjahres nachbezahlt sein.

Was sind die Voraussetzungen für die Nachzahlung?

  • AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen: Die Nachzahlung muss ein Kalenderjahr betreffen, in dem ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen bestand. Das heisst, für Kalenderjahre ohne Einkommen (z.B. infolge einer längeren Babypause) können keine 3a-Einzahlungen nachgeholt werden.
  • Maximalbetrag bereits ausgeschöpft: Der Maximalbetrag des aktuellen Kalenderjahres muss bereits eingezahlt sein. Das heisst, beispielsweise 2026 dürfen nur Nachzahlungen für das Jahr 2025 erfolgen, wenn 2026 der vollständige Betrag eingezahlt wurde.
  • Noch keine Altersleistungen: Nachzahlungen sind nur möglich, solange noch kein 3a-Guthaben als Altersleistung bezogen wurde. Das heisst, wenn man noch 3a-Beitragslücken nachzahlen will, sollte man auf einen allzu frühen Vorbezug des Vorsorgekapitals verzichten.

Soll ich nachträgliche Einkäufe in die Pensionskasse oder Nachzahlungen in die Säule 3a leisten?

  • Berücksichtigen Sie Ihre individuelle Situation: Die Antwort auf die obige Frage hängt von Ihrer persönlichen Vorsorgesituation ab, aber auch von jener Ihres Lebenspartners bzw. Ihrer Lebenspartnerin. Mitzuberücksichtigen sind je nachdem auch steuerlich abzugsfähige Renovationen, die Sie planen.
  • Lassen Sie sich beraten: Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit einer Finanzplanungsexpertin bzw. einem Finanzplanungsexperten.

Wie erfolgt die Besteuerung der angesparten Leistungen beim Bezug?

  • Berücksichtigen Sie allfällige steuerliche Änderungen: Die Besteuerung erfolgt aktuell zu einem reduzierten Satz und getrennt vom übrigen Einkommen. Aktuell sind Diskussionen im Gange, die eine höhere Besteuerung von Kapitalbezügen aus der 2. Säule und der Säule 3a vorsehen.
  • Lassen Sie sich beraten: Auch hier gilt: Erstellen Sie eine Finanzplanung, um die steuerlichen Folgen der neuen Einkaufsmöglichkeiten umfassend zu analysieren und für Sie geeignete Lösungen zu finden.

Zahlen Sie für 2024 den 3a-Maximalbetrag ein und lassen Sie sich für die folgenden Jahre ab 2025 beraten

Noch bestehen einige offene Punkte im Zusammenhang mit der Nachzahlung von 3a-Beitragslücken – wir halten Sie auf dem Laufenden.
Klar ist aber die Empfehlung für 2024: Zahlen Sie wenn immer möglich den Maximalbetrag ein (7056 Franken für Angestellte mit Pensionskasse, 20 Prozent des Einkommens resp. max. 35’280 Franken für Selbständigerwerbende ohne Pensionskasse). Denn Beitragslücken können Sie erst ab dem Kalenderjahr 2025 geltend machen.
Ebenso klar ist die Empfehlung für die Jahre ab 2025: Die Möglichkeit zur Nachzahlung von 3a-Beitragslücken macht die Vorsorgeplanung anspruchsvoller. Pensions- und Finanzplanung werden umso wichtiger.

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