Ein Paar spielt gemeinsam Domino - gemeinsam gilt es auch auf die Meistbegünstigung des Partners zu achten, wie der Migros-Bank-Blog zeigt.

Meistbegünstigung in der Ehe: So sorgen Sie vor

Wenn Sie als Ehepaar keine Vorkehrungen für den Todesfall treffen, riskieren Sie finanzielle Schwierigkeiten für Ihre Ehepartnerin bzw. Ihren Ehepartner, nachfolgend Eheperson genannt. Besonders dann, wenn Kinder auszuzahlen sind und das Geld dazu fehlt. Dagegen lässt sich einfach vorsorgen: mit der Meistbegünstigung.

Gesetzliche Regelung

Generell gilt: Stirbt eine Person, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen, wird ihr Vermögen nach gesetzlichen Regeln verteilt. Bei Ehepaaren bedarf es da zunächst einer güterrechtlichen Klärung. Dabei wird festgestellt, welcher Teil des ehelichen Vermögens wertmässig der überlebenden Eheperson güterrechtlich zusteht und welcher Teil des ehelichen Vermögens in den Nachlass fällt. Erst wenn feststeht, wie gross der Nachlass ist, lassen sich die Erbansprüche berechnen. Der finanzielle Anspruch der verbleibenden Eheperson besteht somit zunächst aus einem güterrechtlichen und erst dann aus einem erbrechtlichen Anspruch.

Güterrecht

Von Gesetzes wegen, d.h. ohne abweichende Regelung, unterstehen Sie als Ehepaar dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Hierbei wird das eheliche Vermögen in Eigengut und Errungenschaft aufgeteilt.

Zum Eigengut gehört:

  • alles, was Sie selbst in die Ehe einbringen
  • alles, was Sie selbst während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen haben
  • der Wertzuwachs auf dem Eigengut (zum Beispiel Kursgewinne bei Aktien und Obligationen oder die Wertsteigerung bei Liegenschaften)
  • Gegenstände des persönlichen Gebrauchs (Kleider, Schmuck usw.)
  • Genugtuungsansprüche aus Unfall- oder Haftpflichtversicherungen

In die Errungenschaft fallen insbesondere:

  • Ersparnisse, die Sie als Ehepaar während der Ehe aus Ihrem jeweiligen Arbeitseinkommen bilden
  • Erträge aus dem Eigengut (zum Beispiel Zinsen und Dividenden auf Obligationen und Aktien, Mietzinseinnahmen aus Liegenschaften)

Ist nichts anderes vereinbart, hat die überlebende Eheperson Anspruch auf ihr eigenes Eigengut und auf die Hälfte der Summe beider Errungenschaften. Die andere Hälfte der Errungenschaften sowie das Eigengut der verstorbenen Person bilden deren Nachlass

Erbrecht

Nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist klar, wie gross der Nachlass ist, der unter allen Erbenden nach gesetzlicher Erbfolge aufgeteilt wird. Grundsätzlich fällt die Hälfte der Errungenschaft und das Eigengut der verstorbenen Person in den Nachlass. In der Situation «Ehepaar mit Kindern» steht eine Hälfte davon den Nachkommen der verstorbenen Person zu und die andere Hälfte der überlebenden Eheperson.

Erhält die überlebende Eheperson nur das, was ihr nach dem Gesetz zusteht, muss sie unter Umständen das gemeinsame Eigenheim verkaufen, um ihre fixen Ausgaben zu senken oder um die Kinder auszuzahlen.

Hinterlässt die verstorbene Person keine Nachkommen, erhält die verbleibende Eheperson mindestens drei Viertel des Nachlassvermögens.

Erbrechtsrevision per 1. Januar 2023

Am 1. Januar 2023 trat das neue Erbrecht in Kraft. Für die Begünstigung der überlebenden Eheperson ist vor allem die Senkung der Pflichtteile der Nachkommen von 3/4 auf 1/2 und die Aufhebung des Pflichtteils der Eltern wichtig. Die verfügbare Quote hat sich also vergrössert, was eine weitergehende Begünstigung der überlebenden Eheperson ermöglicht. Prüfen Sie in Ihren bisherigen Erbverträgen und Testamenten, ob eine Anpassung erforderlich ist, um die erweiterte verfügbare Quote zu nutzen.

Bessere Absicherung in der Ehe

Viele Ehepaare wünschen sich eine sogenannte «Besserstellung» für die überlebende Ehepartnerin bzw. den überlebenden Ehepartner. Dies erreicht man am einfachsten, wenn die übrigen Erbenden – meist die Kinder – freiwillig auf ihren Anteil verzichten, bis auch die verwitwete Eheperson gestorben ist (oder wieder heiratet). Dieses Vorhaben scheitert allerdings oft daran, dass nicht alle Kinder mit so einer Regelung einverstanden sind. Zudem muss ein solcher Erbverzicht in einem öffentlich beurkundeten Erbvertrag festgehalten werden. Die Benachteiligten könnten sonst ihre Meinung irgendwann ändern und ihren Anteil doch noch einfordern.

Güterrechtliche Möglichkeiten: Der Ehevertrag

Eine ausreichende Begünstigung des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin lässt sich in der Regel auch ohne Einbezug der übrigen Erbenden erreichen. So können Ehepaare zum Beispiel in einem Ehevertrag vereinbaren, dass die überlebende Eheperson das gesamte Errungenschaftsvermögen erhält – eine sogenannte Vorschlagszuweisung. Der Anteil der Kinder beschränkt sich dann auf die Hälfte des Eigenguts des verstorbenen Elternteils.

Werden die Kinder – zusätzlich zum Ehevertrag – in einem Testament zugunsten der überlebenden Eheperson auf den Pflichtteil gesetzt, steht ihnen nur noch ein Viertel vom Eigengut zu. Ausgenommen hiervon sind Kinder aus früheren Beziehungen. Sie können ihren Pflichtteil am Errungenschaftsvermögen einfordern – notfalls auch gerichtlich.

Was ist besser: Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung?

Besteht das eheliche Vermögen grösstenteils aus dem Eigengut nur einer Eheperson, kann es sinnvoll sein, mittels Ehevertrags den Güterstand von der Errungenschaftsbeteiligung in eine Gütergemeinschaft zu ändern. Bei der Gütergemeinschaft wird der Grossteil des Eigenguts zu Gesamtgut, das beiden Eheleuten je zur Hälfte gehört.

Die Gütergemeinschaft hat gegenüber der Errungenschaftsbeteilung den Vorteil, dass die überlebende Eheperson nicht nachweisen muss, was sie in die Ehe eingebracht hat. Je länger Paare zusammenleben, desto schwieriger wird nämlich die Unterscheidung zwischen Eigengut und Errungenschaft, weil sich die Vermögen mit der Zeit vermischen.

Ein weiterer Güterstand, welcher durch einen Ehevertrag gewählt werden kann, ist die Gütertrennung. Hierbei behält jede Eheperson ihr eigenes Vermögen; verwaltet, nutzt und verfügt darüber. Bei der Auflösung der Ehe durch Tod (oder Scheidung) bestehen dann auch keinerlei güterrechtliche Ansprüche am jeweiligen Vermögen. Bei der Gütertrennung bildet also das gesamte Vermögen der verstorbenen Eheperson den Nachlass – der dann zwischen allen Erbenden aufgeteilt wird. Dadurch verringert sich der Erbanteil des Ehepartners, da er nicht bereits vorher einen Teil des Vermögens zugewiesen erhält.

Erbrechtliche Möglichkeiten: Der Erbvertrag

Mit erbrechtlichen Anordnungen – also mit einem Testament oder einem Erbvertrag – kann die überlebende Eheperson zusätzlich begünstigt werden. So können Miterbende auf den Pflichtteil gesetzt und die verfügbare Erbquote so zugunsten der überlebenden Eheperson vergrössert werden. Wie oben beschrieben lässt sich mit den Nachkommen auch ein Erbverzichtsvertrag vereinbaren.

Wer die überlebende Eheperson maximal begünstigen möchte, kann ihr auch die Nutzniessung am gesetzlichen Erbanteil der gemeinsamen Kinder einräumen. Die verbliebene Eheperson erhält dann die Hälfte zu Eigentum, worüber sie frei verfügen kann. Die andere Hälfte darf sie als Nutzniesserin verwalten und die Erträge daraus (wie z.B. Zinsen, Mieteinnahmen und Dividenden) für sich behalten. Beachten Sie: Kinder aus früheren Beziehungen können die uneingeschränkte Herausgabe ihres Pflichtteils einfordern.

Das Erbe der Kinder sichern: Wiederverheiratungsklausel und Demenzklausel

Eine Meistbegünstigung geht häufig zu Lasten der Nachkommen. Sie erhalten beim Tod des ersten Elternteils weniger, als ihnen gemäss gesetzlicher Erbfolge zusteht. Kinder nehmen dies meist in Kauf, da sie damit rechnen, ihren vollen Erbanteil spätestens nach dem Tod des zweiten Elternteils zu bekommen.

Doch: Heiratet die überlebende Eheperson wieder, verringert sich das Erbe der Kinder erheblich, da der neue Ehepartner bzw. die neue Ehepartnerin ebenfalls erbberechtigt ist. Um diese Benachteiligung der Kinder zu vermeiden, kann im Testament, Ehe- oder Erbvertrag die sogenannte Wiederverheiratungsklausel ergänzt werden. So lässt sich beispielsweise bestimmen, dass die Kinder bei einer Wiederverheiratung der überlebenden Eheperson den Betrag umgehend ausbezahlt erhalten, auf den sie beim Tod des ersten Elternteils gemäss gesetzlicher Erbfolge Anspruch gehabt hätten.

Das Erbe der Kinder lässt sich noch mit einer weiteren Schutzklausel sichern: mit der Demenzklausel. Sie soll verhindern, dass die Nachkommen im schlimmsten Fall nichts erben, weil das ganze Familienvermögen für Betreuung und Pflege der dementen Person aufgebraucht wird. Wichtig ist, dass im Ehe- oder Erbvertrag klar formuliert ist, unter welchen Bedingungen die Kinder den Erbteil des zuerst verstorbenen Elternteils doch noch einfordern können. Das kann etwa der Zeitpunkt der ersten ärztlichen Diagnose einer Demenz sein oder wenn eine bestimmte Pflegestufe im Heim nötig wird. Sie können auch für andere Fälle vorsehen, dass die Kinder ihren Erbanteil vorzeitig erhalten. Etwa wenn Ihr Vorsorgeauftrag in Kraft tritt, wenn Sie einen Beistand erhalten oder ins Altersheim ziehen.

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20 Kommentare über “Meistbegünstigung in der Ehe: So sorgen Sie vor”

  1. Sehr geehrter Herr Aeberli
    Besten Dank für Ihren wertvollen Artikel, auch wenn er schon 2 Jahre zurückliegt.
    Mein Eltern haben genau das getan, was Sie als Allerheilmittel («Meistbegünstigung in Form eines Ehe- und Erbevertrages) anpreisen. Und siehe da, der Erbgang wird blockiert, weil ein Familienmitglied bei der erforderlichen Grundstückübertragung von der Erbengemeinschaft (Elternteil und Kinder) an die Mutter sein Einverständnis verweigert! Das Grundbuchrecht ist demnach nicht gut auf das Erbrecht abgestimmt. Was nützt die Meistbegünstigung im Erbrecht, wenn die Errungenschaft (Immobilie) am Todestag zunächst in die Erbmasse der Erbengemeinschaft fällt, das Haus im Grundbuch ohne Unterschriften der Kinder (!) automatisch auf die Erbengemeinschaft übertragen wird und nun – als letzter Akt – das Haus mit Unterschriftenpflicht der Kinder an die Mutter übertragen werden muss? Besten Dank im Voraus für Ihre Antwort.
    H.R. Meier

    1. Sehr geehrter Herr Meier

      Tatsächlich ist es im beschriebenen Fall so, dass in einem ersten Schritt die Erben (Erbengemeinschaft) gestützt auf die Erbenbescheinigung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Dies liegt daran, dass die Erben trotz vereinbarter Meistbegünstigung mit dem Tod des Erblassers (Gesamt-)Eigentümer des Nachlasses, also auch des Grundstücks, werden. Im Rahmen der anschliessenden güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung können sich die Erben auf die Verteilung der Vermögenswerte (inklusive Grundstück) einvernehmlich einigen. Sind die Kinder nicht gewillt, ihre Unterschrift unter einen Erbteilungsvertrag zu setzen, welcher der ehe- und erbvertraglich vereinbarten Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten Rechnung trägt und das Grundstück diesem zuweist, muss der überlebende Ehegatte seine Ansprüche nötigenfalls gerichtlich gegenüber den übrigen Erben (hier den Kindern) durchsetzen. In einem solchen Fall würde das Gericht dem überlebenden Ehegatten das Grundstück zuweisen, soweit der Ehe- und Erbvertrag dem überlebenden Ehegatten den entsprechenden Anspruch verleiht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorschlagsbeteiligung allein in vielen Fällen nicht ausreicht. Es empfiehlt sich, im Ehe- und Erbvertrag zudem mit Teilungsvorschriften zu operieren und den konkreten Vermögenswert (hier das Grundstück) dem überlebenden Ehegatten zuzuweisen oder ihm gegebenenfalls ein Wahlrecht einzuräumen. Folglich hilft die vereinbarte Meistbegünstigung dem überlebenden Ehegatten insofern, als dass er, wenn ein Kind «die Unterschrift» zur Übertragung des Grundstücks an den überlebenden Ehegatten nicht leisten will, das Gericht anrufen kann.

      Soll vermieden werden, dass die Erbengemeinschaft bzw. die Erben in einem ersten Schritt als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen werden, kann folgende mögliche Lösung geprüft werden: Die Ehegatten können das Grundstück als einfache Gesellschaft im Gesamteigentum halten (sog. Ehegattengesellschaft). Für den Fall, dass ein Ehegatte verstirbt, kann vertraglich geregelt werden, dass der überlebende Ehegatte Alleineigentümer wird. In diesem Fall wird das Eigentum nicht zuerst auf die Erben überschrieben. Zu prüfen wäre auch die ehevertragliche Begründung des Güterstands der Gütergemeinschaft mit Gesamtgutzuweisung an den überlebenden Ehegatten.

      Diese Antwort kam in Zusammenarbeit mit unserem Partner BDO AG zustande.

      Mit freundlichen Grüssen, Urs Aeberli

  2. Guten Tag
    Falls im Ehevertrag ausschliesslich der Todesfall geregelt wird (Meistbegünstigung + Wiederverheiratungsklausel), habe ich das Interesse mein Eigengut möglichst tief zu vereinbaren, damit die Ehefrau möglichst viel erhält. Ist derselbe Ehevertrag mit den darin erwähntem Eigengut auch verbindlich bei einer Scheidung, obwohl die Scheidung nicht explizit im Ehevertrag geregelt wird (bei einer Scheidung möchte ich das Eigengut möglichst hoch quantifizieren)?
    Vielen Dank und freundliche Grüsse

    1. Sehr geehrter Herr Portmann
      Grundsätzlich ist es nicht möglich, das Eigengut je nach Zweck anders zu definieren.
      Freundliche Grüsse, Urs Aebelri

  3. Hallo
    Unsere Situation sieht wie folgt aus. Wir haben ein Haus was meine Frau bereits vor unserer Ehe besass. Sie ist Kinderlos und ich als Mann habe zwei Kinder aus der ersten Ehe diese Leben als Deutsche in Deutschland. Ich möchte nicht das wenn ich als Mann zuerst sterbe meine Frau gezwunden wird ihr eigenes Haus zu verkaufen durch die normale Erbfolge. Muss der Erbverzicht von meinen Kindern aus der ersten Ehe auch gemacht werden damit meine Frau nichts ausbezahlen muss? Wenn ja, sie sind in Deutschland müssen die Kinder in die Schweiz auf das Notariat kommen, oder können wir etwas schriftliches vorbereiten und es auch in Deutschland beglaubigen lassen?

    Vielen Dank für Ihre wertvolle Antwort.

    1. Guten Tag
      Leider können wir für komplexe Steuersituationen, insbesondere solche mit grenzüberschreitenden Aspekten, keine Beratung anbieten. Wir möchten Sie bitten, hierfür einen spezialisierten Steuertreuhänder aufzusuchen.
      Freundliche Grüsse, Urs Aeberli

  4. Sie erwähnen Vermögenswerte, die ins Eigengut fallen. Wie steht es mit Vermögensverlust bei diesen Vermögenswerten? Werden diese dann vom Eigengut abgezählt? Wie sieht es aus, wenn z.B. Teil einer Erbschaft gebraucht wird, um Gegenstände zu erstehen, die einer Abschreibung unterliegen. Der Ehemann erhält eine Erbschaft und kauft damit ein Auto. Wie wird entschieden, ob das Auto aus dem Eigengut oder aus der Errungenschaft finanziert wurde? Wie sieht es aus, wenn er das Erbe verprasst mit Essen und Trinken? Wie werden solche Umstände allenfalls bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt?

    1. Sehr geehrter Herr Kohler
      Grundsätzlich werden beim Eigengut aufgelaufene Wertsteigerungen und entsprechend auch -verluste zum Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt. Sollte also der Ehemann ausdrücklich den Kauf eines Autos so verstehen und seiner Gattin auch so kommunizieren, dass er es aus als Teil seines Eigenguts erwirbt, würde das Fahrzeug bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit seinem Restwert berücksichtigt werden. Nun verhält es sich aber gemäss Bundesgerichtsentscheid so, dass Eigengutsmittel nicht zur Deckung laufender Bedürfnisse der Ehegemeinschaft verwendet werden, sondern für ausserordentliche Investitionen. Mobilitätsbedürfnisse gelten als Teil der laufenden Bedürfnisse, und ein Kauf eines Privatfahrzeugs für den Alltagsgebrauch ist daher von der Logik her eher der Finanzierung aus der Errungenschaftsbeteiligung zuzuordnen. Anders wäre es, wenn sich der Mann z.B. einen Oldtimer oder ein anderes Liebhaberfahrzeug leisten würde.
      Freundliche Grüsse, Urs Aeberli

  5. Guten Tag
    Kann man die Kinder mit einer Klausel vor anfallenden hohen Pflegekosten schützen, damit bei einem Erbverzichtsvertrag der Kinder das Erbe der Kinder nicht angetastet wird, falls der überlebende Partner schwer krank wird?

  6. Geschätzte Erben – wer seine Kinder liebt, sollte meiner Meinung nach auch schon zu Lebzeiten seinen Kindern gelegentlich etwas mehr als nur ein Taschengeld zukommen lassen, denn sie brauchen jetzt das Geld, nicht erst nach dem Tod, wenn sie selbst schon ins Alter kommen. Wie weit man da gehen soll, ist eine offene Frage. Und ab wo könnte das Ganze als Steuerhinterziehung ausgelegt werden?

    1. Guten Tag
      Das hängt von der kantonalen Steuergesetzgebung ab. In den meisten Kantonen unterliegen Schenkungen an die Kinder nicht der Schenkungssteuer – Ausnahmen sind AI, NE und VD. In diesen Kantonen sind Freibeträge bzw. Freigrenzen zu beachten sowie allfällige Regeln für wiederkehrenden Schenkungen.
      Freundliche Grüsse, Urs Aeberli

  7. «Am einfachsten wäre, der Nachwuchs würde bis zum Tod des zweiten Elternteils auf den Antritt des Erbes verzichten. Dafür aber müssten die Kinder ihr notariell beglaubigtes Einverständnis geben, und dazu wären sie kaum bereit.»
    Ich hoffe mal, dieser Satz bezieht sich auf dieses fiktive Beispiel und nicht allgemein.
    Natürlich bin ich bereit, auf meinen Anteil zu verzichten, solange ein Elternteil noch lebt. Ich habe als Kind doch lange genug von meinen Eltern gelebt, jetzt nehme ich denen doch nicht ihr hart verdientes Geld weg.

    1. Das Geld ist häufig nicht „hartverdient“, sondern wurde von den Grosseltern weitergereicht.

  8. Guten Tag
    Ich besitze z.B. physische Sachwerte im Depot in Form von Technologiemetallen. Diese Metalle haben einen aktuellen Kaufpreis, der Wert steigt kontinuierlich durch die Nachfrage. Ich möchte z.B. eine gewisse Menge meinem Neffen übertragen. Dieser ist erst 3 Jahre alt. Ist diese Schenkung gesetzlich möglich oder muss der Neffe volljährig sein?
    Beste Grüsse B.Kammermann

    1. Sehr geehrter Herr Kammermann
      Bereits zu Lebzeiten können Sie Ihrem Neffen das Depot schenken – dafür werden in den meisten Kantonen Schenkungssteuern fällig. Diese hängen von der Höhe des Schenkwertes ab; einzelne Kantone kennen allerdings Freibeträge bzw. Freigrenzen. Im Kanton Zürich z.B. werden auf so genannten Gelegenheitsgeschenken bis 5000 Fr. keine Schenkungssteuern erhoben; bei Geschenken an Patenkindern liegt die Freigrenze sogar bei 15’000 Franken.
      Freundliche Grüsse, Urs Aeberli

  9. Spätestens am Punkt, wo die Kinder von Yvette und Marc eine Klausel betreffend Wiederverheiratung verlangen, sollten die Eltern mit gleichem Recht fordern, dass die Kinder einen Erbvertrag zu Gunsten des überlebenden Elternteils unterzeichnen. Wenn die Kinder sich weigern, haben die Eltern mindestens ebenso das Recht, darauf zu bestehen , dass im Falle einer Wiederverheiratung der neue Ehepartner alle seine Rechte erhält. Vermutlich muss man den Kindern in diesem Fall erst mal klar machen, dass das Vermögen von den Eltern erschaffen wurde, und die Kinder nicht mehr als Nutzniesser sein werden.

  10. Guten Tag Herr Aeberli
    Wie steht es mit der Variante eines Erbvertrages mit Nutzniessung gegenüber der Variante der Meistbegünstigung?
    Freundliche Grüsse, Katja Morf

    1. Guten Tag
      Dem überlebenden Ehepartner die Nutzniessung an der Liegenschaft einzuräumen, macht z.B. Sinn, wenn seine ihm aus Güter- und Erbrecht zustehenden Vermögensansprüche nicht ausreichen, um die Immobilie zu erwerben.
      Zu beachten ist dabei, dass der Nutzniesser – und nicht der Eigentümer – die Vermögenssteuer für den Liegenschaftswert trägt und den Eigenmietwert versteuert. Zudem kommt der Nutzniesser für Unterhalt, Nebenkosten und Hypothekarzinsen auf (und darf diese auch von den Steuern abziehen). Der Nutzniesser hat andererseits das Recht auf die Mieteinnahmen, wenn er die Liegenschaft vermietet statt selbst bewohnt.
      Freundliche Grüsse, Urs Aeberli

  11. Guten Tag
    Ich möchte einem Grosskind («Neffe») ein Haus schenken. Wie wird die Schenkung gegenüber den anderen Grosskindern berücksichtigt?
    Besten Dank und freundliche Grüssen, Arthur Berger

    1. Sehr geehrter Herr Berger
      Ihre Frage lässt sich ohne Kenntnisse Ihrer Verwandtschaft nicht exakt beantworten. Denn je nachdem, ob z.B. ein Ehepartner vorhanden ist, Sie eigene Kinder haben oder die Eltern noch leben, ergeben sich unterschiedliche Pflichtteile bzw. unterschiedliche freie Quoten. Sind Sie beispielsweise alleinstehend und kinderlos, aber ein Elternteil lebt noch, können Sie mittels Testament drei Viertel nach Belieben vererben, nur ein Viertel ist zwingend für den lebenden Elternteil vorzusehen (mehr Beispiele finden Sie hier).
      Freundliche Grüsse, Urs Aeberli

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