Steuertipps – Teil 1: Berufliche und allgemeine Abzüge

Nutzen Sie die Steuerabzüge, um Ihre fiskalische Belastung zu reduzieren. Lesen Sie hier die aktuellsten Steuertipps des ersten Teils unserer dreiteiligen Serie, die sich dem Thema berufliche und allgemeine Abzüge widmet.

Im Schweizer Steuersystem kommt den Abzugsmöglichkeiten eine grosse Bedeutung zu. Die Möglichkeiten hängen stark von der familiären und finanziellen Situation ab. Sie sind zudem zeitkritisch in dem Sinne, dass sie nicht irgendwann in der Zukunft rückwirkend geltend gemacht werden können, sondern umgehend in der Steuererklärung des betreffenden Jahres abzuziehen sind. Von Bedeutung sind dabei auch die kantonalen Unterschiede der Steuergesetzgebung.

Das sind die wichtigsten Steuertipps, mit denen ich Sie zum Sparen einlade.

Die Kosten für den Arbeitsweg

Aufgrund der Annahme der Volksinitiative «Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur», kurz FABI-Vorlage, gilt seit 2016 bei der direkten Bundessteuer ein Maximalabzug von 3000 Franken. Die Kantone sind grundsätzlich frei, den Maximalbetrag des Pendlerabzuges in ihren Staats- und Gemeindesteuern selbst zu bestimmen. Wie Sie der Tabelle entnehmen können, haben die meisten Kantone bereits eine Obergrenze eingeführt. Bisher hat einzig Basel-Stadt die Bundeslimite von 3000 Franken übernommen. In St. Gallen beträgt die Limite 3655 Franken. Die meisten weiteren Kantone haben höhere Abzugsmöglichkeit beschlossen. Im Kanton Zürich gilt seit 2018 eine Obergrenze von 5000 Franken. Für 2017 besteht noch keine Einschränkung.

Auch bei privat benützten Geschäftsfahrzeugen führt die geltende steuerliche Behandlung in einigen Kantonen zu einer erheblichen Verschlechterung. Bei Kantonen, die den Fahrkostenabzug bereits festgelegt haben, wird die Differenz zwischen effektivem Aufwand und maximalem Abzug als fiktives Einkommen aufgerechnet.

Nachfolgend ein Rechen-Beispiel für den Kanton St. Gallen:

  • Arbeitsweg: 30 Kilometer, zweimal pro Tag
  • Anzahl Arbeitstage/Kalenderjahr: 220
  • Ansatz 0.70 Franken pro Kilometer
  • Kosten total: CHF 9240

Unter Berücksichtigung der maximal möglichen Abzüge (Bundessteuern: 3000 Franken und Staatssteuern 3655 Franken) ergibt sich ein fiktives Einkommen von 6240 Franken (Bund) respektive 5585 Franken (Kanton), das ebenfalls zum steuerpflichtigen Einkommen hinzugezählt wird. Weitergehende Informationen finden Sie in der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises (Stand 1.1.2018).

Wie viel Pendler maximal abziehen können
KantonHöchstabzugIn Kraft seitgeplantkeine Änderung geplant
Aargau CHF 700001.01.2016
Appenzell AusserrhodenCHF 600001.01.2015
Appenzell Innerrhoden unbegrenztx
Basel-Landschaft CHF 600001.01.2017
Basel-StadtCHF 300001.01.2016
BernCHF 670001.01.2016
Freiburgunbegrenztx
GenfCHF 50001.01.2016
Glarusunbegrenztx
Graubündenunbegrenztx
Juraunbegrenztx
LuzernCHF 600001.01.2018
Neuenburgunbegrenztx
Nidwalden CHF 600001.01.2016
ObwaldenCHF 500001.01.2018
Schaffhausen CHF 600001.01.2016
Schwyz CHF 800001.01.2018
Solothurnunbegrenztx
St. GallenCHF 386001.01.2018
Tessinunbegrenztx
ThurgauCHF 600001.01.2016
Uriunbegrenztx
Wallisunbegrenztx
Waadtunbegrenztx
ZugCHF 500001.01.2017
ZürichCHF 500001.01.2018
Quelle: Kantonale Steuerbehörden

Ihr Auto: Leasing

Wer sein Auto nicht sofort zahlen möchte, fährt steuerlich mit einem Privatkredit besser als mit dem Leasing. Denn die Leasingraten können im Gegensatz zu den Schuldzinsen nicht von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Da das geleaste Objekte im Besitz der Leasingfirma verbleibt, stellt die Leasingrate keinen Schuldzins dar, sondern eine blosse Gebühr für die Gebrauchsüberlassung.

Wer das Fahrzeug ohnehin am Ende der Finanzierung definitiv übernehmen möchte, fährt mit einem Privatkredit auch rechtlich besser. Denn im Gegensatz zum Leasing können Sie den Privatkredit jederzeit kündigen, beispielsweise wenn Sie das Auto verkaufen möchten. Beim Leasing dagegen müssen Sie in einem solchen Fall hohe Ausstiegsgebühren bezahlen.

Abzüge für die Aus- und Weiterbildung

Seit 2016 sind alle berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten steuerlich abzugsfähig. Damit gewinnen insbesondere freiwillige Umschulungen oder Zweitausbildungen sowie Aufwendungen für den beruflichen Aufstieg aus steuerlicher Sicht an Attraktivität. Denn in diesen Fällen gab es zuvor im Gegensatz zu den Weiterbildungskosten keinen Abzug. Die aktuelle Regelung ist allerdings nicht nur steuerlich besser, sondern sie vereinfacht auch das Steuersystem, das zuvor mit Definitions- und Abgrenzungsschwierigkeiten zu kämpfen hatte. Eine der Vereinfachungen ist, dass die Weiterbildung nicht mehr zwingend im Bezug zum aktuell ausgeübten Beruf stehen muss.

Der maximale Abzug beträgt beim Bund 12000 Franken pro Jahr. Die Kantone können für ihren Teil der Steuern eigene Limiten setzen: Die meisten Kantone richten sich dabei nach den 12000 Franken des Bundes. Einzig in Basel-Stadt kann auf kantonaler Ebene ein höherer Abzug (18000 Franken) geltend gemacht werden. Im Tessin (10000 Franken) liegt die Obergrenze hingegen unter dem Limit des Bundes.

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören neben den Schulkosten die Reisekosten, die Schulmaterialien, die auswärtige Verpflegung und die Ausgaben für Übernachtungen. Sie können also ihre vollen Aus- und Weiterbildungskosten bei der Einkommenssteuer geltend machen, sofern Sie diese tatsächlich selbst bezahlt haben (keine Rückvergütung des Arbeitgebers) und belegen können.

Von dieser Regelung ausgenommen bleiben wie bisher die Kosten für Sprachkurse ohne einen minimalen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und sonstige Hobbykurse.

Als wir vor einem Jahr von den Neuerungen schrieben, fragte eine Mutter (damals ohne Erwerbseinkommen und in einer Weiterbildung mit dem Ziel der Selbständigkeit), ob sie ein Einkommen braucht, um Weiterbildungskosten abziehen zu können. Das ist tatsächlich der Fall: Ohne Einkommen kein Abzug. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die oder der Steuerpflichtige über einen ersten Abschluss auf Sekundarstufe II (Zum Beispiel Matura oder Berufslehre) verfügt und das 20. Altersjahr vollendet hat.

Ein weiterer Vorteil des neuen Systems: Ausbildungskosten, die vom Arbeitgeber getragen werden, müssen nicht mehr als Einkommen versteuert werden.

Erwerbsunterbruch über den Jahreswechsel

Falls Sie eine längere unbezahlte Unterbrechung der Erwerbstätigkeit planen, legen Sie die Auszeit idealerweise über den Jahreswechsel, damit zwei Jahre betroffen sind. Am Beispiel einer halbjährigen Auszeit: Legen Sie diese besser auf Oktober bis März (hälftig auf zwei Kalenderjahre) statt auf April bis September. Der Vorteil: Sie reduzieren das steuerbare Einkommen während zwei Jahren und profitieren somit zweimal von den positiven Auswirkungen dank der Steuerprogression, gemäss der tiefere Einkommen zu überproportional tieferen Steuern führen.

Wohnortwechsel und der 31. Dezember

Falls Sie beim Wohnortwechsel in einen neuen Wohnkanton ziehen und zeitlich flexibel sind, lohnt sich ein Blick auf Steuerrechner und Kalender. Denn Sie versteuern das ganze Jahr an dem Ort, wo Sie zum Jahresende wohnhaft sind. Zielen Sie deshalb nach Möglichkeit darauf ab, Ende Jahr am günstigeren Ort wohnhaft zu sein.

Das Gleiche gilt inzwischen für einen Wohnortwechsel innerhalb des Kantons Zürich, der diese Regelung mit Gültigkeit ab 2017 eingeführt hat. Bisher war man für das laufende Jahr immer noch in der alten Gemeinde (Wohnsitz 1. Januar) steuerpflichtig. Neu wurde eine Vereinheitlichung zur interkantonalen Regelung erreicht. Bei einem Umzug von einer Gemeinde in eine andere sollte im Kanton Zürich deshalb der Wohnsitz per 31. Dezember in der fiskalisch günstigeren Gemeinde sein.

Sparpotenzial bei Krankheitskosten

Als wir in diesem Blog vor einem Jahr zur Abzugsfähigkeit von hohen Krankheitskosten schrieben, meldete sich ein Leser, der zwei Jahre zuvor für eine Operation 11000 Franken selbst zahlen musste. Er hatte nichts von dieser Abzugsmöglichkeit gewusst und verschenkte damit bei der Einkommensteuer des Bundes eine schöne Steuereinsparung.

Abgezogen werden können Krankenkassen-Franchise und Selbstbehalt sowie die nicht von der Krankenkasse übernommenen Rechnungen. Damit diese Krankheitskosten abzugsfähig werden, müssen sie allerdings einen gewissen Schwellenwert überschreiten, der beim Bund und bei den meisten Kantonen unterschiedlich definiert ist. Meistens lautet die Regelung, dass die (von der Krankenkasse nicht gedeckten) Arzt- und Krankheitskosten 5 Prozent des Reineinkommens überschreiten müssen, um steuerlich in Abzug gebracht werden zu können. Grosszügiger sind Schwyz und Glarus (3 Prozent), St. Gallen und Wallis (2 Prozent) sowie Genf (0,5 Prozent). In Basel-Land sind sogar alle Kosten abzugsfähig.

Beachten Sie bitte, dass Abzüge nur für Operationen und Behandlungen möglich sind, die ein Arzt verordnet hat. Die Kosten müssen zudem belegbar sein. Bewahren Sie deshalb alle Quittungen und Rechnungen auf.

Weitere Abzugsmöglichkeiten in Kürze

Verpflegung

Der Pauschalabzug für jede auswärtige Hauptmahlzeit beträgt 15 Franken. Wenn der Arbeitgeber das Essen verbilligt, ist nur der halbe Abzug von 7.50 Franken zulässig. Bei geringer Entfernung zwischen dem Wohn- und Arbeitsort akzeptiert der Fiskus den Abzug allerdings nicht. Gemäss einem Entscheid der Steuerrekurskommission muss eine Mittagpause netto (nach Abzug der benötigten Zeit für die Hin- und Rückreise) mindestens 30 Minuten betragen, damit eine Verpflegung zuhause zumutbar ist.

Home Office

Das private Arbeitszimmer ist im Trend. Damit dessen Kosten (Miete, Beleuchtung, Heizung und Reinigung) vom Einkommen abgezogen werden dürfen, gibt es drei Bedingungen:

  • Gemäss der Steuerrekurskommission müssen regelmässig 40 Prozent eines Vollzeitpensums im Home Office geleistet werden.
  • Der Arbeitgeber kann keinen geeigneten Raum zur Verfügung stellen.
  • Das private Arbeitszimmer muss überwiegend für die Berufsarbeit benutzt werden.

Sozialabzüge

Die Sozialabzüge gelten für jede Frau, jeden Mann oder jede Familie unabhängig von der jeweiligen Einkommenssituation. Sie sind pro Kanton für alle Personen gleich hoch. Hingegen herrscht zwischen den Kantonen ein Durcheinander. Die Schere geht von Waadt und Zürich (kein Sozialabzug; dafür kommen Ehepaare in den Genuss des Verheiratetentarifs) bis Basel-Stadt (Verheiratete 35000 Franken, Alleinstehende 18000 Franken). Wieder andere Kantone, zum Beispiel Bern, haben beides: einen persönlichen Abzug plus Verheiratetentarif. Die Abzugsmöglichkeiten sind kantonal sehr unterschiedlich. Erkundigen Sie sich vor dem Ausfüllen der Steuererklärung nach Ihrer kantonalen Situation.

Spenden

Für Spenden an gemeinnützige Organisationen können bei der Bundessteuer und bei den Steuern der meisten Kantone bis 20 Prozent des Rein- beziehungsweise Nettoeinkommens abgezogen werden (Jura 10 und Neuenburg 5 Prozent). Einzig Basel-Land hat keine Obergrenze. Manche Kantone kennen einen Mindestbetrag von 100 Franken oder mehr. Um Diskussionen zu vermeiden, führen die meisten Kantone im Internet eine Liste mit den akzeptierten Hilfswerken und politischen Parteien.

Feuerwehr- und Behördentätigkeit

Der Feuerwehrsold ist bei der Bundessteuer und bei den kantonalen Steuern bis 5000 Franken steuerfrei. Diverse Kantone kennen zudem Steuerfreibeträge für nebenamtliche Tätigkeiten in Gemeinde-, Schul- und Kirchbehörden.

Wichtige Hinweise

Automatischer Informationsaustausch mit dem Ausland (AIA)

Der automatische Austausch von Steuerdaten mit den Vertragsstaaten erfolgt in beide Richtungen (Schweiz > Ausland sowie Ausland > Schweiz) erstmals im Jahr 2018 – also für die Daten des Jahres 2017. Im Falle eines bisher undeklarierten Besitzes von ausländischem Vermögen (Liegenschaften, Bankkonti, Wertschriften, Lebensversicherungen usw.) oder von undeklariertem Einkommen im Ausland (Renten, Zins-/Mieterträge) empfiehlt sich dringend das Einreichen einer Selbstanzeige.

Verrechnungssteuer (Neuerung im Kanton Zürich)

Ab 1. Januar 2017 wird im Kanton Zürich das Verrechnungssteuerguthaben aus dem Jahr 2017 mit den Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2017 verrechnet (nicht wie bis anhin mit dem Folgejahr). Im Übergangsjahr 2017 führt dies dazu, dass die Verrechnungssteuerguthaben aus dem Jahr 2016 wie bisher immer nochmals mit den Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2017 verrechnet werden.

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8 Kommentare über “Steuertipps – Teil 1: Berufliche und allgemeine Abzüge”

  1. Werde Mitte Jahr pensioniert. Wird dann der maximale Abzug für Berufsauslagen halbiert für das Jahr? (fahr, verpflegung etc und Abzug Erwerbstätigkeit beider Ehegatten)
    Gruss, F. Badulis

    1. Guten Tag Herr Badulis
      Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Frage. Es ist tatsächlich so, dass in Ihrem Fall der maximal mögliche Abzug der Berufsauslagen halbiert würde. Die Abzugspauschalen gelten pro-rata für die Zeit, während welcher eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde.
      Beste Grüsse
      Jeannette Schaller

    2. Guten Tag Frau Schaller
      Als Kunde der Migrosbank und Abonent des Newsletters lese ich Ihre Beitäge. Zum Steuern sparen frage ich mich, da ich meine Steuererklärung noch nicht eingereicht habe und meine Frist verlängert habe, ob ich unter den Krankheitskosten (derzeit Krankentaggeldbezug) die vielen Fahrten das ganze Jahr durch zu meinem Therapeuten (Arzt) auch abziehen kann?

      Grüsse

      Urs Bachofen

      1. Sehr geehrter Herr Bachofen
        Transportkosten zum Arzt stehen mit der Behandlung einer Krankheit in der Regel nur indirekt in Zusammenhang. Sie sind deshalb grundsätzlich nicht als Krankheitskosten abzugsfähig. Freundliche Grüsse, Olivier Serex

  2. Ich brauche meiner private Natel zur berufliche Zwecke.
    Kann ich die Abokosten in die berufliche Abzüge geltend machen?

    mfg
    V. Gerbasio

    1. Guten Tag Herr Gerbasio
      Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Anfrage. Die Kosten des privaten Handys, das für Berufszwecke benützt wird, können im Rahmen des Pauschalabzuges ‘Uebrige Berufsauslagen’ (Bund 3% des Nettolohnes max. CHF 4 000; Kantone: unterschiedliche Regelungen) berücksichtigt werden. Dies unter der Voraussetzung, dass Ihnen der Arbeitgeber diese Kosten nicht bereits zurückvergütet hat.
      Beste Grüsse, Jeannette Schaller

    1. Sehr geehrte Frau Hirscher

      Vielen Dank für Ihre Frage. Die Abzüge für die Berufsauslagen beziehen sich, wie es der Name schon sagt, auf die Phase während der Erwerbstätigkeit. In der Regel ist das Erwerbseinkommen höher als das Renteneinkommen nach Pensionierung. Es ist umso wichtiger deshalb, während dieser Phase die Möglichkeiten zur Reduktion des steuerbaren Einkommens soweit wie möglich zu nutzen.

      Pensionierte können ihr steuerbares Einkommen durch die Abzugsmöglichkeiten reduzieren, die nicht an die Erwerbstätigkeit gekoppelt sind. Dazu gehören z.B. Renovationen von selbstbewohntem Wohneigentum, steueroptimierte Anlagen oder ein Wohnortswechsel in eine steuergünstige Gemeinde usw. All diese Massnahmen müssen natürlich auf die persönliche Situation abgestimmt werden.

      Freundliche Grüsse
      Jeannette Schaller

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