Schrittweise in den Ruhestand

Ab Mitte 50 überlegen sich viele einen Ausstieg aus dem Berufsleben. Doch eine Frühpensionierung ist teuer – oftmals zu teuer. Eine Alternative bietet die schrittweise Teilpensionierung.

Endlich Zeit für Ihre Freizeitbeschäftigungen und Ihre Familie? Viele Pensionskassen bieten bereits ab Alter 58 die Möglichkeit, sich vorzeitig pensionieren zu lassen. Doch zu diesem Zeitpunkt ist das Alterskapital vielfach zu gering, als dass sich damit der verlängerte Ruhestand finanzieren liesse. Mehr Zeit für sich und andere gewinnen Sie alternativ auch mit einer schrittweisen Pensionierung. Die konkreten Ausgestaltungsmöglichkeiten richten sich nach dem Reglement Ihrer Pensionskasse. Das Prinzip der so genannten Teilpensionierung ist immer dasselbe: Sie reduzieren stufenweise Ihr Arbeitspensum, und parallel dazu beziehen Sie gestaffelt das angesparte Altersguthaben entweder als Teilrente oder Teilkapital.

Das kann beispielsweise wie folgt aussehen. Eine Angestellte verringert mit Alter 58 den Beschäftigungsgrad von 100 auf 70 Prozent und bezieht 30 Prozent ihres Altersguthabens. Drei Jahre später senkt sie ihre Arbeitstätigkeit auf 50 Prozent, verbunden mit der Auszahlung von weiteren 20 Prozent des Vorsorgekapitals. Und nochmals drei Jahre später, mit der Pensionierung, bezieht sie die restlichen 50 Prozent des Altersguthabens (siehe Grafik).

Beispiel der stufenweisen Pensionierung einer Angestellten
Quelle: Migros Bank

Die stufenweise Pensionierung bietet vorsorgetechnische und steuerliche Vorteile

Der etappenweise Berufsausstieg bietet verschiedene Vorzüge. So leisten Sie im Umfang des reduzierten Erwerbseinkommens weiterhin Pensionskassenbeiträge und bauen dadurch Ihr Alterskapital weiter auf – gleichzeitig bleiben Sie in der Pensionskasse bis zur ordentlichen Pensionierung gegen Tod und Invalidität abgesichert. Und weil Sie nach wie vor teilerwerbstätig sind, leisten Sie auch weiterhin AHV-Beträge. Sie vermeiden dadurch AHV-Lücken und stellen in der Regel sicher, dass die Beitragspflicht erfüllt ist und somit keine zusätzlichen AHV-Nichterwerbstätigenbeiträge erforderlich sind. Weiter profitieren Sie von der steuerlich interessanten Möglichkeit zur Einzahlung in die Säule 3a. Je nachdem können Sie darüber hinaus auch noch freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse tätigen. (Zu beachten ist allerdings die dreijährige Sperrfrist, während der keine Kapitalbezüge aus der Pensionskasse mehr möglich sind.)

Die Steuervorteile der schrittweisen Pensionierung reichen aber noch viel weiter. Wenn die Angestellte im obigen Beispiel die Pensionskassenleistungen in Form von zwei bzw. maximal drei Kapitalbezügen erhält, fallen ihre Steuern deutlich tiefer aus, als wenn sie das Vorsorgekapital aufs Mal ausbezahlt bekommt. Der Grund liegt im progressiven Steuersystem: Der Kapitalbezug wird zwar steuerlich privilegiert behandelt (einmalige reduzierte Steuer getrennt vom Einkommen), jedoch werden grössere Kapitalbezüge bei den meisten Kantonen proportional schärfer besteuert als kleinere. Weniger attraktiv aus steuerlicher Sicht ist es, wenn die Person in unserem Beispiel die Pensionskassenleistungen in Form von drei Teilrenten bezieht. Diese erhöhen nämlich ihr steuerpflichtiges Einkommen lebenslänglich.

Kantonale Besonderheiten beachten

Um die Steueroptimierungsmöglichkeiten nicht ausufern zu lassen, haben die kantonalen Steuerbehörden Rahmenbedingungen für die schrittweise Pensionierung formuliert. Danach richten sich dann auch die jeweiligen Pensionskassenreglemente:

  • Je nach Kanton müssen Beschäftigungsgrad und Lohn um mindestens 20 bis 30 Prozent pro Pensionierungsschritt reduziert werden – und dies dauerhaft (eine spätere Erhöhung des Pensums ist also nicht erlaubt). Die Leistungen aus der Pensionskasse müssen dem verringerten Beschäftigungsgrad entsprechen (und dürfen ebenso wenig wie das Pensum nachträglich erhöht werden, z.B. durch Pensionskasseneinkäufe).
  • Je nach Kanton sind zwei bis drei Teilkapitalbezüge erlaubt. Je nachdem müssen diese mindestens sechs bis zwölf Monate auseinanderliegen.
  • Oft muss der letzte Teil des Pensionskassenguthabens als Rente bezogen werden.
  • Vor der endgültigen Erwerbsaufgabe muss der Beschäftigungsgrad je nach Kanton mindestens 20 bis 30 Prozent betragen.

Individuelle Planung

Zwar bietet eine schrittweise Pensionierung – je nach Kanton – durch den gestaffelten Bezug viele Steuervorteile. Dennoch sollte eine schrittweise Pensionierung unter Berücksichtigung der gesamten finanziellen Situation geplant werden. Denn genauso wichtig sind beispielsweise die Einkommenssicherung und Vermögensanlage nach der Erwerbsaufgabe. Für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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