Richtig vorgesorgt ins Sabbatical

Ein halbes Jahr durch Asien reisen, einen Master machen, die Babypause verlängern: Sich eine längere berufliche Auszeit zu nehmen, ist der Traum vieler. Damit ein so genanntes Sabbatical kein finanzieller Alptraum wird, muss man sich frühzeitig mit Vorsorge- und Versicherungsfragen auseinandersetzen.

In den letzten zehn Jahren hat Susy Reitzel (Name geändert) im Beruf Vollgas gegeben. Nun möchte sie durchatmen, auf Reisen neue Erfahrungen sammeln und ihre Sprachen auffrischen. Im Gespräch mit ihrem Arbeitgeber merkt sie, dass die gesetzlichen Bestimmungen im OR keine generelle Regelung für einen unbezahlten Urlaub kennen. Auch im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ihrer Branche und in ihrem persönlichen Anstellungsvertrag bzw. den dazugehörigen Reglementen finden sich keine Bestimmungen.

Daher schliesst Susy eine individuelle Sabbatical-Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber ab. Darin werden nicht nur Dauer, Rückkehr und Vergütung geregelt, sondern auch Versicherungsfragen. Denn solche stellen sich, sobald ein unbezahlter Urlaub länger als einen Monat dauert.

Augen auf, damit die drei Säulen auf Reisen nicht wackeln

AHV/IV/EO: Mit der Sistierung der Lohnzahlung während des Sabbaticals leistet der Arbeitgeber auch keine Sozialversicherungsbeiträge mehr, wie etwa für die AHV. Stattdessen muss Susy selber ihre AHV-Ausgleichskasse kontaktieren und sicherstellen, dass sie genügend AHV-Beiträge bezahlt (2018 mindestens 478 Franken, oder alternativ bezahlt der Ehepartner mindestens den doppelten Minimalbetrag). Allfällige Beitragslücken kann Susy maximal fünf Jahre rückwirkend nachzahlen.

Pensionskasse: Von Gesetzes wegen endet der Versicherungsschutz für die Risiken Invalidität und Tod infolge Krankheit oder Unfall einen Monat nach der letzten Lohnzahlung. Je nach Pensionskasse besteht aber die Möglichkeit, entweder nur den Risikoschutz bei Invalidität und Todesfall und/oder den Sparteil bis zu sechs Monaten weiterzuführen. In Ausnahmefällen sind auch längere Fristen von 12 bis 24 Monate möglich. Dabei hat Susy in der Regel sowohl ihren eigenen Anteil als Arbeitnehmerin als auch jenen ihres Arbeitgebers zu leisten.

Säule 3a: Wenn Susy weiterhin über ein AHV-pflichtiges Einkommen verfügt und bei der Pensionskasse versichert bleibt, kann sie während des Sabbaticals bis 6768 Franken in die Säule 3a einzahlen.

Für Krankheit und Unfall ist selber vorzusorgen

Unfall: Der Schutz der obligatorischen Berufsunfallversicherung erlischt 30 Tage nach der letzten Lohnzahlung. Durch eine so genannte Abredeversicherung bei der Unfallversicherung ihres Arbeitgebers kann Susy die Deckung um bis zu sechs Monate verlängern. Die Prämie geht vollumfänglich zu Susys Lasten. Ergänzend kann sie eine private Unfallversicherung abschliessen, denn standardmässig decken die Berufsunfallversicherungen im Ausland Heilbehandlungen nur bis zum doppelten Betrag der Kosten, die in der Schweiz zu zahlen wären.

Krankentaggeld: Einzelne Krankentaggeldversicherer bieten die Möglichkeit, den Versicherungsschutz während des unbezahlten Urlaubs aufrecht zu halten. Die Prämie geht vollumfänglich zu Lasten von Susy. Je nach Deckungshöhe mag sie den privaten Abschluss einer Zusatzversicherung in Erwägung ziehen, sei dies über die Krankenkasse oder über eine Reiseversicherung.

Krankenversicherung: Susy erhält im EU/Efta-Raum Leistungen vergütet, wenn sie die «Europäische Krankenversicherungskarte» vorweist. Diese ist bei vielen Krankenkassen direkt auf der Rückseite der Versichertenkarte aufgedruckt. Die Grundversicherung übernimmt dabei höchstens den doppelten Betrag der Kosten, die in der Schweiz vergütet werden. Ausserhalb Europas reicht dieser Betrag oft nicht, so dass sich der Abschluss einer zeitlich befristeten Krankenzusatzversicherung empfiehlt.

Vermeiden Sie böse Überraschungen bei der Rückkehr

Abmeldung: Viele denken, wenn sie sich für einen Auslandaufenthalt bei der Einwohnerkontrolle abmelden, entfalle gleichzeitig mit der Steuerpflicht auch die Pflicht zur obligatorischen Krankenversicherung. Das ist falsch. Solange kein neuer ausländischer Wohnsitz gemeldet wird, bleibt das Versicherungsobligatorium bestehen. Bei einer Reise, die ein Jahr oder länger dauert, ist eine Abmeldung gleichwohl sinnvoll oder je nach Gemeinde sogar Pflicht.

Arbeitslosigkeit: Susy hat sich in der Sabbatical-Vereinbarung Position und Aufgaben bei der Rückkehr vertraglich zusichern lassen. Doch trotz Rückkehrgarantie besteht das Risiko, dass man sich nach einem längeren Sabbatical beruflich neu orientieren möchte. Ist man dann eine Zeit lang ohne Job, steht man unter Umständen ohne Entschädigung der Arbeitslosenversicherung (ALV) da. Das ist der Fall, wenn man in den letzten zwei Jahren vor der Rückkehr aus dem Sabbatical weniger als 12 Monate ALV-Beiträge entrichtet hat.

Fazit: Darauf sollten Sie vor einem Sabbatical achten

  • Timing: Beginnen Sie bereits rund zwölf Monate vor der Abreise, sich mit den Versicherungsfragen rund um das Sabbatical auseinanderzusetzen. Steuerlich macht es Sinn, einen längeren unbezahlten Urlaub über den Jahreswechsel auf zwei Kalenderjahre zu legen. Dadurch verringert sich die Steuerprogression während zweier Jahre.
  • AHV/IV/EO: Klären Sie mit Ihrer Ausgleichskasse, ob durch das Sabbatical AHV-Deckungslücken entstehen.
  • Pensionskasse / Unfall- und Krankenttageldversicherung: Klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber ab, inwieweit sich diese Versicherungen während Ihres unbezahlten Urlaubs fortführen lassen.
  • Säule 3a: Denken Sie an Ihre steuerbegünstigte Einzahlungsmöglichkeit.
  • Krankenversicherung: Überlegen Sie sich den Abschluss einer Krankenzusatzversicherung.

Ähnliche Beiträge