Frauen: Achtet auf eure Altersvorsorge

Teilzeitarbeit und Erwerbsunterbruch wirken sich auf die Altersvorsorge aus. Allzu oft geht vergessen, dass das an sich bewährte Drei-Säulen-System am besten für Angestellte mit einem bestimmten Einkommen funktioniert, die praktisch ununterbrochen Vollzeit arbeiten. Nachteile bringt es dagegen für Frauen mit Babypausen oder reduziertem Arbeitspensum. Umso wichtiger ist es, dass Frauen frühzeitig ihre Vorsorgeplanung in die Hand nehmen.

Es trifft vor allem alleinerziehende, alleinstehende oder geschiedene Personen: Frauen in der Schweiz haben im Alter tiefere Renten als Männer. Mehr noch, Frauen sind öfter von Altersarmut betroffen als Männer. Deshalb gilt es für Frauen, mit der Vorsorgeplanung frühzeitig zu beginnen, um für verschiedene Eventualitäten gewappnet zu sein.

Das sind die Fakten

In der AHV erhalten Frauen und Männer ähnlich hohe Renten, dies aufgrund der Umverteilung von hohen zu tiefen Einkommen sowie dank AHV-Erziehungs-gutschriften und -Splitting – davon später mehr. Dagegen fallen die Pensionskassenrenten der Frauen mit durchschnittlich 19’000 Franken nur etwa halb so hoch aus wie jene der Männer mit 36’000 Franken. Die Gründe sind vielfältig:

  • Tiefe Erwerbsquote: Frauen bleiben öfters dem Arbeitsmarkt fern als Männer. So gehen Frauen nach der Geburt eines Kindes im Schnitt fünf Jahre keiner beruflichen Tätigkeit ausserhalb der eigenen vier Wände nach.
  • Teilzeitarbeit: Zurzeit gehen 58,6 Prozent der erwerbstätigen Frauen einer Teilzeitbeschäftigung nach. Bei den Männern beträgt dieser Anteil nur 17,5 Prozent, dies gemäss den Zahlen des Bundesamts für Statistik auf der Datenbasis von 2017. Die Teilzeitarbeit kann somit als ein typisches Merkmal der weiblichen Erwerbsarbeit bezeichnet werden. Das Problem dabei: Die Teilzeitbeschäftigung bedeutet häufig ungesicherte Arbeitsverhältnisse, schlechtere soziale Absicherungen sowie geringere Weiterbildungsmöglichkeiten und Karrierechancen.
  • Lohnunterschiede: Das Lohngefälle zwischen den beiden Geschlechtern ist ein weiterer Grund für die schlechtere Vermögenssituation von Frauen im Alter. Dabei ist zu beachten, dass die Leistungen von 1. Säule (AHV) und 2. Säule (Pensionskasse) primär durch den Lohn bestimmt sind. Der Median-Lohn der Frauen liegt immer noch unter demjenigen der Männer. 2016 betrug dieser Unterschied 12 Prozent, verglichen mit 16,6 Prozent im Jahr 2008.

Was also ist zu tun? Die folgenden Massnahmen sollten geprüft werden:

AHV: Beitragslücken vermeiden

Teilzeitarbeit führt in der Regel zu einer Minderung der AHV-Leistungen. Nur wer eine lückenlose Beitragsdauer und ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 85’320 Franken vorweisen kann, erhält die monatliche Maximalrente von 2370 Franken oder 28’440 Franken pro Jahr. Alle Rentnerinnen und Rentner, bei denen das Durchschnittseinkommen 14’220 Franken oder weniger beträgt und die keine Beitragslücken aufweisen, erhalten die Minimalrente von 1185 Franken pro Monat. Dabei ist zu beachten: Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus dem Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften für Kinder und den Betreuungsgutschriften für die Pflege naher Verwandter (siehe weiter unten).
Wer eine Beitragslücke aufweist, hat lediglich Anspruch auf eine Teilrente. Bei den Altersrenten führt jedes fehlende Beitragsjahr zu einer Kürzung der Rente um 2,27 Prozent. Um dies zu verhindern, muss der jährliche Mindestbeitrag der AHV von derzeit 482 Franken bezahlt werden. Tipp: Verlangen Sie bei der AHV-Ausgleichskasse einen Auszug Ihres AHV-Kontos. Beitragslücken lassen sich innerhalb von fünf Jahren durch eine Nachzahlung schliessen. Mehr unter diesem Link zur AHV und unter diesem Link zu AHV-Beitragslücken.

AHV-Erziehungsgutschriften

Wie erwähnt sieht die AHV vor, dass bei der Rentenberechnung Erziehungsgutschriften angerechnet werden. Konkret: Für jedes Jahr, in dem die versicherte Person ein oder mehrere Kinder unter 16 Jahren betreut hat, rechnet die Ausgleichskasse eine Erziehungsgutschrift an. Sie entspricht einem fixen Betrag in Höhe der dreifachen jährlichen Minimalrente (aktuell 42’660 Franken). Dieser jährliche Betrag wird durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt. Um die Höhe der Altersrente zu berechnen, zählt die Ausgleichskasse die Erziehungsgutschriften zum Erwerbseinkommen. Während der Ehe erhalten beide Partner die halbe Erziehungsgutschrift. Für geschiedene oder nicht miteinander verheiratete Eltern kommen besondere Bestimmungen zur Anwendung. Im Grundsatz gilt: Steht die elterliche Sorge einem Elternteil alleine zu, wird diesem automatisch die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet. Mehr dazu unter diesem Link.

AHV-Betreuungsgutschriften anmelden

Analog zu den Erziehungsgutschriften funktionieren die Betreuungsgutschriften. Sie sind Zuschläge zum rentenbildenden Erwerbseinkommen und sollen dadurch jenen Personen zu einer höheren Rente verhelfen, die pflegebedürftige Verwandte betreuen. Diese Möglichkeit kommt vor allem Frauen zugute, denn sie sind überdurchschnittlich oft bei der Pflege von Angehörigen engagiert und verzichten dadurch auf eine volle Erwerbstätigkeit.
Die Berechnung erfolgt wie jene der Erziehungsgutschriften. Konkret: Für jedes Jahr, in dem die versicherte Person einen oder mehrere pflegebedürftige Verwandte betreut, rechnet die Ausgleichskasse eine Betreuungsgutschrift in Höhe der dreifachen jährlichen Minimalrente an. Während der Ehe erhalten beide Partner die halbe Betreuungsgutschrift. Achtung: Eine Betreuungsgutschrift ist nicht möglich für ein Jahr, für das die Ausgleichskasse bereits eine Erziehungsgutschrift anrechnet. Wer pflegebedürftige Verwandte betreut, meldet dies jährlich der kantonalen Ausgleichskasse – eine Anmeldung ist notwendig, denn die Gutschriften erfolgen nicht automatisch. Mehr dazu unter diesem Link.

AHV-Rentensplitting verlangen

Das während der Ehe erzielte Einkommen wird je zur Hälfte den Ehegatten gutgeschrieben, sobald eine Ehe getrennt, geschieden oder wenn beide Ehegatten AHV- resp. IV-rentenberechtigt sind. Dieses sogenannte Splitting führt dazu, dass Frauen mit einer geringen Erwerbstätigkeit oder Erwerbsunterbrüchen dennoch von höheren AHV-Renten profitieren können. Wichtig zu wissen: Das Rentensplitting erfolgt nicht automatisch, sondern muss bei der AHV veranlasst werden.

AHV-Witwenrenten: Auch geschiedene Frauen haben eventuell Anspruch

Wie die AHV-Altersrente wird auch die AHV-Hinterlassenenrente durch die Beitragsdauer und durch die Höhe des durchschnittlichen Einkommens bestimmt. Massgebend sind jedoch nur die versicherten Einkommen der verstorbenen Person. Hat diese bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, wird ein so genannter hypothetischer Karrierezuschlag gewährt. Für die Berechnung der Hinterlassenenrente wird demnach das durchschnittliche Einkommen prozentual erhöht. Haben Versicherte gleichzeitig Anspruch auf eine Alters- und eine Hinterlassenenrente, wird nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet. Verglichen wird die um den Verwitwetenzuschlag erhöhte Altersrente mit der Hinterlassenenrente. Wer wieder heiratet, verliert den Anspruch auf die Witwenrente. Mehr dazu unter diesem Link.
Wer hat Anspruch auf eine Witwenrente?

  • Eine Ehefrau hat Anspruch, wenn sie zum Todeszeitpunkt des Ehegatten ein oder mehrere Kinder hat.
  • Eine Ehefrau hat auch Anspruch, wenn sie zum Todeszeitpunkt ihres Ehegatten das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und mindestens fünf Jahre verheiratet war (die Ehejahre werden zusammengezählt, wenn die Frau mehrmals verheiratet war).
  • Eine geschiedene Frau, deren ehemaliger Gatte verstorben ist, hat Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat.
  • Eine geschiedene Frau hat ebenfalls dann Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre war und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat oder wenn das jüngste Kind sein 18. Lebensjahr vollendet, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist.
  • Geschiedene Frauen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben gemäss Gesetz Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.

Zweite Säule optimieren

Nicht nur in der AHV, auch in der 2. Säule gibt es Stolpersteine für Teilzeiterwerbstätige. Denn erst ab 21’330 Franken ist der Arbeitgeber verpflichtet, Mitarbeitende via Pensionskasse zu versichern. Wenn also die Mitarbeiterin einen Lohn von 21’330 Franken oder weniger für 2019 erhält, so fliesst kein Geld in die 2. Säule. Es gibt allerdings Pensionskassen, die freiwillig auch Gehälter unter den erwähnten Schwellenwerten versichern. Was tun, wenn die Pensionskasse des Arbeitgebers diese Möglichkeit nicht vorsieht?

  • Mehrere Teilzeitpensen kumulieren, um mit allen Beschäftigungen zusammen die Beitragsschwelle zu erreichen und die Gesamtsumme bei einer Pensionskasse versichern zu lassen. Diese Möglichkeit besteht allerdings nicht bei allen Vorsorgeeinrichtungen; alternativ lässt sich der entsprechende Lohn freiwillig über die BVG-Auffangeinrichtung versichern.
  • Steueroptimierte Einzahlungen in die Pensionskasse zu einem späteren Zeitpunkt leisten, um die Vorsorgelücke zu schliessen.
  • Berufstätigkeit über das 64. Lebensjahr hinaus verlängern.
  • Erhöhung des Arbeitspensums.
  • Einkauf in die Pensionskasse (Voraussetzung ist das Vorhandensein einer entsprechenden Deckungslücke und freier Mittel).

Gebundene Selbstvorsorge

Um Vorsorgelücken zu schliessen, sollte man auch die gebundene Vorsorge nutzen, die so genannte Säule 3a. Jede Person mit einem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen ist berechtigt, bis zu einer bestimmten Höhe in die Säule 3a einzuzahlen und diesen Betrag vom steuerbaren Einkommen abzuziehen. Die Möglichkeit steht beispielsweise auch Frauen offen, die während Baby- und Kinderpause nur mit einem reduzierten Pensum arbeiten. Allerdings zeigt sich hier eine Ungerechtigkeit des Drei-Säulen-Vorsorgesystems. Wer nämlich bei einer Pensionskasse versichert ist (und somit automatisch schon eine vergleichsweise gute Vorsorge hat), kann bis zu 6826 Franken in die Säule 3a einzahlen. Wer dagegen keine Pensionskasse hat, weil der Jahresverdienst unter 21’330 Franken liegt, kann pro Jahr nur maximal 20 Prozent seines Lohns in die Säule 3a einzahlen.

Selbstverantwortung

Unabhängig davon, ob Sie als Frau erwerbstätig sind oder nicht, verheiratet oder im Konkubinat leben oder Ihre Kinder selbst grossziehen: Um finanziell unabhängig zu bleiben, sollten Sie sich rechtzeitig um Ihre persönliche Altersvorsorge kümmern.

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4 Kommentare zu Frauen: Achtet auf eure Altersvorsorge

  1. Grüezi, ich arbeite nur 20% (Nettilohn 960.-/mtl.) der Rest meines Einkommens besteht aus Witwenrenten der AHV, Suva und PK. Gilt die Rente auch als Erwerbseinkommen bei der Säule 3a oder darf ich nur 20% von meinem Nettolohn als Arbeitnehmer in die 3. Säule einzahlen? (2304.-/Jährlich)?

    Freundliche Grüsse
    Sandra

    1. Guten Tag Frau Birgel
      Ich gehe davon aus, dass Sie eine Erwerbstätigkeit ohne Anschluss an eine Pensionskasse ausüben. In diesem Fall können Sie jährlich 20% des Netto-Erwerbseinkommens (Rentenleistungen von der AHV, Suva und Pensionskasse zählen nicht dazu) in die Gebundene Säule 3a einzahlen.
      Freundliche Grüsse
      Jeannette Schaller

  2. Sehr geehrte Damen und Herren

    Da ich ausgewandert bin möchte ich eine 3. Säule eröffnen können sie mir eine offerte senden

    1. Guten Tag Frau Vonlanthen

      Besten Dank für Ihre Anfrage. Damit Sie Einzahlungen in die 3. Säule tätigen können, benötigen Sie ein AHV-pflichtiges Einkommen in der Schweiz. Aufgrund Ihrer Auswanderung gehe ich davon aus, dass Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen. Aus diesem Grunde können wir Ihrem Wunsch nicht entgegenkommen.

      Freundliche Grüsse

      Jeannette Schaller

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