Nutzen Sie konsequent die Abzugsmöglichkeiten, die Ihnen die Steuererklärung einräumt. In unserer dreiteiligen Serie zeigen wir, wie Sie dabei vorgehen. Im ersten Teil geht es um die grundsätzlichen Abzüge, die sich aus Ihren privaten Familien- und Lebensverhältnissen ergeben.
Anfang Jahr ist wieder so weit: Sie erhalten Ihre Steuererklärung zum Ausfüllen. Ebenso wichtig wie das lückenlose Erfassen all Ihrer Einkünfte und Vermögenswerte ist die Berücksichtigung der verschiedenen Steuerabzugsmöglichkeiten. Davon gibt es bei den Steuern des Bundes und der Kantone eine ganze Menge. Eine detaillierte Übersicht finden Sie u.a. im so genannten ESTV-Steuermäppchen oder in Informationen der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK).
Der erste Teil unserer dreiteiligen Steuerserie behandelt die Abzugsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Ihren privaten Familien- und Lebensverhältnissen (Tipps 1-12). Im Teil zwei geht es dann um Ihre berufliche Situation (Tipps 13-20) und in Teil drei um Ihre Vermögenslage (Tipps 21-30).
Die einfachsten Abzüge sind die so genannten Sozialabzüge
Die einfachsten Abzüge sind die so genannten Sozialabzüge. Sie berücksichtigen Ihre persönlichen Verhältnisse wie z.B. Alter und Familiensituation und tragen so bei der Steuerbemessung Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung. Im Gegensatz zu den so genannten «allgemeinen» Abzügen müssen Sie bei den Sozialabzügen die geltend gemachten Aufwendungen nicht selbst nachweisen, sondern das Vorliegen bestimmter persönlicher Verhältnisse reicht. Beginnen wir mit dem Sozialabzug für den Zivilstand.
1. Persönlicher Abzug nach Zivilstand
Der Bund kennt einen Sozialabzug von 2600 Franken für alle Verheirateten, eingetragenen Partnerschaften und Einelternfamilien – und zwar ohne Rücksicht auf deren finanzielle Situation. Einzelne Kantone (BE, BS, JU, SZ, UR, ZG) haben ebenfalls pauschale Abzüge und kombinieren diese wie der Bund mit einem Vorzugstarif für ungetrennte Ehen, für ungetrennte eingetragene Partnerschaften sowie für Einelternfamilien. Die meisten Kantone dagegen verzichten auf diese Form des Sozialabzugs und wenden nur Vorzugstarife an.
Da in diesem Bereich eine Fülle fiskalischer Begünstigungen besteht, sollten Sie sich vor dem Ausfüllen der Steuererklärung nach Ihrer kantonalen Situation erkundigen. Oder füllen Sie Ihre Steuererklärung elektronisch aus – dann werden Ihnen automatisch die korrekten Sozialabzüge und Vorzugstarife verrechnet.
2. Altersabzug
In den meisten Kantonen existieren Sozialabzüge für Rentner. Dagegen kennen der Bund sowie die Kantone AI, AR, GR, NE, OW, SG, UR, VD und ZH keine spezifischen Abzüge für AHV- und IV-Rentner. In den anderen Kantonen bestehen Altersabzüge, die zumeist einkommensabhängig ausgestaltet sind und die, wie im Fall von FR mit 11’000 Franken, beträchtliche Grössenordnungen erreichen können. In einzelnen Kantonen ist der Altersabzug mit dem Abzug für bescheidene Einkommen kombiniert (siehe Tipp 3).
3. Abzug für bescheidene Einkommen
Die Kantone AG, BE, FR, NE OW, SH, TG, VD und VS gewähren Personen in bescheidenen Einkommensverhältnissen einen Sozialabzug. Das geht aus einer Übersicht im eingangs erwähnten ESTV-Steuermäppchen hervor.
4. Unterstützungsabzug
Wenn Sie eine erwerbsunfähige oder finanziell schwache Person unterstützen, können Sie Ihre Hilfe von der Einkommenssteuer abziehen. Voraussetzung ist, dass es sich bei der unterstützten Person nicht um den Ehegatten, den eingetragenen Partner oder eigene Kinder handelt und dass die finanzielle Leistung eine bestimmte Mindesthöhe erreicht. So können beim Bund erst Beträge ab 6500 Franken abgezogen werden. Auch die Kantone kennen Minimalbeträge, und z.T. haben sie zusätzlich noch Maximalabzüge (z.B. FR 9000, TI 11’100, BS 18’000 Franken).
5. Mieterabzug
Viele Mieterinnen und Mieter dürften neidvoll nach VD und ZG schauen: Die beiden Kantone kennen als bislang einzige Schweizer Stände einen speziellen Mieterabzug. So können im Kanton ZG bei einem Reineinkommen von bis zu 76’400 Franken 20 Prozent der Nettowohnungsmiete von der Einkommenssteuer absetzen, maximal jedoch 7900 Franken. Bezüger höherer Einkommen können pauschal 4000 Franken abziehen, wenn es sich um Ehegatten, eingetragen Partner oder alleinstehende Personen mit Kindern handelt. Sonst sind es 2000 Franken.
Das Schweizer Steuerrecht kennt einen bunten Strauss von Familienabzügen
6. Kinder(betreuungs)abzug
Das Schweizer Steuerrecht kennt einen bunten Strauss von Steuerabzugsmöglichkeiten für Familien. Einer der wichtigsten ist der Kinderabzug, den Sie bei der Einkommenssteuer des Bundes und der Kantone vornehmen können. (Zusätzlich kennen einzelne Kantone auch Kinderabzüge bei den Vermögenssteuern.) Vom Grundsatz her können Sie diesen Betrag bis zum 18. Lebensjahr Ihres Nachwuchses beanspruchen. Ist die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen, weil Ihr Kind z.B. noch am Gymnasium ist oder noch keine Lehre hat, können Sie je nach Kanton weiterhin einen Kinderabzug geltend machen, maximal aber nur bis Alter 25.
Beim Kinderabzug handelt es sich um einen typischen Sozialabzug. Das heisst, haben Sie Kinder, haben Sie automatisch Anspruch. Anders beim Kinderbetreuungsabzug: Um ihn geltend zu machen, haben Sie die konkreten Aufwendungen nachzuweisen. Müssen die Kinder fremdbetreut werden, weil beide Ehegatten bzw. beide eingetragenen Partner erwerbstätig sind, in Ausbildung stehen oder einer invalid ist, können die nachgewiesenen Kosten beim Bund bis zu 10’100 Franken abgezogen werden. Auch die Kantone kennen Abzüge von mehreren 1000 Franken. Am grosszügigsten sind AG, AR, BS, GR, OW und TI (je 10’000), GL und ZH (10’100) sowie NE (20’400).
7. Ausbildungsabzug für Kinder
Nach dem allgemeinen Verständnis der Steuerbehörden sind im oben erwähnten Kinderabzug neben den Lebenshaltungs- auch die Ausbildungskosten abschliessend berücksichtigt. Bei der Einkommenssteuer des Bundes und der Kantone ist daher kein separater Abzug für Schulgeld und weitere Ausbildungskosten der Kinder möglich. Eine Ausnahme machen die Kanton AR und SG. Dort können Sie bis zu 12’000 Franken (AR) bzw. 13’000 Franken (SG) für jedes Kind geltend machen, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht, soweit diese von Ihnen finanziert wird und sofern die Kosten 2000 bzw. 3000 Franken übersteigen. (Von den Schulkosten zu unterscheiden sind die späteren, berufsbezogenen Aus- und Weiterbildungskosten, siehe Tipp 18.)
8. Unterhaltsbeiträge Kinder
Für Kinder bestimmte Unterhaltsbeiträge bzw. für so genannte Alimente können Sie beim Bund und bei den Kantonen bis zum 18. Altersjahr abziehen. Danach geleistete Unterhaltsbeiträge können Sie nicht mehr von der Einkommenssteuer absetzen; stattdessen steht Ihnen je nachdem ein Kinderabzug offen (siehe Tipp 6).
9. Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten
Unterhaltsbeiträge bzw. Alimente, die für den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten persönlich bestimmt sind, können voll abgezogen werden. Der Empfänger muss sie als Einkommen versteuern und macht dafür den Kinderabzug geltend.
10. Doppelverdienerabzug
Sind beide Ehegatten bzw. beide eingetragenen Partner erwerbstätig, können bei der Bundessteuer vom niedrigeren Einkommen 50 Prozent abgezogen werden, jedoch mindestens 8100 Franken und höchstens 13’400 Franken. Die Abzüge bei den kantonalen Steuern reichen von 0 Franken (TG) über wenige 100 Franken (GE 499, AI/FR/GR/SG 500, AG 600, SH 800) bis zu rund 10’000 Franken (BE 9300, GL 10’000).
Im Unterschied zu Krankheitskosten sind behinderungsbedingte Kosten vollumfänglich abzugsfähig.
11. Krankheitskosten
Krankheitskosten, die Sie selber bezahlen, können Sie von der Einkommenssteuer des Bundes und der Kantone absetzen. Das betrifft zum einen die Franchise und den Selbstbehalt der Krankenkasse, zum anderen die nicht von der Krankenkasse übernommenen Rechnungen für ärztlich verordnete Behandlungen, wie z.B. für den Zahnarzt.
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist aber, dass der Betrag einen bestimmten Selbstbehalt übersteigt. Beim Bund und den meisten Kantonen sind das 5 Prozent des Nettoeinkommens (zur Definition des Nettoeinkommens siehe Textbox). Abweichende Regeln kennen die Kantone GE mit 0,5 Prozent, SG und VS mit je 2 Prozent sowie GL mit 3 Prozent des Nettoeinkommens sowie SO mit 5 Prozent des Reineinkommens. Besonders grosszügig gegenüber Kranken zeigt sich BL: Dort dürfen Sie sämtliche Kosten ohne Selbstbehalt von der Einkommenssteuer abziehen.
12. Behinderungsbedingte Kosten
Im Unterschied zu den Krankheitskosten sind die behinderungsbedingten Kosten beim Bund und in allen Kantonen ohne Selbstbehalt in vollem Umfang abzugsberechtigt.
Guten Tag. Ich habe in diesem Jahr geheiratet und finanziere dem erwachsenen Sohn meiner Frau eine Ausbildung (10. Schuljahr an einer Privatschule) nachdem er bereits eine IV unterstützte EBA Lehre abgeschlossen hat. Wo kann ich die Kosten in der Steuererklärung am optimalsten deklarieren, da er ja nicht mein Sohn ist? Vielen Dank im Voraus.
Guten Tag
Wir empfehlen, diese die Abzugsfähigkeit (z.B. unter dem Stichwort der unterstützungsbedürftigen Personen) anhand des kantonalen Steuerreglements oder mit einem Steuertreuhänder abzuklären.
Freundliche Grüsse, Urs Aeberli
Joseph Kappler
Kann die Anschaffung von Hörgeräten (z.B.7000 Fr.) abgezogen werden?
Sehr geehrter Herr Kappler
Je nach Kanton und der Schwere der Hörbeeinträchtigung sind die Kosten als Krankheitskosten oder als Behindungskosten abzugsfähig. Der lokale Verkäufer des Hörgeräts sollte Ihnen darüber Auskunft geben können.
Freundliche Grüsse, Urs Aeberli
Bei einem tiefen Einkommen kann man einen Antrag stelllen für Ergänzungsleistungen beantragen.
Wie sieht es beim Vermögen aus? Von dem wird nie gesprochen. Wo ist die Grenze bei Status verheiratet ?
Danke jetzt schon für die Antwort
Guten Tag
Die EL berücksichtigt nur das Vermögen oberhalb von gewissen Freibeträgen:
– bei einem selber bewohnten Haus Vermögenswerte über 112’500 Franken für alleinstehende Personen und Ehepaare (über 300’000 Franken, wenn die alleinstehende Person oder eine der in der Liegenschaft wohnenden Ehegatten Hilflosenentschädigung der AHV, IV oder Militärversicherung bezieht);
– beim übrigen Vermögenswerte über 37’500 Franken für alleinstehende Personen bzw. über 60’000 Franken für Ehepaare.
Vom Betrag oberhalb der Freigrenze wird ein Teil als Einnahmen angerechnet:
– bei Invalidenrenten 1/15 (bei Personen in einem Heim je nach kantonaler Regelung bis zu einem Fünftel)
– bei Hinterlassenenrenten 1/15
– bei Altersrenten 1/10 (bei Personen in einem Heim je nach kantonaler Regelung bis zu einem Fünftel)
Weitere Informationen finden Sie hier.
Freundliche Grüsse, Urs Aeberli
Guten Tag, zu Punkt 2. ALTERSABZUG: ist dieser Abzug auch für den Kt. Bern gültig ? Zur Zeit habe ist eine Einsprache zum Steuerjahr 2017 hängig (Frist bis 21. Febr. 2019). Können sie ihre Stellungnahme inkl. «Beweise» vor dem 21.2.2019 zusenden. Besten Dank, freundliche Grüsse W. MIKUDA, 5.2.19, 22.42
Guten Abend Herr Mikuda
Der Kanton Bern kennt einen Abzug für bescheidene Einkommen, den auch AHV- und IV-Rentner geltend machen können (siehe dazu Tipp Nr. 3 unseres Beitrages). Diese Angaben finden Sie in der Wegleitung zur Steuererklärung für den Kanton Bern. Ich hoffe, Ihnen damit zu helfen.
Beste Grüsse
Jeannette Schaller
Im Kanton SO sind mir auch keine Altersabzüge bekannt, obwohl wir Rentner überdurchschnittlich viel Steuern bezahlen.
Guten Abend Herr Graf
Vielen Dank für Ihre Mitteilung. Der Kanton SO kennt einen degressiven Abzug je nach Höhe des Reineinkommens für Empfänger von AHV/IV Leistungen, deren Einkommen 24’000 Fr. (für Alleinstehende) bzw. 32’000 Fr. (für Verheiratete sowie Alleinerziehende) nicht übersteigt.
Beste Grüsse
Jeannette Schaller
Ich bin vorzeitig mit 60 in Rente gegangen und erhalte jetzt nur noch eine gekürzte Pensionsrente.
Wird der Abzug in die Säule 3a weiterhin akzeptiert?
Oder soll ich nicht mehr einbezahlen?
Danke im voraus
Guten Tag Frau Villard
Damit Sie nach einer vorzeitigen Pensionierung weiterhin Beiträge in die Gebundene Vorsorge 3a leisten und somit von den Steuervorteilen profitieren können, müssen Sie erwerbstätig sein und ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen. Sollte dies zutreffen, können Sie im Falle einer Selbständig oder einer Teilzeitbeschäftigung mit geringem Einkommen (und somit ohne Anschluss an eine Pensionskasse) 20% Ihres Erwerbseinkommens bis max. 34 128 pro Jahr einzahlen. Diese Möglichkeit besteht bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters oder wenn Sie darüber hinaus erwerbstätig sind maximal für weitere 5 Jahre (Frauen: Vollendung des 69. Altersjahres, Männer: Vollendung des 70. Altersjahres).
Beste Grüsse Jeannette Schaller