Rentenreform 2020 – gut, aber nicht gut genug

Die geplante Rentenreform 2020 ist wichtig und richtig. Aber die Massnahmen reichen nicht aus, um das Leistungsniveau aus der 1. und 2. Säule zu stabilisieren. Eigenverantwortung ist gefragt.

Mitte März hat das Parlament nach zähen Verhandlungen die Reformvorlage des Bundes zur Sicherung der Altersrenten sehr knapp angenommen. Ausstehend ist jedoch noch die Abstimmung des Volkes, die am 24. September 2017 geplant ist.

Stimmt das Volk der Vorlage zu, tritt die Reform per 1. Januar 2018 in Kraft. Sollte sie an der Urne hingegen scheitern, bleibt alles beim Alten. Neue Pläne müssten ausgearbeitet werden. Was sind die Auswirkungen, wenn die Massnahmen wie vorgesehen umgesetzt werden?

Weniger Pensionskassenrente

Mit der Rentenreform sinkt der Mindestumwandlungssatz der obligatorischen beruflichen Vorsorge von 6.8 auf 6.0 Prozent. Das heisst: Das Altersguthaben eines 65-jährigen Mannes von z.B. 500’000 Franken ergibt bislang eine lebenslängliche Jahresrente von 34’000 Franken (6.8 Prozent x 500’000); neu werden es nur noch 30’000 Franken sein (6.0 Prozent x 500’000).

Eine «Übergangsgeneration» von zwanzig Jahrgängen soll eine Besitzstandgarantie erhalten. Auch die Renten der bereits pensionierten Personen sinken nicht. Jene der künftigen Rentner hingegen schon – um 12 Prozent im obligatorischen Teil. Das heisst, das Altersguthaben muss entsprechend höher sein, um dieselbe Rente zu erzielen.
Mit den beabsichtigten höheren Sparbeiträgen sowie der Reduktion des Koordinationsabzuges von heute 24’675 Franken auf neu 14’100 resp. 21’150 Franken (je nach Einkommen) wird das Alterskapital immerhin höher, jedoch werden die Rentenkürzungen dadurch nicht vollständig kompensiert.

Mehr AHV für Neurentner

Um die Einbussen bei der Pensionskassenrente zusätzlich auszugleichen, werden die AHV-Renten erhöht. Die monatliche AHV-Maximalrente für Einzelpersonen steigt dadurch um 70 Franken (von 2’350 auf 2’420 Franken) und jene für Ehepaare nimmt um 226 Franken zu (von 3’525 auf 3’751 Franken). Dies gilt aber nur für Neurentner, also nicht für bereits Pensionierte oder Personen, die vor 2018 das Pensionierungsalter erreichen.

Erstmals ausbezahlt werden die höheren Renten ab 2019. Davon profitieren vor allem Personen mit niedrigem Einkommen, und zwar im breiten Masse. Denn diese Rentenerhöhung erhalten alle Neurentner, unabhängig davon, ob ihre Renten in der beruflichen Vorsorge gekürzt werden oder nicht.
Die Erhöhung der AHV dürfte aber in vielen Fällen die tiefere Pensionskassenrente nicht vollständig kompensieren, wie folgendes Beispiel zeigt:

Renteneinkommen Pensionierung Alter 65

Vor RentenreformNach Rentenreform
1. Säule: AHV CHF 28'200CHF 29'040
2. Säule: BVG CHF 28'414 1)CHF 25'594 2)
Total Renteneinkommen CHF 56'614CHF 54'634
DifferenzCHF - 1'980
≈ - 3.5
Beispiel: Mann, ledig Leistungen gerechnet nach BVG-Obligatorium (maximale Renten)

1) Umwandlungsatz 6.8%, Koordinationsabzug CHF 24'675
2) Umwandlungsatz 6.0%, Koorindationsabzug CHF 21'150

Höheres Rentenalter für Frauen

Das Frauen-Rentenalter in der AHV und der beruflichen Vorsorge wird in Dreimonats-Schritten von 64 auf 65 angehoben. Die Erhöhung beginnt mit Inkrafttreten der Reform und endet nach drei Übergangsjahren.
In der AHV bringt dies keine Leistungserhöhung. In der beruflichen Vorsorge hingegen schon: Aufgrund des höheren Rentenalters zahlen sowohl die Arbeitnehmerin wie auch der Arbeitgeber ein Jahr länger in die 2. Säule ein, womit sich die Renten in der obligatorischen beruflichen Vorsorge laut dem Bundesamt für Sozialversicherungen um rund 4 Prozent verbessern. Weiter gibt diese Anpassung den Frauen das Recht, bis zum Alter 65 versichert zu sein und sich somit bei einer Frühpensionierung auf die Leistungen bei Alter 65 einzukaufen.

Flexibler Rentenbezug

In Zukunft ist es möglich, sich zwischen 62 und 70 Jahren pensionieren zu lassen, entweder vollständig oder in Teilschritten. Diese Änderung gilt auch in der beruflichen Vorsorge, was wiederum zu einer Verschlechterung der heutigen Situation führt (das heute frühestmögliche Rentenalter beträgt nämlich 58).

Mehrwertsteuer für die AHV

Um die Finanzen der AHV bis 2030 zu entlasten, soll die Mehrwertsteuer in zwei Etappen erhöht werden: erstmals 2018 um 0.3 Prozentpunkte und 2021 um weitere 0.3 Prozentpunkte.
Diese Kosten werden von der gesamten Bevölkerung getragen. Das verhindert eine Verteuerung der Arbeitskosten durch Lohnbeiträge.

Welche Folgen ergeben sich daraus?

Auch wenn die Reform die Sicherung des Rentenniveaus bezweckt, steht heute schon fest, dass diese Massnahmen nicht genügen, um den gewohnten Lebensstandard in Zukunft aufrecht zu erhalten. Die bisherige Annahme, dass die Leistungen aus der 1. (AHV) und 2. Säule (berufliche Vorsorge) zusammen die Abdeckung des gewohnten Lebensstandards gewährleisten, gerät immer mehr ins Wanken.

Eigenverantwortung ist gefragt. Die private Vorsorge, die als Ergänzung zu den Leistungen aus den ersten beiden Säulen dient, gewinnt zunehmend an Bedeutung. Wichtig ist, eine allfällige Einkommenslücke im Alter frühzeitig festzustellen, um rechtzeitig mögliche Massnahmen zur Deckung der Vorsorgelücke einzuleiten:

  • Pensionskassen-Einkauf: Vorausgesetzt, ein Einkaufspotenzial besteht und freie Mittel sind vorhanden, kann dadurch die Altersrente erhöht werden.
  • Ausschöpfen der Sparmöglichkeiten mittels der steuerprivilegierten Vorsorge 3a.
  • Länger arbeiten: Prüfen, ob die Erwerbstätigkeit über das AHV-Alter hinaus weitergeführt werden kann.
  • Zusätzliches Sparpotenzial erkennen: Gibt es Budgetposten, die sich reduzieren lassen (Versicherungsprämien, Wohnungskosten usw.)?

Eine umfassende Analyse der persönlichen Situation hilft, einen Überblick zu erhalten und die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten.

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