Reform AHV 21: Das ändert sich in der Schweiz ab Januar 2024

Am 1. Januar 2024 tritt die Reform AHV 21 in Kraft. Die Reform vereinheitlicht das sogenannte «Referenzalter» (das bisherige «ordentliche Rentenalter») für Frauen und Männer und flexibilisiert den Rentenbezug. Zudem steigt zur Finanzierung der AHV der Mehrwertsteuersatz. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Am 25. September 2022 hat die Schweizer Stimmbevölkerung die Reform AHV 21 angenommen. Am 1. Januar 2024 tritt sie in Kraft und sichert die 1. Säule bis zum Jahr 2030. Die AHV-Reform wirkt sich auf alle zukünftigen Pensionierten aus. Wir informieren darüber, was sich ändert.

Einheitliches Referenzalter

Die Reform vereinheitlicht das Referenzalter (bisher Rentenalter) auf 65 Jahre für Frauen und Männer. Das Referenzalter für Frauen wird dabei ab dem 1. Januar 2025 jährlich um drei Monate von 64 auf 65 Jahre angehoben. Ab 2028 gilt für Frauen und Männer ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren.

Anstieg des Referenzalters der Frauen

JahrReferenzalter der FrauenBetrifft Frauen mit Jahrgang
202464 Jahre (keine Erhöhung)1960
202564 Jahre + 3 Monate1961
202664 Jahre + 6 Monate1962
202764 Jahre + 9 Monate1963
202865 Jahre1964
Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen (BVS)

Frauen der Übergangsgeneration

Frauen mit den Jahrgängen 1961 bis 1969 zählen zur Übergangsgeneration. Sie werden für das höhere Rentenalter finanziell entschädigt und haben zwei Optionen: 

Rentenzuschlag

Arbeiten Frauen bis zu ihrem neuen Referenzalter, erhalten sie einen lebenslangen Zuschlag auf ihre Rente. Dieser ist nach Einkommen abgestuft und beträgt:

  • 160 Franken für Jahreseinkommen bis 57 360 Franken
  • 100 Franken für Jahreseinkommen zwischen 57 361 und 71 700 Franken
  • 50 Franken für Jahreseinkommen ab 71 701 Franken

Rentenzuschläge auf einen Blick

JahrgangReferenzalterAHV-Rentenzuschlag pro Monat (in % des Grundzuschlags)
196164 Jahre + 3 Monate25%
196264 Jahre + 6 Monate50%
196364 Jahre + 9 Monate75%
196465 Jahre100%
196665 Jahre81%
196765 Jahre63%
196865 Jahre44%
196965 Jahre25%

Vorbezug

Die zweite Option für Frauen der Übergangsgeneration ist die Frühpensionierung ab 62 Jahren. Bei diesem Vorbezug werden die Renten gekürzt – bei tieferen Löhnen geringer als bei höheren. 

Vorbezug im Alter von Übergangsgeneration
(nach durchschnittlichem Jahreseinkommen in CHF)

≤ 57 361 
Übergangsgeneration
(nach durchschnittlichem Jahreseinkommen in CHF)

57 361 bis 71 700
Übergangsgeneration
(nach durchschnittlichem Jahreseinkommen in CHF)

≥ 71 701
Kürzungssätze AHV21
(Richtwerte)

64 Jahren

0%

2,5%

3,5%

4,0%

63 Jahren

2%

4,5%

6,5%

7,7%

62 Jahren

3%

6,5%

10,5%

11,1%

Flexibler Rentenbezug

Neu ist es Frauen und Männern möglich, die Altersrente zwischen 63 bis 70 Jahren flexibel zu beziehen. Dazu können die Versicherten zuerst nur einen Teil der Rente, nämlich 20 bis 80 Prozent, beziehen und den Rest aufschieben. Beim Vorbezug vor dem 65. Altersjahr wird die Rente lebenslänglich gekürzt. Beim Aufschub nach dem 65. Altersjahr erhält die Rente einen Zuschlag. Das erleichtert den schrittweisen Übergang in die Pensionierung.

Auch nach 65 arbeiten – die Anreize

Personen, die nach dem Referenzalter weiterarbeiten, zahlen auf ihrem Lohn AHV-Beiträge. Neu sind diese Beiträge rentenbildend. Das schafft Anreize, auch über das Alter von 65 Jahren hinaus zu arbeiten. Die Maximalrente kann man aber nicht weiter erhöhen. Zudem können Versicherte wählen, ob sie auf dem gesamten Einkommen AHV-Beiträge bezahlen oder den Freibetrag von 1400 Franken im Monat erhalten wollen.

Der Vorteil ist, dass Versicherte so Beitragslücken füllen und ihr Jahreseinkommen bis zur maximalen AHV-Rente aufbessern können. 

Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge

Die Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule müssen neu den Vorbezug ab dem Alter von 63 Jahren und den Aufschub bis zum Alter von 70 Jahren anbieten. Dabei sind sie aber nach wie vor frei, in ihren Reglementen abweichende Pensionierungsalter vorzusehen.

Freizügigkeit

Bislang konnte man den Bezug der Freizügigkeitsgelder bis zu fünf Jahre aufschieben. Das ändert sich nun. Der Bundesrat beschränkt einen solchen Aufschub auf Personen, die nach dem 65. Geburtstag weiterarbeiten. Der Nachteil: Es gibt weniger Möglichkeiten, die Steuern zu optimieren als beim gestaffelten Bezug der Vorsorgegelder. 

Zurzeit besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren. In dieser Zeit können Versicherte die Auszahlung der Freizügigkeit aufschieben, auch wenn sie nicht erwerbstätig sind.

Zusatzfinanzierung durch Mehrwertsteuer

Nebst dem höheren Rentenalter sorgt auch die Mehrwertsteuer für eine gefüllte AHV-Kasse. Bisher floss ein Prozentpunkt zum demografischen Ausgleich der AHV zu. Die Mehrwertsteuersätze werden um 0,4 Prozentpunkte (Normalsatz) bzw. um 0,1 Prozentpunkt (reduzierter Satz, Sondersatz Beherbergung) erhöht; diese Mehreinnahmen fliessen in die AHV.


Proportionale Erhöhung

MwSt. mit AHV 21

Normalsatz

0,4%

8,1%

Reduzierter Satz

0,1%

2,6%

Sondersatz für Beherbergung

0,1%

3,8%


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