Kapitalbezug - Birne

Erschwerter Kapitalbezug: Es trifft die sozial Schwächeren

Der Bundesrat will den Kapitalbezug bei der Pensionierung einschränken. Tangiert ist der obligatorische Teil der Vorsorge bis zu einem Lohn von 84‘600 Franken. Besonders für Rentner mit einer eher geringen Lebenserwartung bedeutet die geplante Reform eine folgenschwere Benachteiligung.

Die Entscheidung «Kapital oder Rente» gehört zu den wichtigsten im Leben. Für die meisten Leute ist die Rente in der zweiten Säule die klar bessere Wahl. Der Grund ist die hohe Lebenserwartung: Ein Neurentner kann mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 Prozent davon ausgehen, dass er das 87. Altersjahr erreicht. Bei den Frauen sind es sogar 90 Jahre. Und wer gute Chancen auf ein hohes Alter hat, profitiert mit der Rentenlösung. Das verdeutlicht die Grafik mit unserer Modellrechnung: Bei einem Kapital von 500‘000 Franken bringt die Rente für einen 95-Jährigen bereits einen Gewinn von 300‘000 Franken.

Auf dem Spiel stehen hunderttausende Franken
Auf dem Spiel stehen hunderttausende Franken
Die Lebenserwartung entscheidet, ob der Kapitalbezug oder die Rente die bessere Lösung ist. In dieser Kalkulation ist die Rente ab einer Lebenserwartung von 83 Jahren vorteilhafter.
Modellrechnung für eine ledige Person mit einem PK-Vermögen von 500‘000 Franken. Annahmen: Umwandlungssatz 6,8%, Grenzsteuersatz 20%, Kapitalrendite 1,5%, Kapitalauszahlungssteuer 8%.

Bei einer tiefen Lebenserwartung ist es genau umgekehrt: In der gleichen Modellrechnung führt ein Todesfall im Alter von 70 Jahren zu einem Vorteil von 300‘000 Franken, wenn der Pensionär den Kapitalbezug gewählt hat – dagegen ist dieses Geld bei der Rente für die Nachkommen verloren. Eine Witwe oder ein Witwer erhält immerhin eine Hinterbliebenenrente, welche in der Regel 60 Prozent der Altersrente erreicht.

Damit wird deutlich, dass die vom Bund geplante Beschränkung des Kapitalbezugs primär diejenigen benachteiligt, welche nach der Pensionierung nicht mehr lange leben. Und das sind tendenziell Leute mit einem geringen Einkommen. Gemäss einer Auswertung des Bundes sterben Personen mit dem tiefsten Schulabschluss im Schnitt sieben Jahre früher als solche mit einer hohen Bildung. Kommt hinzu:

Betroffen vom geplanten Bezugsverbot wäre nur der so genannte obligatorische Teil bis zu einem Jahreslohn von 84‘600 Franken.

Wer mehr verdient, kann sich weiterhin einen Teil seines Vermögens auszahlen lassen. Auch für den Kauf von Wohneigentum soll der Kapitalbezug erlaubt bleiben. Doch wer ein kleines Budget hat, ist hier ebenfalls benachteiligt.

Noch ist die Einschränkung des Kapitalbezugs nicht definitiv. In der Vernehmlassung stellt der Bund auch eine abgeschwächte Variante zur Disposition (vgl. unten stehendes Dossier). Zu bedenken ist dabei die grundsätzliche Frage, wie stark der Staat in die Eigentumsrechte eingreifen soll. Vergessen wir nicht: Das Kapital in der zweiten Säule gehört den Versicherten. Die Wahlfreiheit sollte deshalb nur bei schwerwiegenden Gründen beschnitten werden.

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19 Kommentare über “Erschwerter Kapitalbezug: Es trifft die sozial Schwächeren”

    1. Guten Tag Frau Weisskopf
      Das Freizügigkeitskonto können Sie analog zur Säule 3a auflösen, wenn Sie Wohneigentum erwerben, auswandern oder ein selbständiges Unternehmen gründen. Weiter ist die Auflösung fünf Jahre vor der Pensionierung möglich, bei Frauen also ab 59. Im Gegensatz zur dritten Säule können Sie das Freizügigkeitskonto auch ohne Arbeitstätigkeit bis fünf Jahre über das Pensionsalter hinaus beibehalten, Frauen also bis zum 69. Altersjahr. Gerade aus steuerlicher Sicht empfiehlt sich oft ein späterer Bezug, vgl. Punkt 2. unter dem nachfolgenden Link: https://blog.migrosbank.ch/de/steuertipps-2016-teil-3/
      Freundliche Grüsse, Albert Steck

  1. Möchte mich mit 62. Jahre pensionieren lassen. Habe bei
    der Scheidung das erhaltene Pensionskassengeld auf ein
    Freizügigkeitskonto angelegt. Möchte dann zur AHV ca. 12.OOO,– Fr. jährlich vom Freizügigkeitskonto beziehen.
    Geht das dann nicht mehr?

    1. Guten Tag Frau Gschwind
      Das Freizügigkeitskonto ist davon nicht betroffen. Dieses müssen Sie ohnehin auflösen, wenn Sie das Rentenalter erreichen.
      Freundliche Grüsse, Albert Steck

      1. Sehr geehrter Herr Steck
        Ist Ihre Aussage wirklich richtig, dass ein Freizügigkeitskonto spätestens beim Erreichen des Rentenalter aufgelöst werden muss? So wie ich informiert bin, muss das Freizügigkeitskonto spätestens 5 Jahre nach dem ordentlichen Pensionsalter aufgelöst werden. Frauen spätestens mit 69, Männer mit 70 Jahren.

        1. Guten Tag
          Dies ist natürlich richtig. Es ging hier nur um einen Nebensatz in der Beantwortung eines Kommentars, in dem auf diese Präzisierung verzichtet wurde.
          Mit freundlichen Grüssen, Albert Steck

  2. Was wir bei der ganzen Diskussion schlicht vergessen und verschweige ist, dass Pensionskassenkapital und 3 Säule jahrelang steuerbefreit sind und bei der Auszahlung auch steuerbegünstigt wird. Die Allgemeinheit verzichtet bereits jahrelang auf das Steuersubstrat derjenigen die es sich leisten können und begütert sind und diese gewollt legale Steuerumgehung / Optimierung nutzen können.

    In anderen Länder sind solche Steuergeschenke nicht möglich. Eine gerechte Revision wäre, wie in anderen Ländern, das Gesamtguthaben inkl. PK und Säule 3a, abzüglich eines hohen steuerfreien Vorsorgeabzuges, zumindest beim Vermögen zu versteuern.

    Solange kein Bedingungsloses Grundeinkommen vorhanden ist, könnten diese Steuern zweckgebunden für Finanzierung der EL / AHV verwendet werden.

    Somit wäre für alle eine gerechte Besteuerung gewährleistet und auch weniger begüterte kommen in den Genuss einer Steuerbefreiung da auch das freie Vermögen berücksichtigt würde. Zudem das Steuersubstrat würde periodengerecht zur Verfügung stehen.
    Das Zwangssparen durch das BVG ist gerechtfertigt damit die Vorsorge gesichert und der Zweck erfüllt wird. Jahrelang legal Steuer umgehen, dann zu reduziertem Steuersatz BVG beziehen, in Saus und Braus Leben und verpulvern und am Schluss der EL/Sozialhilfe beziehen wollen kann nicht sein.

    Auf der anderen Seite steht das Heer von Alleinerziehende, verwitwete, Teilzeitarbeitende die vom BVG ausgeschlossen sind, weil Ihr Verdienst meist unter dem Koordinationsabzug liegt. So nicht!
    Die Einschränkung auf den Rentenbezug ist richtig und sollte auch beim obligatorischen Teil ausgedehnt werden. Der Bezug sollte nur für die Eigenheimfinanzierung möglich bleiben. Zudem, der Koordinationsabzug sollte abgeschafft werden, so dass jede Arbeit (inkl. ALV) BVG pflichtig ist und nicht die Schwachen zusätzlich bestraft werden.
    Freiwillige Einzahlungen aus dem ersparten Privatvermögen sollten, allenfalls jährlich begrenzt, ebenfalls ermöglicht werden, damit die Wahlfreiheit auch für weniger Begüterten gewährleistet ist. Dies sollte auch innerhalb der Familie in auf und Absteigender Linie möglich sein.

    Im weiteren sollte EL / AHV und Sozialhilfe mittelfristig durch ein zweckgebundenes Grundeinkommen ersetzt werden, welches dann auch die Lohnkoste etc. senken würde.

    Dies und der Verteilschlüssel über die MWST, ordentliche Steuern und Vermögen und Kapitalsteuern würde unter dem Strich zu mehr Sicherheit, Gerechtigkeit und Fairness führen.

  3. Ich zähle mich nicht zu den sozial Schwächeren, trotzdem würde ein Verbieten des Kapitalbezuges mich schwer treffen, da ich allein erziehender Witwer bin und niemand 60% von meiner Rente erhalten würde, wenn ich sterbe. Ich will das Kapital beziehen, damit nach meinem Ableben mein Kind und nicht die Pensionskasse über den verbleibenden Rest verfügen kann. Ich bin jetzt schon sehr benachteiligt, da Witwer im Gegensatz zu Witwen keine Witwerrente mehr erhalten, nachdem das Kind nicht mehr halbweisenrenten berechtigt ist. Und das auch noch mit dem Segen von Bundesrichtern unter der fadenscheinigen Begründung, dass das Berechnungssystem nicht so berechnet sei. Pfui! Wo bleibt da die Gleichstellung von Mann und Frau. die ja im Gesetz verankert ist.?

  4. Sehr geehrter Herr Steck,
    Zum Thema «Ergänzungsleistungen»:
    Die Rentner als Kostentreiber zu bezeichnen muss hinterfragt werden. Die heutige Rentnergeneration hat die Wirtschaftsentwicklung nach dem Krieg erarbeitet und voll finanziert. Das ev. höhere Lebensalter wurde/wird v.d. Versicherungsgesellschaften laufend berücksichtigt, Prämien u. Rentenleistungen entsprechend angepasst. Wenn jemand ev.älter wird als d. Schnitt, erfolgt eine Kompensation durch diejenigen, welche zu früh versterben..
    Die Pflege/Krankheitskosten sind nicht durch ältere Menschen entstanden. Es hat sich viel mehr eine Gesundheitsindustrie entwickelt, welche f. bestimmte Kreise zur Goldgrube geworden sind. Der Staat selbst ist mit der 100%-igen Festlegung d. Medikamentenpreise einer der grossen Kostentreiber.
    Zu dieser Goldgrube gehören auch die Altersheime/Residenzen. Eine kleine, unmöblierte 2-Zimmer Alterswohnung mit Kochnische für Fr. 5’500.– incl. 1 Mahlzeit p.Tag. plus Fr. 1500.– für eine ev. 2. Person. Das ohne medizinische Leistungen. Nur ein roter Knopf an der Wand. Warum haben Immobilienkonzerne so grosses Interesse an Altersresidenzen ? Zudem sind solche Immobilienfonds noch offen f. ausländische Investoren. Hier finanziert der Schweizer in seinem letzten Lebensabschnitt die Rendite der in- und ausländischen Immobilienhaie.
    Dass es keinen Zins mehr gibt oder sogar noch Negativzins, wurde nicht durch den Schweizerbürger verursacht. Es ist die internationale Finanzwelt, welche unser Land nach Lust und Laune als «sicheren» Hafen missbraucht, derweil unser Erspartes wegschmilzt.
    Die verursachenden Kreise incl. d. Politik wären im Grunde verpflichtet, das erarbeitete Eigentum, welches immer brav versteuert wurde, zu schützen. Leider findest das Gegenteil statt.

  5. Guten Tag Herr Steck,

    ich bin ein Verfechter des Privateigentums und somit ein Freund der direkten Demokratie. Sollte diese Debatte wirklich an Windstärke gewinnen und dann tatsächlich verankert werden, steuern wir eine sozialkommunistische Richtung. Wenn man über den Tellerrand denkt und sich diese Ratifizierung veranschaulicht, erreicht die Ausbeutung des Proletariat eine neue Dimension. Es läuft also wie immer aufs selbe raus, die Arbeiterklasse wird zwischen den Karren gespannt. Oder sehe ich die ganze Sache zu pessimistisch Herr Steck?

  6. Sehr geehrter Herr Steck

    Weiß man schon etwas genaueres über den zeitlichen Ablauf?

    Mit freundlichen Grüßen
    A. Meier

    1. Was heisst wohl: «Nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist im März wird die Regierung die definitive Regelung verabschieden»? Mich würde es auch sehr interessieren, wann frühestens eine Änderung stattfinden könnte. Ev. kennt jemand die Antwort?

      1. Guten Tag
        Zum weiteren Ablauf liegen bisher keine Informationen vor. Allerdings gehe ich davon aus, dass eine Neuerung frühestens auf das nächste Kalenderjahr umgesetzt würde. Insbesondere auch die Pensionskassen benötigen einen ausreichenden zeitlichen Vorlauf, um eine solch tiefgreifende Änderung umzusetzen. Freundliche Grüsse, Albert Steck

  7. Sehr geehrter Herr Steck

    Erlauben Sie mir eine Bemerkung und eine Frage:

    – Die Rentenversicherung ist etwas solidarisches, der Kapitalbezug etwas Egoistisches mit Versicherung durch die Allgemeinheit. Mit Ihrer nicht neuen Idee, hebeln Sie die Eigenverantwortung und das Prinzip einer privaten Versicherung vollständig aus.

    – Wie wollen Sie denn dem zunehmendem Missbrauch begegnen, Geld beziehen, verjubeln und dann des Rest des Lebens sich eben von der Allgemeinheit finanzieren zu lassen? Auch das „Langlebigkeitsrisiko“ muss dann der Steuerzahler noch vollständiger übernehmen. Wollen Sie dies wirklich?

    Mich dünkt, Sie propagieren das neoliberale Prinzip: «Gewinne privatisieren – Verlust sozialisieren»

    Freundliche Grüsse, Hansjörg Menzi

    1. Sehr geehrter Herr Menzi
      Ihre Frage möchte ich gerne wie folgt beantworten: Ursprünglich war unser Vorsorgesystem so konzipiert worden, dass in der ersten Säule die Solidarität im Fokus steht (deshalb das Umlageverfahren bei der AHV), während in der zweiten Säule mit dem Kapitaldeckungsverfahren der eigene Vermögensaufbau Priorität hat. Wenn nun auch in der zweiten Säule immer mehr Transfermechanismen eingeführt werden, tangiert dies jedoch das Grundprinzip der beruflichen Vorsorge, wonach die Eigentumsrechte dieser Ersparnisse bei den Versicherten liegen. Freundliche Grüsse, Albert Steck

      1. Ich gehe mit Herrn Menzi einig. Zwar gehören PK-Gelder dem Versicherten, aber zumindest beim obligatorischen Teil muss ein Bezug eingeschränkt werden. Dies muss sein, denn es gibt leider solch liebe Mitbürger, die ihr Geld «verjubeln» und später auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind.

        1. Da wir dieses (meiner Meinung nach, siehe Kommentare zum Zinsthema) unmögliche Pensionskassenprinzip zum Vermögensaufbau mal eingeführt haben, sollte man wirklich versuchen, wenigstens konsequent zu sein, da gebe ich Herrn Streck recht. Konsequenterweise würde man also besser keine Einschränkungen der Kapitalauszahlungsmöglichkeiten einführen, so wie es ja damals «dem Volk versprochen wurde», sondern stattdessen eine «Zusatzversicherung» einführen, die einen kleinen Teil des Kapitals bei der Auszahlung abzwackt und als Risikofonds dann für die Ergänzungsleistungen von «gescheiterten Existenzen» oder «Verjublern» zur Verfügung stellt. Das wäre als Kompromiss viel gescheiter und würde auch die Pensionskassen entlasten, die ihre Verpflichtungen mit jeder Auszahlung ja verkleinern können.

        2. Guten Tag allerseits.
          Auch ich bin der Meinung, dass die PK-Gelder niemals zu 100% ausbezahlt werden sollten. Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter: Alles was unter ein voraussichtliches Total von Fr. 4000.- (PK-Rente und AHV zusammen) pro Person fällt, ist unantastbar.Gilt auch für Auswanderungen. Nur auf diese Weise können unsere Sozialinstitute, in diesem Fall Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe, einigermassen geschützt werden. Wir wissen ja alle, dass immer mehr Personen von diesen abhängig sind.
          Freundliche Grüsse
          Roger Schärer

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