Arbeitslos – was passiert mit der Pensionskasse?

Wer arbeitslos wird, muss sich nicht nur beruflich neu orientieren. Handlungsbedarf besteht auch bei der Vorsorgesituation: Mit dem Job geht nämlich der Vorsorgeschutz durch die bisherige Pensionskasse verloren und auch das bis dato angesparte PK-Guthaben muss neu untergebracht werden. So gehen Sie vor.

Altersvorsorge sichern: Bei RAV oder ALV anmelden

Versichert gegen Invalidität und Todesfall

Zunächst kümmern Sie sich um Ihre AHV. Denn wer seine Arbeitsstelle aufgibt bzw. verliert, nicht aber in Pension geht, muss meist auch aus der Pensionskasse austreten. Das heisst: Die bisherige Pensionskasse versichert Sie nach Ihrer Kündigung nur noch 30 Tage lang gegen Invalidität und Todesfall. Danach übernimmt das Regionale Arbeitsvermittlungs­zentrum (RAV) bzw. die Arbeitslosenversicherung (ALV) das Risiko – sofern Sie sich entsprechend anmelden. Wer nämlich ein Arbeitslosentaggeld bezieht, ist automatisch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegen Invalidität und Todesfall versichert, wenn auch nur im Rahmen des gesetzlichen Pensionskassenminimums.

Weiterer Vorteil: AHV und Säule 3a weiterführen

Die Anmeldung bei RAV bzw. ALV hat weitere Vorteile:

  • Aus dem Arbeitslosentaggeld werden Ihre AHV-Beiträge weiterbezahlt, so dass sich AHV-Deckungslücken vermeiden lassen.
  • Der Bezug der Taggelder berechtigt Sie, auch während der Arbeitslosigkeit in die Säule 3a einzuzahlen.

Pensionskassen-Guthaben muss transferiert werden

Nun zu Ihrem PK-Guthaben. Da der Vorsorgeschutz von RAV und ALV nur die Risiken Tod und Invalidität abdeckt, brauchen Sie eine Lösung für Ihr Alterssparen. Das heisst: Das Geld, das Sie bei Ihrer bisherigen Pensionskasse angespart haben, muss transferiert werden. Um das sogenannte Freizügigkeitskapital für die Zeit der Arbeitslosigkeit zu «parken», gibt es mehrere Möglichkeiten.

Wohin mit meinem PK-Guthaben?

Pensionskassengelder, das so genannte Freizügigkeitskapital, können Sie auf verschiedene Arten anlegen:

  • Freizügigkeitslösung einer Bank: Sie können Ihr Pensionskassenguthaben auf ein Freizügigkeitskonto transferieren, wie es z.B. die Migros Bank offeriert. Der Termin der Auszahlung lässt sich flexibel wählen, nämlich frühestens fünf Jahre vor bis spätestens fünf Jahre nach dem AHV-Alter, und eine Kündigung (auch eine Überweisung zu einem anderen Anbieter) ist jederzeit und ohne Fristen möglich. Ein solches Konto bietet neben dem Vorzugszins grösstmögliche Flexibilität. So können Sie vom Freizügigkeitskonto aus in Vorsorgefonds Ihrer Wahl investieren, entsprechend Ihrem persönlichen Risikoprofil. Dabei können Sie das ganze Kapital oder auch nur einen Teil anlegen.
    Steuer-Tipp: Aus steuerlicher Sicht ist es meist sinnvoll, die Freizügigkeitsgelder erst spät zu beziehen, denn der Zins- und Dividendenertrag muss nicht als Einkommen und das Guthaben nicht als Vermögen versteuert werden. Bei grösseren Pensionskassenguthaben lassen sich zusätzlich Steuern sparen, indem Sie die angesparten Vorsorgegelder auf zwei Freizügigkeitskonten überweisen und sie gestaffelt beziehen. Die zwei Konten sollten bei unterschiedlichen Stiftungen bzw. Banken eröffnet werden, sonst könnte das Vorgehen als Steuerumgehung betrachtet werden.
  • Freizügigkeitspolice einer Versicherung: Sie können das Kapital auch zu einer Versicherungsgesellschaft transferieren. Bei einer Versicherung ist es ebenfalls sehr gut geschützt und die Versicherungsansprüche sind jederzeit garantiert. Meist sind ein Erlebensfallkapital bei Ablauf und ein Todesfallkapital versichert, das Sie oder die Hinterbliebenen auf jeden Fall erhalten. Dafür fallen allerdings Kosten an, weshalb bei kurzer Versicherungsdauer auch ein Verlust möglich ist. Zudem bietet die Versicherungslösung deutlich weniger Flexibilität als ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank.
  • Überweisung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG: Wenn Sie Ihrer bisherigen Pensionskasse keine Angaben machen, zu welcher Bank oder Versicherung Ihr Freizügigkeitskapital transferiert werden soll, wird Ihr Guthaben automatisch an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen. Diese versichert nämlich nicht nur, wie erwähnt, Arbeitslose gegen Invalidität und Todesfall. Sie steht auch für die Anlage von Freizügigkeitsgeldern offen und bietet dafür von Gesetzes wegen Freizügigkeitskonten an.

Optionen prüfen: Vorbezug der Pensionskassengelder

Sie möchten sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig machen oder planen eine Auswanderung? Tatsächlich ist in diesen Fällen ein Vorbezug der Pensionskassengelder möglich. Die Optionen im Überblick:

  • Finanzierung der Selbstständigkeit: Der Vorbezug ermöglicht die Bereitstellung des Startkapitals für die Gründung oder Erweiterung eines eigenen Unternehmens. Dieser muss im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen und bedarf einer sorgfältigen Prüfung.
  • Wohnsitzwechsel ins Ausland: Bei der Auswanderung kann das gesamte Vorsorgeguthaben bezogen werden. Allerdings gelten bestimmte landesspezifische Einschränkungen und steuerliche Aspekte, die beachtet werden müssen.
  • Überbrückung finanzieller Engpässe: Ein Vorbezug unter dieser Bedingung ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich und oft auf spezielle Härtefälle begrenzt.
  • Bezug einer vollen IV-Rente: Personen, die eine volle IV-Rente beziehen und deren Erwerbsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt ist, können unter bestimmten Umständen auf ihre Pensionskassengelder zugreifen.
  • Immobilienkauf: Der wohl häufigste Grund für einen Vorbezug ist der Erwerb oder der Bau von selbst genutztem Wohneigentum. Viele Menschen nutzen diese Möglichkeit, um das notwendige Eigenkapital aufzubringen oder bestehende Hypotheken zu reduzieren. Teilauszahlungen sind übrigens nur beim Wohneigentum möglich, in allen anderen Fällen müssen Sie das Konto oder die Police auflösen.

Jeder dieser Gründe für einen Vorbezug muss gründlich geprüft werden, da er das verfügbare Kapital zum Zeitpunkt des regulären Rentenalters reduziert und somit die Höhe der zukünftigen Altersrente beeinflussen kann. Eine ausgewogene Entscheidung, die sowohl kurzfristige Bedürfnisse als auch langfristige finanzielle Sicherheit berücksichtigt, ist daher von grosser Bedeutung.

Arbeitslos kurz vor der Pensionierung

Zwei Optionen

Besondere Vorsorgefragen stellen sich bei Personen, die wenige Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter arbeitslos werden. Es gibt zwei Optionen:

  • Bei der angestammten Pensionskasse bleiben: Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber haben Versicherte ab dem 58. Altersjahr die Möglichkeit, weiterhin bei der angestammten Pensionskasse zu bleiben. Allerdings sind bei dieser Variante die Beiträge des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers für die Risiken Tod und Invalidität sowie die Verwaltungskosten selbst zu bezahlen.
  • Frühpensionierung: Viele Pensionskassen sehen die Möglichkeit einer Frühpensionierung vor, z.B. ab Alter 58 oder 60. Wenn Sie nach Erreichen einer solchen Frühpensionierungsgrenze aus wirtschaftlichen Gründen arbeitslos werden, können Sie die Frührente mit Arbeitslosentaggeldern kombinieren. Diese werden Ihnen allerdings anteilmässig gekürzt.

Unfreiwillige Frühpensionierung: Das Rechenbeispiel

Angenommen, Ihr letzter Lohn vor der Pensionierung betrug 8000 Franken. Damit beläuft sich das volle, 70-prozentige Arbeitslosentaggeld auf 5600 Franken. Wenn Sie nun aufgrund der Frühpensionierung gleichzeitig eine Rente von beispielsweise 3500 Franken erhalten, wird Ihr Taggeld um diesen Betrag auf 2100 Franken gekürzt.

Manche Arbeitgeber federn die finanziellen Auswirkungen einer unfreiwilligen Frühpensionierung mit einer Abgangsentschädigung ab. Der Bund und die meisten Kantone besteuern diese Kapitalabfindung zu einem tiefen Vorzugsteuersatz – nämlich zum selben Satz wie die Auszahlung von 3a- oder Pensionskassenkapital. Das gilt aber nur,

  • sofern die frühpensionierte Person mindestens 55 Jahre alt ist und ihre Haupterwerbs­tätigkeit definitiv aufgibt und
  • sofern ihr wegen der Frühpensionierung eine Vorsorgelücke entsteht.

Wenn dagegen die Abgangsentschädigung normal zu versteuern ist, kann es sinnvoll sein, den Betrag in die Pensionskasse einzuzahlen. (Dies selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass eine Vorsorgelücke in der Pensionskasse besteht.) Die Einzahlung lässt sich dann von der Einkommenssteuer abziehen und kann so die Besteuerung der Abgangsentschädigung gewissermassen «neutralisieren».

Und was ist, wenn Sie zum Frühpensionierungsangebot keine zusätzliche Abgangsentschädigung erhalten? In diesem Fall mag es je nach Ihren Chancen auf dem Stellenmarkt vorteilhafter sein, auf die Frührente zu verzichten und sich bei RAV bzw. ALV für das ungekürzte, 70-prozentige Arbeitslosentaggeld anzumelden. Parallel dazu überweisen Sie die Freizügigkeitsleistung Ihrer bisherigen Pensionskasse auf das Freizügigkeitskonto einer Bank, auf die Freizügigkeitspolice einer Versicherung oder auf die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

Fragen rund um die Vorsorge? Gemeinsam finden wir Antworten.

Denken Sie bereits heute an morgen und schaffen Sie so ein wichtiges Polster fürs Alter. Denn je zeitiger im Erwerbsleben Sie mit Einzahlungen beginnen, desto mehr profitieren Sie von Steuerersparungen, Vorzugszinsen und dem Zinseszinseffekt. Lassen Sie Vorsorgelücken gar nicht erst entstehen. Und was immer Sie beschäftigt: Wir beraten Sie gerne persönlich und schaffen Klarheit.

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