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AHV-Reform: Was würde sich ändern?

Am 25. September 2022 gelangt die längst fällige AHV-Reform zur Abstimmung. Der Kampf der Befürworter und Gegner ist gross und ihre Pro- und Kontra-Argumente entsprechend ausgeprägt. Die wichtigsten Auswirkungen im Falle einer Annahme werden nachfolgend dargestellt. Die Reform soll per 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Mit welchen Herausforderungen ist die AHV konfrontiert?

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung, kurz AHV, bildet innerhalb des schweizerischen Drei-Säulen-Systems die 1. Säule mit dem Zweck der Existenzsicherung und stellt somit ein gewichtiges Sozialwerk dar. Sie wurde 1948 eingeführt. Damals betrug die Lebenserwartung eines 65-jährigen Mannes 12 und jene einer 65-jährigen Frau rund 13 Jahre. 2020 lag diese Lebenserwartung bei den Männern bei 19 Jahren und bei den Frauen bei 22 Jahren. Also eine deutliche Zunahme, welche sich auch in Zukunft – trotz Corona – verstärken wird. Die Tatsache, dass immer mehr Menschen ein hohes Alter erreichen und somit länger Rente beziehen, stellt die AHV vor enorme Herausforderungen. Hinzu kommt der Fakt, dass während den nächsten 10 bis 15 Jahren die sogenannten Babyboomer ins Rentenalter gelangen. Das finanzielle Gleichgewicht ist nicht mehr gegeben: Die Ausgaben steigen stärker als die Einnahmen.

Verstärkt wird die Schieflage zudem durch den herrschenden Reformstau: In den beiden letzten Jahrzenten sind alle AHV-Reformen gescheitert. Die letzte Vorlage, die «Reform der Altersvorsorge 2020», bei der AHV und berufliche Vorsorge gleichzeitig reformiert werden sollten, wurde im September 2017 von Volk und Ständen abgelehnt. Ohne Reform wird sich die Situation weiter verschlechtern. Die Finanzierung der Renten ist mittelfristig nicht mehr sichergestellt. Es besteht also dringender Reformbedarf.

Was bezweckt die AHV-Reform?

Zwei Hauptziele wurden definiert: Stabilisierung der AHV und Sicherstellung der Finanzierung bis 2030. Um diese zu erreichen, sind folgende Massnahmen vorgesehen:

  • Einheitliches «Referenzalter» 65 (bisher «ordentliches Rentenalter»)
  • Flexibilisierung des Rentenbezugs
  • Erhöhung der Renten bei Arbeitstätigkeit über das Referenzalter hinaus
  • Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,4 Prozent

Einheitliches Referenzalter

Die heutige Bezeichnung «ordentliches Rentenalter» wird durch «Referenzalter» ersetzt. Dieser Begriff ist passender für die neue Ausrichtung: Flexibilisierung des Altersrücktritts. Gleichzeitig wird ein Referenzpunkt für die Berechnung der Altersrente und für die Koordination mit den Leistungen anderer Sozialversicherungen beibehalten. Das Referenzalter bezieht sich somit auf den Zeitpunkt, zu dem die Altersleistungen ohne Abzüge oder Zuschläge ausgerichtet werden, was aber nicht automatisch einen Rückzug aus dem Erwerbsleben bedeutet. Neu soll das Referenzalter einheitlich 65 betragen. Die Umsetzung geschieht, indem das Referenzalter der Frauen etappenweise um jeweils drei Monate pro Jahr von heute 64 auf 65 erhöht wird (siehe nachstehende Tabelle). Interessanterweise galt das einheitliche Rentenalter von 65 für Mann und Frau bereits bei der Einführung der AHV. Dieses wurde erst nachträglich angepasst.

Geplantes höheres Referenzalter für Frauen

GeburtsjahrReferenzalter (bei Inkrafttreten der AHV-Reform 2024
1960 und älter64 Jahre
196164 Jahre und 3 Monate
196264 Jahre und 6 Monate
196364 Jahre und 9 Monate
1964 und jünger65 Jahre

Quelle: Bundesamt für Sozialversicherung, AHV 21
Bei Inkrafttreten der Reform im 2024, würde die Erhöhung erstmals im 2025 beginnen bei den Frauen mit Jahrgang 1961

Zur Abfederung der Erhöhung des Frauenrentenalters sind Kompensationszahlungen an die Frauen einer sogenannten Übergangsgeneration der Jahrgänge 1961 bis 1969 vorgesehen. Es bestehen zwei Optionen:

Erstens: Sie arbeiten einige Monate länger und erhalten einen lebenslangen Zuschlag auf ihre Rente, der aus einem Grundzuschlag besteht. Der Grundzuschlag wird nach Einkommen abgestuft und beträgt:

  • 160 Franken für Jahreseinkommen bis 57’360 Franken
  • 100 Franken für Jahreseinkommen zwischen 57’361 und 71’700 Franken
  • 50 Franken für Jahreseinkommen über 71’701 Franken

Der individuelle Rentenzuschlag wird nach Jahrgang abgestuft und unterliegt nicht der Plafonierung der Altersrente von verheirateten Frauen (siehe nachstehende Tabelle).¨

Geplanter individueller Rentenzuschlag für Frauen

JahrgangReferenzalterAbstufung des Zuschlags in % des Grundzuschlags
196164 Jahre und 3 Monate25%
196264 Jahre und 6 Monate50%
196364 Jahre und 9 Monate75%
196465 Jahre100%
196565 Jahre100%
196665 Jahre81%
196765 Jahre63%
196865 Jahre44%
196965 Jahre25%

Quelle: Bundesamt für Sozialversicherung, AHV21
Lesebeispiel: Eine Frau mit Jahrgang 1961, die über das für sie gültige Referenzalter von 64 Jahren und drei Monaten hinaus bis zum 65. Altersjahr arbeitet, erhält lebenslänglich einen AHV-Rentenzuschlag von 25 Prozent des Grundzuschlags. Bei einem Jahreseinkommen z.B. zwischen 57’361 und 71’700 Franken wären das 25 Franken pro Monat (25 Prozent auf dem Grundschlag von 100 Franken in dieser Einkommenskategorie)

Zweitens: Sie beziehen ihre Rente bereits ab 62 Jahren. Für diese Frauen, die vorzeitig ihre Rente beziehen, wird die AHV-Rente weniger stark gekürzt, aber weniger stark, als wenn sie heute die AHV-Rente vorbeziehen würden (siehe nachstehende Tabelle).

Geplante Rentenkürzung bei vorzeitiger Pensionierung als Frau

JahrgangKürzungssätze in %
Jahreseinkommen
< 57'360 Franken
Jahreseinkommen
57'361 - 71'700 Franken
Jahreseinkommen
> 71'701 Franken
19640%2,5%3,5%
19632%4,5%6,5%
19623%6,5%10,5%

Quelle: Bundesamt für Sozialversicherung AHV21
Lesebeispiel: Wer als Frau mit Jahrgang 1964 vor dem für sie gültigen Referenzalter von 65 in Pension geht und während der Erwerbstätigkeit ein Jahreseinkommen zwischen 57’361 und 71’700 Franken erzielte, erhält eine Rentenkürzung von 2,5 Prozent.

Flexibler Rentenbezug

Mit der Einführung der AHV-Reform wird es möglich sein, die Altersrente zwischen 63 und 70 Jahren zu beziehen. Für Frauen der Übergangsgeneration wird diese Option sogar bereits ab 62 Jahren offenstehen (siehe obige Tabelle). Bisher war ein Vorbezug um maximal zwei Jahre möglich, und die Rente konnte um bis zu  fünf Jahre aufgeschoben werden. Weiter soll neu ein Teilrentenvorbezug und Teilrentenaufschub (zwischen 20 und 80 Prozent) möglich sein. Die Kürzungen bei Vorbezug und Zuschläge bei Aufschub sollen an die durchschnittliche Lebenserwartung angepasst werden. Insbesondere für tiefe Jahreseinkommen sollen die Kürzungen tiefer ausfallen. Diese Massnahme wird einen schrittweisen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen, wie er immer wie mehr dem Bedürfnis unserer heutigen Gesellschaft entspricht.

Anreize für Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach 65

Aktuell muss weiterhin AHV-Beiträge bezahlen, wer im AHV-Alter weiterarbeitet und mit seinem Einkommen den Freibetrag von 1400 Franken pro Monat überschreitet. Diese zusätzlichen AHV-Beiträge erhöhen allerdings die laufende AHV-Rente nicht, weshalb es nicht sehr attraktiv ist, über das Rentenalter hinaus erwerbstätig zu sein. Neu soll es möglich sein, auf den Freibetrag zu verzichten und somit auf dem gesamten AHV-Einkommen Beiträge zu bezahlen, die vollumfänglich der Verbesserung der AHV-Rente dienen. Damit können zukünftig mögliche Beitragslücken durch Weiterarbeit geschlossen und damit die AHV-Rente erhöht werden.

Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,4 Prozent

Die Zusatzfinanzierung der AHV wird in einem separaten Bundesbeschuss geregelt, über den das Volk separat ebenfalls am 25. September 2022 abstimmen wird. Allerdings ist diese Vorlage mit der Abstimmung der AHV-Reform 21 verknüpft. Nur bei Annahme beider Abstimmungen kann die Reform umgesetzt werden. Geplant ist eine Erhöhung des Normalsatzes der Mehrwertsteuer von heute 7,7 auf neu 8,1 Prozent.

Wer sind die Gewinner bzw. Verlierer der AHV-Reform?

Rein aus finanzieller Sicht gehören zu den Gewinnerinnen der geplanten AHV-Reform in erster Linie Frauen mit geringem Einkommen, die kurz vor der Pension stehen. Dagegen sind es vor allem gut verdienende und jüngere Frauen, die eher zu den Verliererinnen zählen. Dies basiert auf dem Umstand, dass lediglich eine Übergangsgeneration von neun Jahrgängen Kompensationsmassnahmen erhält und die Höhe des Zuschlags bei tiefen Einkommen höher ist. Auch müssen die Frauen mit der Reform ein Jahr länger AHV-Beiträge zahlen und erhalten ein Jahr weniger Rente.  

Nichtsdestotrotz macht eine Gleichstellung von Mann und Frau mittels Einführung eines einheitlichen Rentenalters demographisch gesehen Sinn. Allerdings sind ausserhalb der AHV weitere Reformen nötig, etwa Massnahmen zur Durchsetzung des gleichen Lohns für gleiche Arbeit, verbesserte Erwerbstätigkeitsmodelle sowie eine verbesserte Stellung der Frauen innerhalb der beruflichen Vorsorge.

Abgesehen davon geht es darum, die AHV für die nächsten Generationen zu sichern. Somit wird die gesamte Gesellschaft langfristig von der geplanten Reform profitieren.

Welche Auswirkungen hat die AHV-Reform auf die berufliche Vorsorge?

Die Annahme der AHV-Reform hat auch Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge (2. Säule), also auf das Pensionskassensystem:

Höheres Rentenalter

Das einheitliche Referenzalter der AHV wird auch für die Pensionskassen gelten. Weiter werden Frauen und Männer flexibel wählen können, wann zwischen 63 und 70 sie in Pension gehen wollen. Die Vorsorgeeinrichtungen sind allerdings nach wie vor frei, in ihren Reglementen abweichende Pensionierungsalter vorzusehen.

Einschränkung Aufschub Freizügigkeitsgelder im Rentenalter

Der Bundesrat beabsichtigt, die Freizügigkeitsverordnung anzupassen. Das würde dazu führen, dass Freizügigkeitsgelder nur noch über das Referenzalter hinaus aufgeschoben werden kann, wenn jemand erwerbstätig ist (heute ist es möglich diese Gelder bis fünf Jahre über das ordentliche Rentenalter aufzuschieben, auch wenn jemand nicht mehr erwerbstätig ist). Diese Massnahme würde die Steueroptimierungsmöglichkeiten eingrenzen, welche aufgrund eines gestaffelten Bezugs der Vorsorgegelder erzielt werden können.

Teilpensionierung

Auf der anderen Seite hätte man neu auch das Recht, die Gelder aus der Pensionskasse in bis zu drei Schritten zu beziehen. Dies wiederum bedeutet, zusätzliche Steuereinsparmöglichkeiten durch gestaffelte Bezüge der Leistungen aus der Pensionskasse zu erhalten. Solche Teilpensionierungsmöglichkeiten sehen heute bereits einige Pensionskassen vor. Zukünftig würde diese Option jedoch gesetzlich geregelt sein.

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