AHV-Beitragslücken: Wie sie entstehen und was man tun kann

Wer nicht regelmässig in die AHV einzahlt, handelt sich eine Vorsorgelücke ein. Das heisst, jedes fehlende Beitragsjahr führt zu einer lebenslänglichen Kürzung der AHV-Rente. Zudem führen geringe Beiträge dazu, dass nicht die maximale AHV-Rente erreicht wird. Wir erklären, wann solche AHV-Beitragslücken entstehen – und was Sie tun können, um sie zu schliessen.

Wie entstehen AHV-Beitragslücken?

Die monatliche AHV-Altersrente beträgt aktuell maximal 2520 Franken für Einzelpersonen und 3780 Franken für Ehepaare (Stand 2025). Die Höhe ist im konkreten Fall aber abhängig von den Beitragsjahren sowie den jeweils geleisteten Beiträgen (Lohnhöhe). Das heisst: Jedes fehlende Beitragsjahr schmälert die Rente. Wenn Sie also beispielsweise wegen der Kinderbetreuung, einem Studium, einer längeren Reise oder einem Auslandsaufenthalt die AHV-Beiträge nicht Jahr für Jahr bezahlen, entsteht eine Lücke in Ihrer Altersvorsorge. (Es sei denn, dass der Ehepartner den doppelten Mindestbetrag in die AHV einzahlt und so auch den nicht erwerbstätigen Ehepartner absichert.)

Abgesehen von den erwähnten Erwerbsunterbrüchen gibt es aber noch weitere mögliche Ursachen für eine Vorsorgelücke.

Selbstständigerwerbende

Selbstständigerwerbende, die nicht obligatorisch einer Pensionskasse angehören, müssen ihr Alterskapital eigenverantwortlich aufbauen. Als selbständigerwerbende Person ist man ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag AHV-beitragspflichtig. Melden Sie sich an Ihrem Geschäftssitz bei der kantonalen Ausgleichskasse an, damit diese prüfen kann, ob Sie in Ihrer Erwerbstätigkeit die gesetzlichen Voraussetzungen einer Selbstständigkeit erfüllen. Sollten Sie Mitglied eines Berufsverbands sein, melden Sie sich bei der betreffenden Verbandsausgleichskasse.

Grenzgänger

Grenzgängerinnen und Grenzgänger stehen oft vor besonderen Herausforderungen, da am Wohn- und Arbeitsort verschiedene Rentensysteme zur Anwendung kommen. Falls Sie in der Schweiz arbeiten und im Ausland wohnen sind sie normalerweise in der Schweiz sozialversicherungspflichtig. Wohnen Sie andererseits in der Schweiz und üben Sie eine Erwerbstätigkeit im EU-/EFTA-Raum oder in einem Mitgliedstaat mit einem Sozialversicherungsabkommen aus? Dann sind Sie nicht mehr in der AHV der Schweiz versichert. Sie können aber freiwillig der AHV/IV/EO beitreten. Dies befreit Sie allerdings nicht davon, auch dort, wo Sie erwerbstätig sind, Beiträge an die Sozialversicherungen zu zahlen.

Teilzeitarbeit

Wer in einem Teilzeitpensum arbeitet, zahlt weniger in die Pensionskasse und hat somit weniger Kapital bzw. Rente im Alter. Auch die AHV-Rente ist vom tieferen Durchschnittseinkommen betroffen. Dem jährlichen Mindestbeitrag an AHV, IV und EO von aktuell 530 Franken entspricht ein Bruttojahreslohn von knapp 5000 Franken (Stand 2025). Das heisst: Wird dieser Betrag in einem Kalenderjahr nicht erreicht, besteht die Gefahr einer Beitragslücke. Zudem geht mit einem tiefen durchschnittlichen Einkommen auch eine geringere AHV-Rente einher.

Hohes Einkommen

Eine Vorsorgelücke entsteht aber auch bei einem (zu) hohen Lohn. Denn je höher das Bruttoeinkommen, desto kleiner der Anteil, den in der Vorsorge die obligatorischen Leistungen der 1. Säule (AHV) und 2. Säule (Pensionskasse) decken. Beträgt Ihr Jahreseinkommen im letzten Jahr vor der Pensionierung beispielsweise 75’000 Franken, erhalten Sie eine Altersrente von etwa 60 Prozent aus der 1. und 2. Säule. Die restlichen 40 Prozent gelten als Vorsorgelücke. Haben Sie vor Ihrer Pensionierung aber 150’000 Franken verdient, liegt Ihre gesetzlichen Altersleistung bei weniger als 40 Prozent Ihres vorherigen Einkommens. Wichtig: Dies sind Richtwerte, basierend auf den gesetzlichen Mindestanforderungen der 2. Säule. Oftmals sind jedoch nicht nur die Mindestleistungen versichert, sondern zusätzliche Lohnbeiträge. Wie hoch Ihre Rente wirklich ist, hängt von Ihrer Pensionskasse, Ihrem Pensionierungsalter und Ihrer individuellen Lebenssituation ab.

Scheidung

Die während der Ehe einbezahlten Vorsorgebeiträge (AHV, Pensionskasse und Säule 3a) werden grundsätzlich bei der Scheidung gleichmässig auf beide Partner aufgeteilt. Anschliessend sind Sie selber für die Beitragspflicht verantwortlich, wenn Sie nach der Scheidung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen – vor der Scheidung war ein nichterwerbstätiger Partner ja durch die Beiträge des erwerbstätigen Partners versichert (sofern der doppelte Mindestbeitrag einbezahlt wird). Lassen Sie als nicht erwerbstätige Person Ihre AHV-Beitragspflicht prüfen und melden Sie sich dafür bei der Ausgleichskasse im Kanton Ihres Wohnsitzes.

Frühpensionierung

Die AHV-Beitragspflicht endet erst, wenn man sein Referenzalter erreicht hat. Wer vorzeitig in Pension geht, muss folglich weiterhin AHV-Beiträge zahlen. Aber: Frühpensionierte werden von der AHV nicht automatisch dazu aufgefordert, Beiträge zu zahlen. Sie müssen sich bei der Zweigstelle ihrer Wohngemeinde als nichterwerbstätig anmelden, wenn sie keine rentenmindernden Beitragslücken riskieren wollen. Zudem kann die AHV die Beiträge der letzten fünf Jahre nachfordern, wenn sie das Versäumnis feststellt – und zwar samt Verzugszins von bis zu 5 Prozent.

Folge von AHV-Beitragslücken: Rentenkürzung

Wer sich die monatliche Maximalrente sichern will, muss folgende Bedingungen erfüllen:

  • Lückenlose Zahlung: Die AHV-Beiträge müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Lebensjahrs bis zum Erreichen des Referenzalters, also insgesamt 44 Jahre lang, lückenlos eingezahlt worden sein.
  • Durchschnittliches Erwerbseinkommen von 90’720 Franken pro Jahr: Während der lückenlosen Zahlung betrug das durchschnittliche Erwerbseinkommen mindestens 90’720 Franken pro Jahr (Stand 2025).

Für jedes Jahr, in dem keine AHV-Beiträge geleistet wurden, wird die Rente gekürzt. Bei Frauen um 1/43, bei Männern um 1/44 (ab 2025 angeglichen aufgrund des gleichen AHV-Referenzalters von 65 Jahren). Was nach wenig klingt, kann rasch zu einer beträchtlichen Kürzung der AHV-Rente führen.

Anerkennt die AHV Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften?

Wer Kinder aufzieht oder sich um pflegebedürftige Verwandte kümmert, kann sich Erziehungs- bzw. Betreuungsgutschriften anrechnen lassen.

Erziehungsgutschrift: Für jedes Jahr, in dem Sie ein oder mehrere Kinder unter 16 Jahren aufzuziehen hatten, rechnet die Ausgleichskasse eine Erziehungsgutschrift an: einen fixen Betrag in Höhe der dreifachen jährlichen Minimalrente – aktuell also 45’360 Franken (Stand 2025). Um die Höhe der Altersrente zu berechnen, zählt die Ausgleichskasse die Erziehungsgutschriften zum Erwerbseinkommen. Während der Ehe erhält jede Person die halbe Erziehungsgutschrift. Für geschiedene oder nicht miteinander verheiratete Eltern gelten besondere Bestimmungen.

Betreuungsgutschriften: Auch für jedes Jahr, in dem Sie einen oder mehrere pflegebedürftige Verwandte betreuen, rechnet die Ausgleichskasse eine Betreuungsgutschrift an: wiederum einen fixen Betrag in Höhe der dreifachen jährlichen Minimalrente – demnach 45’360 Franken (Stand 2025). Auch hier zählt die Ausgleichskasse die Betreuungsgutschriften zum Erwerbseinkommen, um die Höhe der Altersrente zu berechnen. Während der Ehe erhalten beide Partner die halbe Betreuungsgutschrift. Wichtig: Eine Betreuungsgutschrift ist nicht möglich für ein Jahr, in dem die Ausgleichskasse bereits eine Erziehungsgutschrift anrechnet. Wenn Sie pflegebedürftige Verwandte betreuen, müssen Sie dies jährlich der kantonalen Ausgleichskasse melden.

Wie prüfe ich, ob ich eine AHV-Beitragslücke habe?

Wir empfehlen Ihnen, bei der AHV-Ausgleichskasse Ihren persönlichen Kontoauszug zu bestellen. Aus zwei Gründen: Der Kontoauszug enthält fein säuberlich aufgelistet, welche Einkommen in Ihre künftige AHV-Rente einfliessen. Anhand dieser Zahlen können Sie eine recht zuverlässige Vorausberechnung Ihrer künftigen Renten erstellen. Überdies können Sie damit prüfen, ob bei Ihnen eine AHV-Beitragslücke besteht. Diese Dienstleistung ist gratis.

Zuständige AHV-Anlaufstelle finden

Die AHV ist zwar eine nationale Institution. Doch die Verwaltung der AHV erfolgt dezentral. Mit diesem Link kommen Sie direkt zur Ausgleichskasse Ihres Kantons. Daneben bestehen noch weitere branchenspezifische Ausgleichskassen. Falls Sie unsicher sind, welche Ausgleichskasse für Sie zuständig ist, können Sie dies mit Hilfe Ihres Geburtsdatums und der AHV-Nummer herausfinden.

AHV-Kontoauszug bestellen

Anhand Ihres persönlichen Kontoauszugs sehen Sie, ob bei Ihnen eine Beitragslücke besteht. Diesen sogenannten «IK-Auszug» erhalten Sie kostenlos von Ihrer Ausgleichskasse über dieses Bestellformular. Die Erstellung dauert meist rund drei Wochen.

AHV-Beitragslücken berechnen

Mit dem IK-Auszug verfügen Sie nun über die notwendigen Angaben zu Ihrem bisherigen Einkommen, um eine Prognose Ihrer künftigen Rente zu erstellen. Verheiratete sollten dabei auch die Daten des Ehepartners berücksichtigen. Die Bundesverwaltung hat zur Berechnung ein nützliches Online-Tool erstellt.

Eine Rentenvorausberechnung können Sie ausserdem bei Ihrer Ausgleichskasse in Auftrag geben. Dies ist insbesondere bei einer nahenden Pensionierung sowie bei beruflichen oder familiären Änderungen zu empfehlen. Für Personen über 40 ist die Dienstleistung im Abstand von jeweils fünf Jahren kostenlos. Ansonsten wird eine Gebühr fällig. Bei besonderen Gründen (zum Beispiel Heirat oder Scheidung) entfallen diese Kosten. Hier geht’s zum entsprechenden Antragsformular.

AHV nachzahlen: Wie kann ich Beitragslücken schliessen?

Wichtig ist, dass die Lücke frühzeitig erkannt und berechnet wird, denn es bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, eine Vorsorgelücke zu schliessen.

  1. AHV nachzahlen: Ist die Lücke erst in den letzten fünf Jahren entstanden, können Sie die fehlenden Beträge nachzahlen. Beitragslücken, die früher entstanden sind, können nicht mittels Nachzahlungen wettgemacht werden.
  2. Individuell vorsorgen: Mit einer Einzahlung in die Säule 3a oder einem freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse lassen sich Vorsorgelücken auch ausserhalb der AHV schliessen. Beide Lösungen sind steuerbegünstigt. Zusätzlich können Sparpläne und Wertschriften eine ideale Ergänzung der individuellen Vorsorge darstellen. Dadurch lassen sich die Altersleistungen in der Regel aufbessern.

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