Bankkonto Schweiz: Vorgehen im Todesfall

Der Verlust eines Menschen bereitet Schmerz, und Worte des Trostes sind oft schwer zu finden. Gleichzeitig gibt es nach einem Todesfall viel zu erledigen. Das betrifft u.a. auch das Bankkonto. Dabei möchten wir Sie bestmöglich unterstützen und Ihnen in diesem Beitrag die wichtigsten Fragen beantworten, welche sich im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses bei der Migros Bank ergeben. 

Wie erfährt die Bank vom Tod des Kontoinhabers?

Die Bank wird in der Regel von Angehörigen informiert. Dies kann aber auch durch den Willensvollstrecker, die Erbenvertreterin oder die Erbschaftsverwaltung geschehen, sofern eine solche Funktion eingesetzt worden ist. Für die Meldung im Todesfall kontaktieren Sie am besten die Kundenberaterin oder den Kundenberater der verstorbenen Person oder Sie teilen uns den Todesfall telefonisch, schriftlich oder persönlich in der nächsten Niederlassung mit. Gerne zeigen wir Ihnen die weiteren Schritte persönlich auf – oder Sie nehmen unser Merkblatt Nachlassabwicklung zu Hilfe.

Welche Dokumente benötigt die Bank nach dem Tod eines Kontoinhabers?

Für das weitere Vorgehen benötigen wir folgende Dokumente:

  • eine Kopie der Todesurkunde (auch Sterbeurkunde oder Todesschein genannt)
  • eine Kopie Ihres Ausweises (meldende Person)
  • bei Erben/Erbinnen: eine Kopie eines Zivilstanddokuments, das Sie als pflichtteilsgeschützten Erben bzw. als pflichtteilsgeschützte Erbin legitimiert (z.B. Ausweis über den registrierten Familienstand der verstorbenen Person, Familienbüchlein, Erbenbescheinigung etc.)
  • bei Willensvollstreckung: eine Kopie des Willensvollstreckerzeugnisses

Was geschieht, wenn die Migros Bank Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers erhält?

Sperrung der Kundenbeziehung zum Schutz der Erbinnen und Erben

Sobald wir Kenntnis vom Todesfall haben, sperren wir zum Schutze der Erbinnen und Erben die Kundenbeziehung vorläufig. In beschränktem Ausmass bleiben Zahlungen aber weiterhin möglich. Das heisst, es werden grundsätzlich sämtliche Konten, Depots, Karten und E-Banking-Berechtigungen gesperrt und Daueraufträge sowie Lastschriftverfahren gelöscht. Zahlungseingänge auf diese Konten werden weiterhin verarbeitet.

Sind dringende Zahlungen trotz Kontosperrung möglich?

Zahlungsausgänge können durch einen schriftlichen Antrag der Erbengemeinschaft durchgeführt werden. Bei dringenden Zahlungen im Zusammenhang mit dem Todesfall (z.B. für Bestattungskosten, Arzt, Spitex und Spitalrechnungen) kann der Antrag auch von einem einzelnen Erben bzw. einer einzelnen Erbin eingereicht werden. Voraussetzung ist, dass die Rechnung:

  • auf die verstorbene Kundin bzw. den verstorbenen Kunden lautet,  
  • klar im Zusammenhang mit dem Todesfall steht,
  • die Begleichung der Rechnung im mutmasslichen Interesse sämtlicher Erbinnen und Erben erfolgt
  • und die Rechnung insgesamt als plausibel erscheint

Was passiert mit einem Bankschliessfach im Todesfall?

Der Zutritt zum Bankschliessfach oder Safe ist der Erbengemeinschaft nur als Ganzes erlaubt. Wurde ein Willensvollstrecker eingesetzt, hat ausschliesslich diese Person Zugang zum Bankschliessfach.

Es ist also nicht ratsam, das Testament oder den Vorsorgeauftrag im Banksafe aufzubewahren. Wenn ein legitimierter Erbe alleine Zugang zum Safe möchte, ist dazu die Begleitung durch einen Notar erforderlich. Als Alternative kann das Testament zuhause oder bei einem Notar aufbewahrt werden.

Wer darf auf das Konto zugreifen, wenn der Kontoinhaber verstorben ist?

Wie funktioniert eine Erbengemeinschaft?

Mit dem Ableben des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaberin gehen sämtliche Vermögenswerte bei der Bank an die Erbinnen und Erben über. Diese bilden bis zur definitiven Erbteilung eine Erbengemeinschaft, die nur gemeinsam über den Nachlass verfügen kann (Verfügungsrecht). So ist zum Beispiel für Bezüge oder die Saldierung des Kontos das schriftliche Einverständnis aller mittels Erbschein und Ausweiskopie legitimierten Erbinnen und Erben erforderlich.

Sofern der Erblasser bzw. die Erblasserin mittels Testament einen Willensvollstrecker ernannt und dieser das Mandat angenommen hat, ist der Willensvollstrecker ausschliesslich verfügungsberechtigt. Den Erbinnen und Erben steht in diesem Fall aber weiterhin ein Auskunftsrecht zu.

Das Auskunftsrecht bezieht sich nicht nur auf den Stand des Vermögens per Todestag. Die Bank erteilt auch Auskunft über alle Vorgänge und Verhältnisse bis zum Tod des Erblassers, soweit sie den Nachlass beeinflussen und keine Persönlichkeitsrechte der verstorbenen Person verletzen.   

Was passiert mit gemeinsamen Konten (z.B. Gemeinschaftskonto)?

Gemeinsame Konten werden entsperrt und können vom überlebenden Partner weitergeführt werden, wenn er eine gültige Gemeinsamvereinbarung vorweist und die Partner in der Schweiz wohnhaft sind. Unter diesen Voraussetzungen kann der überlebede Partner über das gesamte Kontoguthaben verfügen. Er bleibt aber bis zum Abschluss der Erbteilung gegenüber den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft auskunftspflichtig.

Wie bleibt der überlebende Partner finanziell handlungsfähig?

Fehlt eine gültige Gemeinsamvereinbarung oder lebte die verstorbene Person im Ausland, kann der überlebende Ehepartner nicht mehr unbeschränkt über gemeinsame Bankkonten verfügen, und es sind nur noch gewisse, mit dem Erbfall zusammenhängende Zahlungen möglich. Im Einzelfall prüft die Migros Bank, ob auch Zahlungen für die Bestreitung des Lebensunterhalts ausgeführt werden können.

Gelten Bankvollmachten im Todesfall weiter?

Bestehende Bankvollmachten, welche von der verstorbenen Kundin bzw. vom verstorbenen Kunden über den Tod hinaus erteilt wurden, können wir gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Bezug auf das Auskunftsrecht nur noch eingeschränkt berücksichtigen. Ein Verfügungsrecht besteht grundsätzlich nicht. Bis zur Erbteilung erlaubt daher die Migros Bank nur in beschränktem Ausmass Zahlungen durch die bevollmächtigte Person aus dem Nachlass. Möglich sind zum Beispiel Bestattungskosten, Arzt- und Spitex-Rechnungen, offene Mieten, Strom/Wasser/Gas und gewisse Aufwendungen des täglichen Bedarfs.

Weitere wichtige Fragen zum Bankkonto im Todesfall

Nehmen Sie sich die Zeit, die Sie brauchen. Im Zusammenhang mit der Bankverbindung sind zusätzlich folgende Fragen relevant:

Wie werden offene Rechnungen und Schulden des Verstorbenen beglichen?

Mit dem Tod einer Person gehen nicht nur deren Vermögen, sondern auch deren Verpflichtungen auf die Erbinnen und Erben über. Das heisst, beispielsweise Rechnungen gehören zur Erbmasse und müssen von den Erbengemeinschaft bezahlt werden – sofern sie noch nicht verjährt sind. Denn manchmal treffen noch Jahre später Rechnungen ein. Das können Rückforderungen für bezogene Sozialhilfe sein oder Rechnungen von Krankenkassen für offene Prämien oder Kostenbeteiligungen (Selbstbehalt, Franchise). Wer nach einem Todesfall keine Schulden erben möchte, kann die Erbschaft ausschlagen. Ein Blick in den Betreibungsauszug hilft bei der Entscheidung.

Wenn der Erblasser bzw. die Erblasserin über eine Hypothek bei der Migros Bank verfügte, benötigen wir auf jeden Fall den Erbschein. Allfällige Grundpfandschulden gehen von Gesetzes wegen auf die Erbinnen und Erben über. Für die Regelung der Hypothek wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Niederlassung.

Was passiert mit laufenden Zahlungen (z.B. Miete, Abos) nach dem Tod des Kontoinhabers?

Mit dem Tod eines Menschen gehen in der Regel auch laufende Verträge auf die Erbinnen und Erben über. Das bedeutet: Die Erbinnen und Erben müssen den Verpflichtungen aus diesen Verträgen nachkommen bzw. bestehende Verträge kündigen. Wie lange die Kündigungsfristen dauern, ist je nach Vertragsbedingung unterschiedlich. Drei Sonderfälle:

  1. Beim Arbeitsvertrag gilt: Stirbt ein Arbeitnehmer, so endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tod.
  2. Bei Mietverträgen hat die Erbengemeinschaft das Recht, die Wohnung mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten ordentlichen Termin zu kündigen – auch wenn im Vertrag eine längere Kündigungsfrist vereinbart worden ist.
  3. Bei Krankenkassenprämien gilt nach einem Entscheid des Bundesgerichts, dass die Prämie der Grundversicherung nur bis zum Todestag geschuldet ist. Zuviel bezahlte Prämien muss die Kasse zurückerstatten.

Wie lange dauert es in der Regel, bis ein Bankkonto nach dem Tod des Inhabers freigegeben wird bzw. aufgelöst werden kann?

Dauer und Vorgehen sind stark von der jeweiligen Situation abhängig. Klar ist: Aufgrund gesetzlicher und regulatorischer Vorschriften sind wir dazu verpflichtet, unsere Geschäftsbeziehungen regelmässig zu dokumentieren. Dies erfolgt zum Schutz unserer Kundinnen und Kunden. Wir erheben daher eine Dossierführungsgebühr bei der Erbfallbearbeitung. Im ersten Jahr ist die Dossierführung kostenlos. Ab dem zweiten Jahr wird eine Dossierführungsgebühr fällig. Genauere Angaben entnehmen Sie bitte unserer Broschüre «Preise für Dienstleistungen».

Können die Konten und Depots umgeschrieben werden?

Falls die Begünstigten nicht bereits Kundinnen und Kunden der Migros Bank sind, eröffnen wir auf Wunsch gerne neue Kundenbeziehungen. Aus gesetzlichen und regulatorischen Gründen ist es uns dabei nicht erlaubt, die Vermögenswerte der verstorbenen Kundin bzw. des verstorbenen Kunden auf einen neuen Namen, z.B. einen Erben bzw. eine Erbin, umzuschreiben. Die Konten bzw. Depots müssen daher aufgehoben und die Guthaben/Titel auf neue Konten bzw. Depots gemäss Auftrag der Erbinnen und Erben bzw. des Willensvollstreckers übertragen werden.

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