Ab dem 4. August müssen Wohneigentümer die Zweithypothek innerhalb von 15 statt wie bisher 20 Jahren abzahlen. Dies sieht die neue Richtlinie der Schweizerischen Bankiervereinigung vor. Wir zeigen Ihnen an einem konkreten Beispiel, wie sich die Tragbarkeitsberechnung dadurch verändert.
Der durchschnittliche Kaufpreis einer Schweizer Eigentumswohnung beträgt derzeit rund 700‘000 Franken. In der nachfolgenden Tragbarkeitsberechnung nehmen wir diesen Betrag als Verkehrswert und gehen weiter von einer Belehnung von 80 Prozent aus. Wie aus der Tabelle ersichtlich ist, erhöht sich die Belastung durch die verkürzte Amortisationsdauer von 4550 auf 6070 Franken. Damit die Kriterien der Tragbarkeit somit weiterhin erfüllt bleiben, steigt das erforderliche Nettoeinkommen von 105‘000 auf 109‘350 Franken. Das entspricht einer Zunahme von 4,1 Prozent.
Die Kalkulation bezieht sich auf selbstgenutztes Wohneigentum. Für Käufer von über 50 Jahren gilt weiterhin die Regelung, dass die Amortisation der Zweithypothek bis zum Erreichen des Rentenalters erfolgen muss. Bestehende Hypothekarverträge sind von der Neuerung nicht betroffen.
Kalkulation | ||
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Verkehrswert | CHF 700'000 | |
Hypothek 80% | CHF 560’000 | |
- 1. Hypothek (67%) | CHF 469’000 | |
- 2. Hypothek (13%) | CHF 91’000 | |
Bisher | Neu | |
Kalkulatorische Zinslast (4.5% von 560’000) | CHF 25’200 | CHF 25’200 |
Nebenkosten (1% von 700’000) | CHF 7000 | CHF 7000 |
Amortisation (91’000 geteilt durch 15 resp. 20 Jahre) | CHF 4550 | CHF 6070 |
Totalkosten | CHF 36’750 | CHF 38’270 |
Benötigtes Nettoeinkommen (die Totalkosten dürfen max. 35% des Nettoeinkommens erreichen) | CHF 105’000 | CHF 109’350 |
Guten Tag, wie steht es mit der Amortisation des 2. Ranges bei einem neuen Abschluss einer bestehenden Hypothek.
Guten Tag
Bei der Verlängerung einer bestehenden Hypothek bleiben die vereinbarten Amortisationsbestimmungen (Rückzahlung innert 20 Jahren resp. bis spätestens zur Pensionierung) bestehen.
Ich war der Meinung, dass die Tragbarkeit mit 33 1/3% und nicht 35% erfüllt ist.
Ist dies falsch?
Guten Tag Herr Harder
Vielen Dank für Ihre Frage! Sie sprechen hier einen wesentlichen Punkt an. Das Total der Belastung darf 35 Prozent des Nettoeinkommens nicht übersteigen. Wenn möglich stellen wir bei der Tragbarkeitsberechnung auf den Nettobetrag ab, weil dieser den effektiv ausbezahlten Lohn (nach Sozial- und anderen Abgaben) darstellt. Nur in Ausnahmefällen, wenn das Nettoeinkommen nicht bekannt ist, stützt sich die Kalkulation auf das höhere Bruttoeinkommen, wobei dann die Gesamtkosten nicht über 33 Prozent steigen dürfen. In der Regel ist die Kalkulation mit dem Nettoeinkommen auch für den Kunden transparenter und einfacher nachvollziehbar.