Wenn der Angehörige plötzlich stirbt

Nach dem Tod eines Kunden sperrt die Migros Bank vorübergehend dessen Konten und Depots. Damit schützt sie die Interessen der Erben. In diesem Zusammenhang tauchen bei den Angehörigen regelmässig Fragen auf.

1. Wie erfährt die Migros Bank vom Tod eines Kontoinhabers?

Die Bank wird in der Regel von Angehörigen informiert. Dies kann auch durch den Willensvollstrecker, Erbenvertreter oder Erbschaftsverwalter geschehen, sofern eine solche Person eingesetzt worden ist.

2. Was geschieht, wenn die Migros Bank Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers erhält?

Die Migros Bank sperrt vorläufig die Geschäftsbeziehung (Ausnahme Gemeinsamkonto, siehe Frage 9). In beschränktem Ausmass bleiben Zahlungen aber weiterhin möglich.

3. Inwieweit haben die Erben Zugriff auf das Konto?

Mit dem Ableben des Kontoinhabers gehen sämtliche Vermögenswerte bei der Bank an die Erben über. Diese bilden bis zur definitiven Erbteilung eine Erbengemeinschaft, die nur gemeinsam über den Nachlass verfügen kann. So ist z.B. für Erbbezüge oder die Saldierung des Kontos das Einverständnis aller Erben nötig. Andererseits erlaubt die Migros Bank, dass Rechnungen im Zusammenhang mit dem Todesfall auch von einzelnen Erben eingereicht werden können.

4. Inwieweit haben auch der Konkubinatspartner und weitere Personen Zugriff auf das Konto?

Der Konkubinatspartner kann zwar vom Erblasser per Testament oder Erbvertrag begünstigt werden. Er erhält dadurch aber nur den Status eines Vermächtnisnehmers und ist als solcher nicht Teil der Erbengemeinschaft, die gemeinsam über den Nachlass verfügt. Ebenso wenig kann die Erbengemeinschaft von sich aus die Verfügungsgewalt über einzelne Konten dem Konkubinatspartner des Erblassers einräumen. (Für alternative Zugriffsmöglichkeiten auf das Konto siehe Fragen 7 und 9.) Neben den Mitgliedern der Erbengemeinschaft können weitere Personen ermächtigt sein, über den Nachlass zu verfügen – nämlich der Willensvollstrecker (zu Lebzeiten vom Erblasser bestimmt), der Erbenvertreter (durch die Erbengemeinschaft bestimmt, soweit nötig) oder der Erbschaftsverwalter (durch die Behörde eingesetzt, z.B. wenn nicht alle Erben bekannt sind).

5. Welche Auskunftsansprüche haben die Erben gegenüber der Bank?

Im Todesfall gehen die vertraglichen Auskunftsansprüche des Kontoinhabers auf seine Erben über. Diese Rechte kann jeder Erbe einzeln und unabhängig von den anderen Erben geltend machen. Auskünfte verlangen können daneben auch der Willensvollstrecker, Erbenvertreter und Erbschaftsverwalter.
Das Auskunftsrecht bezieht sich nicht nur auf den Stand des Vermögens per Todestag. Die Bank erteilt auch Auskunft über alle Vorgänge und Verhältnisse bis zum Tod des Erblassers, soweit sie den Nachlass beeinflussen und damit die Interessen der Erben berühren könnten.

6. Gibt es Dinge, über die die Bank keine Auskunft geben muss?

Die Auskunftsansprüche der Erben werden dort eingeschränkt, wo sie die Persönlichkeitsrechte des verstorbenen Kontoinhabers verletzen. Dies ist der Fall, wenn der Kontoinhaber zu Lebzeiten zum Ausdruck brachte, dass er gewisse Angelegenheiten vor seinen Erben geheim halten wolle. Denkbar ist das z.B. bei Besuchen im Rotlichtmilieu, einer Geliebten oder einem unehelichen Kind. Sollten Erben hierzu Zahlungsdetails verlangen, verweist sie die Bank ans zuständige Gericht; dieses wägt die Auskunftsansprüche der Erben und die Persönlichkeitsrechte des verstorbenen Kontoinhabers gegeneinander ab.

7. Kann der überlebende Partner weiterhin über das Konto verfügen, wenn er eine Bankvollmacht hat?

Die Bankvollmacht erlischt zwar nicht mit dem Ableben des Vollmachtgebers. Sie ist aber quasi «eingefroren», um die Interessen der Erbengemeinschaft zu schützen. Bis zur Erbteilung erlaubt daher die Migros Bank nur in beschränktem Ausmass Zahlungen durch die bevollmächtigte Person aus dem Nachlass – z.B. für Bestattungskosten, Arzt- und Spitexrechnungen, Mieten, Strom/Wasser/Gas, Aufwendungen des täglichen Bedarfs usw.

8. Hat die notariell beglaubigte Generalvollmacht im Umgang mit der Bank eine höhere Rechtskraft als die Bankvollmacht?

Nein. Die Bankbranche akzeptiert im Grundsatz nur Vollmachten, die auf ihren eigenen Dokumenten ausgestellt worden sind. Indem eine Bank einzig die bei ihr hinterlegten Bankvollmachten anerkennt, stellt sie im Kundeninteresse sicher, dass niemand mit einer allenfalls veralteten und mittlerweile widerrufenen Vollmacht Finanzgeschäfte zum Nachteil des Erblassers tätigen kann. Zudem sind Bankvollmachten spezifisch auf das Bankgeschäft zugeschnitten und vermeiden dadurch missverständliche Formulierungen und Inhalte.

9. Gibt es Alternativen zur Bankvollmacht, um den überlebenden Partner finanziell handlungsfähig zu halten?

Am einfachsten ist, wenn die Lebenspartner je ein separates Konto auf ihre eigenen Namen eingerichtet haben. Eine zweite Alternative ist das Gemeinsamkonto: Es erlaubt dem überlebenden Partner, über das gesamte Vermögen zu verfügen. Bis zum Abschluss der Erbteilung bleibt er allerdings gegenüber den Mitgliedern der Erbengemeinschaft auskunftspflichtig.

10. Soll man den überlebenden Partner zum Willensvollstrecker machen?

Je nach Komplexität der Familienkonstellation, z.B. bei Kindern aus früheren Ehen, kann es Probleme bereiten, wenn der überlebende Partner die Willensvollstreckung übernimmt anstelle einer Drittperson. Zudem ist zu beachten, dass die Funktion des Willensvollstreckers mit erheblichen Pflichten verbunden ist, die einen Laien überfordern können.

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11 Kommentare zu Wenn der Angehörige plötzlich stirbt

  1. zu Ziff. 4:
    «Der Konkubinatspartner kann zwar vom Erblasser per Testament oder Erbvertrag begünstigt werden. Er erhält dadurch aber nur den Status eines Vermächtnisnehmers und ist als solcher nicht Teil der Erbengemeinschaft, die gemeinsam über den Nachlass verfügt. Ebenso wenig kann die Erbengemeinschaft von sich aus die Verfügungsgewalt über einzelne Konten dem Konkubinatspartner des Erblassers einräumen.»

    Kommentar dazu: Die Ausführungen sind nicht korrekt. Der Konkubinatspartner kann nicht nur als Vermächtnisnehmer, er kann (anstelle oder zusätzlich) auch als Erbe eingesetzt werden und wird dann Teil der Erbengemeinschaft.

    Mit freundlichen Grüssen
    M. Zeltner, Rechtsanwalt und Notar

    1. …. bzw. ist, falls er (rechtsgültig) als Alleinerbe eingesetzt wird, dann einzig verfügungsberechtigt

  2. Guten Tag

    Mein Mann ist verstorben. Er hat bei der Migros Bank Jugendsparkonto und Fonds auf den Namen der Kinder. Die Kinder sind 16 und 14 Jahre alt. Meine Frage ist: Gehen Konten und Fonds der Kinder in die Erbemasse oder gehören direkt den Kindern?
    Danke im Voraus.

    1. Guten Tag
      Direkt an die Kinder gehen nur Vermögen aus der Säule 3a. Ein Jugendsparkonto zählt nicht dazu – und ein Fonds nur dann, wenn es sich um einen Vorsorgefonds handelt, der im Rahmen der Säule 3a erworben wurde.
      Freundliche Grüsse, Urs Aeberli

  3. Eine geschlechtsneutrale Formulierung für Kontoinhaber und Kontoinhaberinnen oder Erben und Erbinnen kennt man heute oft mit I: KontoinhaberInnen, ErbInnen.
    Wem dies zu schwerfällig ist, könnte abwechselnd weibl./männl. formulieren. Beispielsweise in Abschnitt 6: «(…) Persönlichkeitsansprüche der verstorbenen Kontoinhaberin verletzen. Dies ist der Fall, wenn die Kontoinhaberin (…) brachte, dass sie (….), einem Geliebten, (…) der Erben und Persönlichkeitsrechte der verstorbenen Kontoinhaberin gegeneinander ab.»

    1. Guten Tag
      Besten Dank für die Anregungen. Wir bemühen uns um möglichst geschlechtsneutrale Formulierungen. Das heisst, wenn Frauen und Männer gemeint sind, sollen auch beide genannt werden. Gleichzeitig sollen die Texte aber möglichst leserfreundlich bleiben. Daher kommt eine Schreibweise mit grossem Binnen-I nicht in Frage, weil sie bei vielen Leserinnen und Lesern immer noch ein Stolpern beim Textfluss bewirkt.
      Freundliche Grüsse, Urs Aeberli

  4. Herr Aeberli, eine Frage bzgl. dem Tode eines Ehepartners
    Ausgangslage ist ein notariell beglaubigter Ehevertrag mit dem ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung und ein Gemeinsamkonto bei der Bank.
    Hierbei findet ja noch keine Erbaufteilung statt, sonden das Gesamtvermögen geht auf den überlebenden Ehegatten über.
    Bin ich richtig in der Annahme, dass sich für den überlebenden Ehegatten im Zugriff auf das Bankkonto/E-Banking keine Einschränkungen ergeben?

    1. Sehr geehrter Herr Fischer
      Das ist korrekt, mit einem Gemeinsamkonto haben Sie weiterhin Zugriff auf das Bankkonto.
      Freundliche Grüsse, Urs Aeberli

  5. Guten Tag
    Meine Frage: Wann öffnen Sie den Banksafe dem Steueramt?
    Mit bestem Dank und freundlichen Grüssen

    1. Guten Tag
      Die Erben sind selber verantwortlich, den Inhalt des Banktresors gegenüber den Steuerbehörden zu deklarieren.
      Freundliche Grüsse, Urs Aeberli

  6. Ich finde diesen Artikel interessant, gibt er doch detailliert Auskunft, wie nach heutiger Gesetzeslage die Bank gegenüber dem überlebenden Partner inbezug auf den Geldbezug ab einem Konto vorgehen muss.
    Aufgrund dieses Artikels werde ich meine Frau so absichern, dass der Geldbezug möglich ist. Es wäre nett, wenn Sie mir diesen Artikel in Papierform zustellen könnten oder als PDF.
    Mit bestem Dank und freundlichen Grüssen

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