Scheidung: Gerechtere Aufteilung der Vorsorgegelder seit Anfang 2017

Der Bundesrat hat die Aufteilung der Vorsorgegelder im Scheidungsfall neu geregelt. Die Änderungen stellen eine Verbesserung für Ehegatten dar, die während der Ehe nicht oder nur teilweise erwerbstätig waren.

Die neuen Gesetzesbestimmungen resp. Verordnungsänderungen sind am 1.1.2017 in Kraft getreten. Sie bezwecken eine gerechtere Aufteilung des Guthabens aus der beruflichen Vorsorge bei einer Scheidung unter Eheleuten oder einer Auflösung einer registrierten Partnerschaft. Bestehende Renten aus bisherigen Scheidungsurteilen können unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb eines Jahres in Vorsorgerenten nach neuem Recht umgewandelt werden.

Mit der neuen Regelung werden diverse Benachteiligungen aufgehoben.

Der bisherige Grundsatz, dass die Vorsorgegelder unter den Eheleuten hälftig aufgeteilt werden, gilt nach wie vor. Bei der Aufteilung der Gelder wird aber neu auf den Zeitpunkt der Einleitung und nicht mehr das Ende des Scheidungsverfahrens abgestützt.

Zudem führt die Tatsache, dass der Vorsorgeausgleich auch dann erfolgt, wenn ein Ehegatte bereits pensioniert oder invalid ist, ebenfalls zu einer wesentlichen Verbesserung. Bisher wurde in diesen Fällen das Guthaben nicht mehr aufgeteilt, sondern es wurde eine einmalige Abfindung ausbezahlt.

Mit der Anpassung, dass die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen neu der Zentralstelle 2. Säule periodisch alle Inhaber von Vorsorgeguthaben melden müssen, wird eine weitere Schwachstelle abgeschafft. Die Scheidungsgerichte kontrollieren, dass keine Vorsorgeguthaben der Teilung entzogen werden. Weitere Bestimmungen stellen sicher, dass während der Ehe kein Vorsorgeguthaben ohne das Wissen des Ehegatten ausgezahlt wird und dass bei einem Vorsorgeausgleich ein fairer Anteil des Altersguthabens an den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge übertragen wird.

Einen Fortschritt stellt zudem auch die Möglichkeit dar, dass Personen, die bei einer Scheidung selbst nicht bei einer Pensionskasse versichert sind, sich der Auffangeinrichtung BVG anschliessen und somit die Möglichkeit haben, das Guthaben später in eine Rente umzuwandeln.

Die Übergangsregelung ermöglicht es bereits Geschiedenen, ebenfalls von den Verbesserungen zu profitieren.

Falls nach bisherigem Recht geschiedenen Personen die Entschädigung in Form einer Rente zu Lasten des Ehegatten zugesprochen wurde, verlieren diese Personen diesen Anspruch, falls der geschiedene Ehegatte stirbt. Die Hinterlassenenrente ist oftmals viel tiefer als die ursprüngliche Entschädigung. Damit solche Personen auch vom neuen Recht profitieren können, sieht die Gesetzesrevision für sie eine Übergangsregelung vor. Bis zum 31. Dezember 2017 können sie unter bestimmten Voraussetzungen beim Scheidungsgericht den Antrag stellen, diese Entschädigungszahlung unter Ex-Eheleuten in eine neue lebenslange Vorsorgerente umwandeln zu lassen.

Die Leistungen in der beruflichen Vorsorge sind für diejenigen Personen, die Betreuungsaufgaben wahrnehmen, oftmals ungenügend.

Als Folge des Familiennachwuchses reduzieren die Mütter oftmals ihr Arbeitspensum oder geben die Berufstätigkeit vollständig auf. Damit verbunden ist eine Reduktion resp. ein Wegfall des Erwerbseinkommens. Dies wiederum führt zu reduzierten oder fehlenden Leistungen innerhalb der beruflichen Vorsorge und somit zu einer Gefährdung der persönlichen Altersvorsorge.

Solange die Ehe andauert und davon ausgegangen werden kann, dass das Haushaltseinkommen durch den erwerbstätigen Ehemann sichergestellt ist, stellt dies kein Problem dar. Im Scheidungsfall sieht dies jedoch anders aus, weil ab diesem Zeitpunkt die nichterwerbstätige Frau nicht mehr im selben Umfang von der Vorsorgedeckung des erwerbstätigen Ex-Mannes profitieren kann. Dies wirkt sich vor allem in der beruflichen Vorsorge aus. Der Anschluss an die berufliche Vorsorge ist nämlich erst ab einer bestimmten Höhe des Erwerbseinkommens möglich und somit für Nicht- oder nur Teilzeit-Erwerbstätige schwer zugänglich. Für diese Personen stellt die Möglichkeit, das Guthaben aus der Teilung in eine BVG-Auffangeinrichtung einzuzahlen, eine wesentliche Verbesserung dar.

Wichtig ist, eine Neubeurteilung der Vorsorgesituation vornehmen zu lassen.

Als Folge der Scheidung findet eine Aufteilung der während der Ehe erwirtschafteten Vermögenswerte statt. Das angesparte Guthaben aus der Pensionskasse macht in der Regel den grössten Anteil aus. Nicht nur aufgrund der Aufteilung resultiert oftmals eine tiefere Vorsorgedeckung, sondern auch deshalb, weil eine Reihe von Leistungen aus der 1. Säule (AHV) und 2. Säule (BVG) davon abhängen, ob und wie lange man verheiratet ist.

Es ist deshalb unerlässlich, sich einen Überblick über die als Folge der Scheidung reduzierten Vorsorgeleistungen zu verschaffen und geeignete Schritte zur Schliessung von allfälligen Vorsorgelücken zu tätigen. In Frage kommen insbesondere die folgenden Massnahmen:

  • Wiederaufnahme der Berufstätigkeit (gilt vor allem für Frauen, selbstverständlich auch für Männer, die ihr Arbeitspensum zu Gunsten der Familie reduziert oder gar aufgegeben haben)
  • Anschluss an die Auffangeinrichtung prüfen (für diejenigen Partner, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind)
  • Einkauf in die Pensionskasse (Voraussetzung ist das Vorhandensein einer entsprechenden Deckungslücke sowie freier Mittel)
  • Abschluss von Versicherungslösungen zur Abdeckung der Risiken Invalidität, Todesfall und Alter (Deckungsmöglichkeiten hängen von der Höhe des Einkommens ab)
  • Sparen mittels der gebundenen und/oder freien Vorsorge

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2 Kommentare zu Scheidung: Gerechtere Aufteilung der Vorsorgegelder seit Anfang 2017

  1. Guten Tag
    Gilt das Datum der gerichtlichen Trennung bereits als «Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens» oder erst das Datum, an welchem effektiv die Scheidung verlangt wird?

    1. Guten Tag
      Es wird auf den gleichen Zeitpunkt wie im Güterrecht abgestellt, d.h. auf den Zeitpunkt, in dem das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Es werden also die Ansprüche ausgeglichen, die vom Zeitpunkt der Eheschliessung bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben wurden. Massgebend ist somit neu der Zeitpunkt, in dem ein gemeinsames Scheidungsbegehren oder eine Scheidungsklage eingereicht wird (Art. 274 ZPO). Somit gilt nicht das Datum der gerichtlichen Trennung.
      Freundliche Grüsse, Jeannette Schaller

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