Nein zur Altersvorsorge 2020 – Finanzplanung wird nun noch wichtiger

Der Abstimmungskampf war spannend bis zur letzten Minute – und das Resultat kaum absehbar. Nun sind die Würfel gefallen. Die Reform der Altersvorsorge ist überraschend klar gescheitert. 52,7% haben nein gesagt zur Vorlage. Die Verfassungsänderung für die Erhöhung der Mehrwertsteuer scheiterte knapp mit 50,1%.

Die Finanzierungsprobleme unserer Sozialwerke in der Schweiz bleiben ungelöst. Ja, sie dürften sogar noch akuter werden, je länger zugewartet wird. Eigentlich müsste jetzt schnell ein neuer Reformvorschlag vom Bundesrat folgen. Ob dies der Fall sein wird oder nicht, da gehen die Meinungen auseinander. Unbestritten bleibt, dass Handlungsbedarf sowohl in der 1. Säule (AHV) als auch in der 2. Säule (BVG, berufliche Vorsorge) besteht, um die Renten der zukünftigen Pensionierten zu sichern.

Wenn die Babyboomer in Pension gehen

Die Tatsache, dass die geburtenstarke Babyboomer-Generation in den nächsten 10 bis 15 Jahren in Rente gehen wird, führt dazu, dass der Finanzierungsbedarf in der AHV zunehmen wird. Auch dürften die angesparten Gelder in der beruflichen Vorsorge aufgrund der steigenden Lebenserwartung und des tiefen Zinsumfeldes nicht mehr ausreichen, um die Renten der zukünftigen Pensionierten sicherzustellen.

Viele Pensionskassen haben bereits gehandelt

Das Vorsorgesystem in der Schweiz beabsichtigt, dass die Renten aus der AHV und der beruflichen Vorsorge 60 Prozent des letzten Salärs ersetzen. Für den überobligatorischen Teil, also für Lohnanteile über 84 600 Franken, legt das Gesetz keine Mindestleistungen fest. Mehr als 80 Prozent der Arbeitnehmer haben jedoch eine berufliche Vorsorge, die über das Obligatorium hinausgeht, weil ihre Pensionskasse bessere Leistungen vorsieht oder weil sie mehr verdienen. In diesem überobligatorischen Bereich können die Pensionskassen den Umwandlungssatz weitgehend selber bestimmen und den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. Diese Anpassungen haben viele Pensionskassen aufgrund der höheren Lebenserwartung sowie der tiefen Renditen bereits heute gemacht. Dies hat zur Folge, dass die Rentenleistungen der zukünftigen Rentner markant tiefer ausfallen werden.

Sparen mittels Selbstvorsorge wird unausweichlich

Wer den gewünschten Lebensstandard im Alter beibehalten möchte, kommt nicht darum herum, den Aufbau seiner Altersvorsorge selbst in die Hand zu nehmen. Dies betrifft vor allem Personen, die kurz vor der Pensionierung stehen versichert sind. Sie haben geringe Möglichkeiten, die durch die Senkung des Umwandlungssatzes hervorgerufene Lücke der Altersvorsorge durch Sparen bis zur Pensionierung zu decken.

Um die Einkommenslücke nach der Erwerbsaufgabe abzudecken, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Sparen mittels der gebundenen Vorsorge 3a (bringt Steuervorteile).
  • Sparen mittels der freien Vorsorge 3b (flexible Sparmöglichkeit)
  • Einkauf in die Pensionskasse (verbessert das Altersguthaben und hilft, Steuern zu sparen). Zu beachten: Nach erfolgtem Einkauf dürfen während drei Jahren keine Kapitalbezüge getätigt werden.
  • Stufenweise Pensionierung (hilft, Steuerbelastung erheblich zu senken)

Planung der eigenen Finanzen wird notwendiger denn je

Nicht nur das Ansparen von zusätzlichem Kapital zur Deckung der lebenslänglichen Einkommenslücke im Alter gilt es, rechtzeitig anzugehen. Auch der Bezug der Vorsorgegelder ist ein gewichtiger Aspekt der Pensionsplanung.

Die Auseinandersetzung mit der Frage, ob man sich frühzeitig, schrittweise oder gar aufgeschoben pensionieren lassen möchte, ist zentral. Beim Festlegen des Pensionierungszeitpunktes gilt es sowohl aus steuer- wie auch vorsorgerechtlicher Sicht einiges zu berücksichtigen.

Die nachfolgende Grafik zeigt auf, in welchem Zeitraum die Leistungen der verschiedenen Säulen maximal verfügbar sind.


Wichtig dabei sind die folgenden Aspekte:

  • AHV: Bei der AHV bedeutet dies, dass aktuell Männer ihre Rente im Alter von 65 und Frauen im Alter von 64 ordentlich beziehen können. Ein Vorbezug von einem oder zwei Jahren vor dem ordentlichen Rentenalter ist möglich. Die Kürzung der vorgezogenen Altersrente gilt für die gesamte Rentendauer und beträgt 6.80 Prozent pro Vorbezugsjahr. Eine Beitragspflicht besteht während der Vorbezugsdauer weiter. Die während der Vorbezugsdauer geleisteten Beiträge sind nicht rentenbildend. Der Aufschub kann für mindestens ein und maximal fünf Jahre nach dem ordentlichen Rentenalter erfolgen. Der Aufschub führt zu einer Rentenerhöhung. Die geleisteten Beiträge hingegen sind nicht mehr rentenbildend und gelten als Solidarbeiträge.
  • Berufliche Vorsorge: Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann ein flexibles Rentenalter vorsehen; ein Altersrücktritt ist jedoch frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr möglich. Die Altersrente kann je nach Reglement als Rente, als einmalige Kapital- oder als Teilkapitalauszahlung bezogen werden. Die Kapitalauszahlungen sind rechtzeitig bei der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung zu beantragen.
    Ein Aufschub der Leistungen ist unter der Voraussetzung einer Weiterarbeit bis Alter 70 möglich.
  • Freizügigkeits-Guthaben: Das Kapital ist gesetzlich bis fünf Jahre vor dem Erreichen des AHV Rentenalters gebunden. Ein Vorbezug ist aufgrund der folgenden Gründe möglich:
    • Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum
    • Rückzahlung einer Hypothek auf selbstgenutztem Wohneigentum
    • Aufnahme einer beruflichen Selbständigkeit
    • Endgültiges Verlassen der Schweiz (Einschränkung EU/EFTA)
    • Das gesamte Vorsorgeguthaben ist geringer als ein Jahresbeitrag bei der letzten Vorsorgeeinrichtung
    • Vollinvalidität

    Der Aufschub ist bis spätestens Alter 70 möglich.

  • Säule-3a-Guthaben: Die Auszahlung der Leistung erfolgt frühestens ab dem 60. Altersjahr bei Männern und ab dem 59. Altersjahr bei Frauen. Ein vorzeitiger Bezug der Gelder aus der Säule 3a ist altersunabhängig unter anderem in folgenden Fällen möglich:
    • Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
    • Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum
    • Rückzahlung einer Hypothek auf selbstgenutztem Wohneigentum
    • Definitiver Wegzug aus der Schweiz
    • Vollinvalidität

    Wer nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV weiterhin erwerbstätig ist, kann den Bezug höchstens fünf Jahre aufschieben und weiterhin Beiträge in die Säule 3a einzahlen.

Beim Festlegen des Pensionierungszeitpunktes gilt es sowohl aus steuer- wie auch vorsorgerechtlicher Sicht einiges zu berücksichtigen. Je nach Konstellation können dadurch mehrere Tausend Franken gespart werden.

Die Finanzplanungs-Spezialisten der Migros Bank unterstützen Sie gerne auf Ihrem Weg zur finanziellen Sicherheit.

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4 Kommentare über “Nein zur Altersvorsorge 2020 – Finanzplanung wird nun noch wichtiger”

  1. Habe ein Konto Vorsorge 3 (ohne PK) bei der M-Bank seit 2005.
    Alter Jg 1958 – bin nicht im Arbeitsprozess (Keine Anstellung- Hausfrau).
    Kann ich auf das Konto einzahlen/sparen ?
    Bis jetzt bin ich informiert, dass das nur geht, wenn ich einen Arbeitgeber habe.
    Bitte informieren Sie mich, und, wie hoch der Jahresbeitrag sein darf <Steuerabzug)
    Freundliche Grüsse

    1. Guten Tag
      Einzahlungen in die Gebundene Vorsorge 3a können nur unter der Voraussetzung getätigt werden, dass ein AHV-pflichtiges Einkommen vorhanden ist. Da Sie nicht erwerbstätig sind, trifft dies in Ihrem Fall nicht zu. Die Gelder Ihres Gebundenen Vorsorge 3a-Kontos können Sie frühestens 5 Jahre vor (Alter 59) oder spätestens beim Erreichen Ihres ordentlichen Pensionierungsalter (Alter 64) beziehen. Dies, auch wenn Sie keine Einzahlungen mehr tätigen. Bis zur Auszahlung der Vorsorgegelder müssen Sie weder Vermögens- noch Einkommenssteuer für die Erträge zahlen.
      Freundliche Grüsse
      Jeannette Schaller

  2. Guten Tag Frau Schaller
    Welche Folgen hat es, wenn ich mich mit 63 frühpensionieren lasse und trotz AHV-Beitragspflicht die letzten 2 Jahre keine AHV einzahle?
    Freundliche Grüsse Hermi

    1. Guten Tag
      Grundsätzlich endet Ihre AHV-Beitragspflicht erst, wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Für Männer liegt dieses bei 65 Jahren. Falls Sie die Beiträge nicht lückenlos bezahlen, entstehen sogenannte Fehljahre, die zu einer lebenslänglichen Kürzung der AHV-Rente führen können.
      Als Grundlagen für die Berechnung der AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger dienen das Vermögen und das 20-fache jährliche Renteneinkommen.
      Zu beachten ist bei Verheirateten, dass keine eigenen Beiträge bezahlt werden müssen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von 956 Franken (doppelter Mindestbei¬trag) entrichtet.
      Freundliche Grüsse
      Jeannette Schaller

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