Meistbegünstigung: So vermeiden Sie den Erbstreit mit Ihren Kindern

Wenn Ehepaare keine Vorkehrungen für den Todesfall treffen, können bei der Erbteilung Probleme mit dem gemeinsamen Wohneigentum entstehen. Besonders dann, wenn die Kinder auszuzahlen sind und das Geld dazu fehlt. Dagegen lässt sich einfach vorsorgen: mit der so genannten Meistbegünstigung.

Die beiden Rentner Yvette und Marc Bianchi sind stolz auf ihr Einfamilienhaus. Praktisch alle ihre gemeinsamen Ersparnisse haben sie während der Ehe in dieses Wohnobjekt gesteckt, dessen Wert abzüglich Hypothek auf 500‘000 Franken geschätzt wird. Daneben verfügen sie über ein freies Vermögen von 50‘000 Franken, denn kürzlich hat Marc seine hochbetagt verstorbene Tante beerbt.
Weniger stolz sind die beiden auf ihre beiden erwachsenen Kinder – die Beziehung zum Nachwuchs ist höchst gespannt. Angesichts dessen fürchten Yvette und Marc, dass es dereinst zum Erbstreit kommt, wenn einer von ihnen verstirbt.

Eine ungemütliche Ausgangslage

Die Ausgangslage für Yvette und Marc ist tatsächlich ungemütlich. Es gilt die gesetzliche «Standardlösung», weil sie keine andere Abmachung mittels Ehevertrag, Testament oder Erbvertrag getroffen haben. Demzufolge erhielte Yvette bei Marcs Tod nur die Hälfte des Hauses, also 250‘000 Franken. Die anderen 250‘000 Franken und Marcs Erbschaft von 50‘000 Franken fielen in den Nachlass, der hälftig unter Yvette und den gemeinsamen Kindern aufzuteilen wäre (siehe Textbox).
Yvette bekäme also insgesamt 400‘000 Franken (250‘000 + 150‘000). Den Kindern müsste sie 150‘000 Franken ausbezahlen, dies bei lediglich 50‘000 Franken flüssigen Mitteln. Je nach aktueller Belehnungshöhe und finanzieller Tragbarkeit könnte die fehlende Summe durch eine Aufstockung der Hypothek beschafft werden. Wäre dies nicht möglich, müsste Yvette unter Umständen das Haus verkaufen, um die finanziellen Ansprüche der Kinder zu befriedigen.

Ein Erbverzicht der Kinder oder ein Darlehen an sie sind keine echten Alternativen.

Am einfachsten wäre, der Nachwuchs würde bis zum Tod des zweiten Elternteils auf den Antritt des Erbes verzichten. Dafür aber müssten die Kinder ihr notariell beglaubigtes Einverständnis geben, und dazu wären sie kaum bereit. Alternativ könnte der überlebende Ehegatte den Kindern die Einräumung eines Darlehens in der Höhe des geschuldeten Erbteils anbieten – hierfür ist zwar kein notariell zu beurkundender Erbvertrag nötig, aber wiederum das Einverständnis der Kinder.

Meistbegünstigung – ohne Zustimmung der Nachkommen möglich

Als Ausweg bietet sich Yvette und Marc die so genannte Meistbegünstigung, denn sie erfordert keine Zustimmung der Kinder. Sie greift auf zwei Ebenen: erstens auf der güterrechtlichen mit einem Ehevertrag, zweitens auf der erbrechtlichen mit einem Testament oder Erbvertrag.

Die Meistbegünstigung greift auf zwei Ebenen: auf der güterrechtlichen und auf der erbrechtlichen.

In einem ersten Schritt schliessen also Yvette und Marc einen notariell beglaubigten Ehevertrag ab, der die gesamte so genannte Errungenschaft dem überlebenden Ehepartner zuweist. Im konkreten Fall handelt es sich um das gemeinsam während der Ehe finanzierte Haus. Infolgedessen flössen bei Marcs Tod nur noch die von ihm geerbten 50‘000 Franken seiner Tante in den Nachlass, der zwischen dem überlebenden Ehepartner und den Kindern zu teilen wäre. Dadurch erhielte Yvette 525‘000 Franken (500‘000 + 50‘000 ÷ 2), die Kinder 25‘000 Franken.

Der Anspruch der Kinder lässt sich in einem zweiten Schritt noch weiter verringern. Dafür setzen Yvette und Marc ein Testament oder einen öffentlich beurkundeten Erbvertrag auf, in dem die Kinder nicht die Hälfte des Nachlasses erhalten, sondern auf den Pflichtteil von 3/8 gesetzt werden. Damit wären den Kindern statt 25‘000 nur noch 18‘750 Franken auszuzahlen. Alternativ können Yvette und Marc im Testament bzw. Erbvertrag auch vereinbaren, dass der überlebende Partner vom Nachlass ¼ zum Eigentum und ¾ zur lebenslänglichen Nutzniessung erhält. Mit dieser Variante flösse zu Yvettes Lebzeiten überhaupt kein Bargeld an die Kinder, und Yvette könnte weiter im Haus wohnen oder es vermieten.

Wiederverheiratung – wenn sich das Warten nicht auszahlt

Das Beispiel zeigt: Die Meistbegünstigung geht klar zulasten der Nachkommen. Die beiden Kinder von Yvette und Marc trösten sich, dass sie mit dem Tod des zweiten Elternteils den vollen Erbteil erhalten. Das wäre allerdings nicht der Fall, wenn dieser Elternteil nochmals heiratet. Dann nämlich wäre der neue Ehepartner erbberechtigt.
Daher werden die beiden Kinder ihre Eltern bitten, eine Wiederverheiratungsklausel im Testament, Ehe- oder Erbvertrag vorzusehen. Diese bestimmt z.B., dass bei einer Wiederverheiratung des überlebenden Partners die Kinder umgehend jener Betrag ausbezahlt erhalten, auf den sie beim Tod des ersten Elternteils gemäss gesetzlicher Erbfolge Anspruch gehabt hätten.

Ähnliche Beiträge

20 Kommentare zu Meistbegünstigung: So vermeiden Sie den Erbstreit mit Ihren Kindern

  1. Sehr geehrter Herr Aeberli
    Besten Dank für Ihren wertvollen Artikel, auch wenn er schon 2 Jahre zurückliegt.
    Mein Eltern haben genau das getan, was Sie als Allerheilmittel («Meistbegünstigung in Form eines Ehe- und Erbevertrages) anpreisen. Und siehe da, der Erbgang wird blockiert, weil ein Familienmitglied bei der erforderlichen Grundstückübertragung von der Erbengemeinschaft (Elternteil und Kinder) an die Mutter sein Einverständnis verweigert! Das Grundbuchrecht ist demnach nicht gut auf das Erbrecht abgestimmt. Was nützt die Meistbegünstigung im Erbrecht, wenn die Errungenschaft (Immobilie) am Todestag zunächst in die Erbmasse der Erbengemeinschaft fällt, das Haus im Grundbuch ohne Unterschriften der Kinder (!) automatisch auf die Erbengemeinschaft übertragen wird und nun – als letzter Akt – das Haus mit Unterschriftenpflicht der Kinder an die Mutter übertragen werden muss? Besten Dank im Voraus für Ihre Antwort.
    H.R. Meier

    1. Sehr geehrter Herr Meier

      Tatsächlich ist es im beschriebenen Fall so, dass in einem ersten Schritt die Erben (Erbengemeinschaft) gestützt auf die Erbenbescheinigung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Dies liegt daran, dass die Erben trotz vereinbarter Meistbegünstigung mit dem Tod des Erblassers (Gesamt-)Eigentümer des Nachlasses, also auch des Grundstücks, werden. Im Rahmen der anschliessenden güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung können sich die Erben auf die Verteilung der Vermögenswerte (inklusive Grundstück) einvernehmlich einigen. Sind die Kinder nicht gewillt, ihre Unterschrift unter einen Erbteilungsvertrag zu setzen, welcher der ehe- und erbvertraglich vereinbarten Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten Rechnung trägt und das Grundstück diesem zuweist, muss der überlebende Ehegatte seine Ansprüche nötigenfalls gerichtlich gegenüber den übrigen Erben (hier den Kindern) durchsetzen. In einem solchen Fall würde das Gericht dem überlebenden Ehegatten das Grundstück zuweisen, soweit der Ehe- und Erbvertrag dem überlebenden Ehegatten den entsprechenden Anspruch verleiht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorschlagsbeteiligung allein in vielen Fällen nicht ausreicht. Es empfiehlt sich, im Ehe- und Erbvertrag zudem mit Teilungsvorschriften zu operieren und den konkreten Vermögenswert (hier das Grundstück) dem überlebenden Ehegatten zuzuweisen oder ihm gegebenenfalls ein Wahlrecht einzuräumen. Folglich hilft die vereinbarte Meistbegünstigung dem überlebenden Ehegatten insofern, als dass er, wenn ein Kind «die Unterschrift» zur Übertragung des Grundstücks an den überlebenden Ehegatten nicht leisten will, das Gericht anrufen kann.

      Soll vermieden werden, dass die Erbengemeinschaft bzw. die Erben in einem ersten Schritt als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen werden, kann folgende mögliche Lösung geprüft werden: Die Ehegatten können das Grundstück als einfache Gesellschaft im Gesamteigentum halten (sog. Ehegattengesellschaft). Für den Fall, dass ein Ehegatte verstirbt, kann vertraglich geregelt werden, dass der überlebende Ehegatte Alleineigentümer wird. In diesem Fall wird das Eigentum nicht zuerst auf die Erben überschrieben. Zu prüfen wäre auch die ehevertragliche Begründung des Güterstands der Gütergemeinschaft mit Gesamtgutzuweisung an den überlebenden Ehegatten.

      Diese Antwort kam in Zusammenarbeit mit unserem Partner BDO AG zustande.

      Mit freundlichen Grüssen, Urs Aeberli

  2. Guten Tag
    Falls im Ehevertrag ausschliesslich der Todesfall geregelt wird (Meistbegünstigung + Wiederverheiratungsklausel), habe ich das Interesse mein Eigengut möglichst tief zu vereinbaren, damit die Ehefrau möglichst viel erhält. Ist derselbe Ehevertrag mit den darin erwähntem Eigengut auch verbindlich bei einer Scheidung, obwohl die Scheidung nicht explizit im Ehevertrag geregelt wird (bei einer Scheidung möchte ich das Eigengut möglichst hoch quantifizieren)?
    Vielen Dank und freundliche Grüsse

    1. Sehr geehrter Herr Portmann
      Grundsätzlich ist es nicht möglich, das Eigengut je nach Zweck anders zu definieren.
      Freundliche Grüsse, Urs Aebelri

  3. Hallo
    Unsere Situation sieht wie folgt aus. Wir haben ein Haus was meine Frau bereits vor unserer Ehe besass. Sie ist Kinderlos und ich als Mann habe zwei Kinder aus der ersten Ehe diese Leben als Deutsche in Deutschland. Ich möchte nicht das wenn ich als Mann zuerst sterbe meine Frau gezwunden wird ihr eigenes Haus zu verkaufen durch die normale Erbfolge. Muss der Erbverzicht von meinen Kindern aus der ersten Ehe auch gemacht werden damit meine Frau nichts ausbezahlen muss? Wenn ja, sie sind in Deutschland müssen die Kinder in die Schweiz auf das Notariat kommen, oder können wir etwas schriftliches vorbereiten und es auch in Deutschland beglaubigen lassen?

    Vielen Dank für Ihre wertvolle Antwort.

    1. Guten Tag
      Leider können wir für komplexe Steuersituationen, insbesondere solche mit grenzüberschreitenden Aspekten, keine Beratung anbieten. Wir möchten Sie bitten, hierfür einen spezialisierten Steuertreuhänder aufzusuchen.
      Freundliche Grüsse, Urs Aeberli

  4. Sie erwähnen Vermögenswerte, die ins Eigengut fallen. Wie steht es mit Vermögensverlust bei diesen Vermögenswerten? Werden diese dann vom Eigengut abgezählt? Wie sieht es aus, wenn z.B. Teil einer Erbschaft gebraucht wird, um Gegenstände zu erstehen, die einer Abschreibung unterliegen. Der Ehemann erhält eine Erbschaft und kauft damit ein Auto. Wie wird entschieden, ob das Auto aus dem Eigengut oder aus der Errungenschaft finanziert wurde? Wie sieht es aus, wenn er das Erbe verprasst mit Essen und Trinken? Wie werden solche Umstände allenfalls bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt?

    1. Sehr geehrter Herr Kohler
      Grundsätzlich werden beim Eigengut aufgelaufene Wertsteigerungen und entsprechend auch -verluste zum Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt. Sollte also der Ehemann ausdrücklich den Kauf eines Autos so verstehen und seiner Gattin auch so kommunizieren, dass er es aus als Teil seines Eigenguts erwirbt, würde das Fahrzeug bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit seinem Restwert berücksichtigt werden. Nun verhält es sich aber gemäss Bundesgerichtsentscheid so, dass Eigengutsmittel nicht zur Deckung laufender Bedürfnisse der Ehegemeinschaft verwendet werden, sondern für ausserordentliche Investitionen. Mobilitätsbedürfnisse gelten als Teil der laufenden Bedürfnisse, und ein Kauf eines Privatfahrzeugs für den Alltagsgebrauch ist daher von der Logik her eher der Finanzierung aus der Errungenschaftsbeteiligung zuzuordnen. Anders wäre es, wenn sich der Mann z.B. einen Oldtimer oder ein anderes Liebhaberfahrzeug leisten würde.
      Freundliche Grüsse, Urs Aeberli

  5. Guten Tag
    Kann man die Kinder mit einer Klausel vor anfallenden hohen Pflegekosten schützen, damit bei einem Erbverzichtsvertrag der Kinder das Erbe der Kinder nicht angetastet wird, falls der überlebende Partner schwer krank wird?

  6. Geschätzte Erben – wer seine Kinder liebt, sollte meiner Meinung nach auch schon zu Lebzeiten seinen Kindern gelegentlich etwas mehr als nur ein Taschengeld zukommen lassen, denn sie brauchen jetzt das Geld, nicht erst nach dem Tod, wenn sie selbst schon ins Alter kommen. Wie weit man da gehen soll, ist eine offene Frage. Und ab wo könnte das Ganze als Steuerhinterziehung ausgelegt werden?

    1. Guten Tag
      Das hängt von der kantonalen Steuergesetzgebung ab. In den meisten Kantonen unterliegen Schenkungen an die Kinder nicht der Schenkungssteuer – Ausnahmen sind AI, NE und VD. In diesen Kantonen sind Freibeträge bzw. Freigrenzen zu beachten sowie allfällige Regeln für wiederkehrenden Schenkungen.
      Freundliche Grüsse, Urs Aeberli

  7. «Am einfachsten wäre, der Nachwuchs würde bis zum Tod des zweiten Elternteils auf den Antritt des Erbes verzichten. Dafür aber müssten die Kinder ihr notariell beglaubigtes Einverständnis geben, und dazu wären sie kaum bereit.»
    Ich hoffe mal, dieser Satz bezieht sich auf dieses fiktive Beispiel und nicht allgemein.
    Natürlich bin ich bereit, auf meinen Anteil zu verzichten, solange ein Elternteil noch lebt. Ich habe als Kind doch lange genug von meinen Eltern gelebt, jetzt nehme ich denen doch nicht ihr hart verdientes Geld weg.

    1. Das Geld ist häufig nicht „hartverdient“, sondern wurde von den Grosseltern weitergereicht.

  8. Guten Tag
    Ich besitze z.B. physische Sachwerte im Depot in Form von Technologiemetallen. Diese Metalle haben einen aktuellen Kaufpreis, der Wert steigt kontinuierlich durch die Nachfrage. Ich möchte z.B. eine gewisse Menge meinem Neffen übertragen. Dieser ist erst 3 Jahre alt. Ist diese Schenkung gesetzlich möglich oder muss der Neffe volljährig sein?
    Beste Grüsse B.Kammermann

    1. Sehr geehrter Herr Kammermann
      Bereits zu Lebzeiten können Sie Ihrem Neffen das Depot schenken – dafür werden in den meisten Kantonen Schenkungssteuern fällig. Diese hängen von der Höhe des Schenkwertes ab; einzelne Kantone kennen allerdings Freibeträge bzw. Freigrenzen. Im Kanton Zürich z.B. werden auf so genannten Gelegenheitsgeschenken bis 5000 Fr. keine Schenkungssteuern erhoben; bei Geschenken an Patenkindern liegt die Freigrenze sogar bei 15’000 Franken.
      Freundliche Grüsse, Urs Aeberli

  9. Spätestens am Punkt, wo die Kinder von Yvette und Marc eine Klausel betreffend Wiederverheiratung verlangen, sollten die Eltern mit gleichem Recht fordern, dass die Kinder einen Erbvertrag zu Gunsten des überlebenden Elternteils unterzeichnen. Wenn die Kinder sich weigern, haben die Eltern mindestens ebenso das Recht, darauf zu bestehen , dass im Falle einer Wiederverheiratung der neue Ehepartner alle seine Rechte erhält. Vermutlich muss man den Kindern in diesem Fall erst mal klar machen, dass das Vermögen von den Eltern erschaffen wurde, und die Kinder nicht mehr als Nutzniesser sein werden.

  10. Guten Tag Herr Aeberli
    Wie steht es mit der Variante eines Erbvertrages mit Nutzniessung gegenüber der Variante der Meistbegünstigung?
    Freundliche Grüsse, Katja Morf

    1. Guten Tag
      Dem überlebenden Ehepartner die Nutzniessung an der Liegenschaft einzuräumen, macht z.B. Sinn, wenn seine ihm aus Güter- und Erbrecht zustehenden Vermögensansprüche nicht ausreichen, um die Immobilie zu erwerben.
      Zu beachten ist dabei, dass der Nutzniesser – und nicht der Eigentümer – die Vermögenssteuer für den Liegenschaftswert trägt und den Eigenmietwert versteuert. Zudem kommt der Nutzniesser für Unterhalt, Nebenkosten und Hypothekarzinsen auf (und darf diese auch von den Steuern abziehen). Der Nutzniesser hat andererseits das Recht auf die Mieteinnahmen, wenn er die Liegenschaft vermietet statt selbst bewohnt.
      Freundliche Grüsse, Urs Aeberli

  11. Guten Tag
    Ich möchte einem Grosskind («Neffe») ein Haus schenken. Wie wird die Schenkung gegenüber den anderen Grosskindern berücksichtigt?
    Besten Dank und freundliche Grüssen, Arthur Berger

    1. Sehr geehrter Herr Berger
      Ihre Frage lässt sich ohne Kenntnisse Ihrer Verwandtschaft nicht exakt beantworten. Denn je nachdem, ob z.B. ein Ehepartner vorhanden ist, Sie eigene Kinder haben oder die Eltern noch leben, ergeben sich unterschiedliche Pflichtteile bzw. unterschiedliche freie Quoten. Sind Sie beispielsweise alleinstehend und kinderlos, aber ein Elternteil lebt noch, können Sie mittels Testament drei Viertel nach Belieben vererben, nur ein Viertel ist zwingend für den lebenden Elternteil vorzusehen (mehr Beispiele finden Sie hier).
      Freundliche Grüsse, Urs Aeberli

Kommentare sind geschlossen.