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33 Tipps zur Säule 3a (Teil 1 von 5)

33-mal Säule 3a – wir zeigen Ihnen die vielfältigen Möglichkeiten, wie Sie in der gebundenen Vorsorge Steuern sparen und gleichzeitig eine attraktive Rendite erzielen. Lesen Sie im Teil 1, wer wie viel in die Säule 3a einzahlen kann.

Tipp 1: Zahlen Sie die Beträge jeweils möglichst früh im Jahr in die Säule 3a ein, denn das Geld trägt dort mehr Rendite als auf einem Sparkonto. Ihre Einzahlungen können Sie vollumfänglich von der Einkommenssteuer abziehen – als Angestellter bis zu einem Betrag von 7’056 Franken («kleine Säule 3a»), als Selbstständigerwerbender ohne Pensionskasse bis zu einer Höchstgrenze von 35’280 Franken («grosse Säule 3a)». Diese Maximalbeträge werden alle zwei Jahre vom Bundesrat angepasst. Nutzen Sie die Möglichkeit eines Dauerauftrags, der jährlich die Maximaleinzahlung vornimmt.

Tipp 2: Ein früher Sparbeginn lohnt sich. Erwerbstätige Jugendliche können theoretisch bereits ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs 3a-Beiträge leisten. Das ist der Zeitpunkt, ab dem die AHV-Beitragspflicht beginnt, und ein AHV-pflichtiges Einkommen ist die Voraussetzung für Einzahlungen in die Säule 3a. Doch bei einem Lehrlingslohn macht der Steuerspareffekt nur einen sehr kleinen Frankenbetrag aus. Spätestens ab Alter 30 sollten man allerdings mit dem Aufbau der Säule 3a beginnen, um vom möglichst langen Anlagehorizont zu profitieren. Zudem erreichen die Einkommen eine Höhe, in der die Steuerersparnis relevant wird.

Tipp 3: Die Einzahlungen in die Säule 3a lohnen sich sowohl für Personen mit tiefen Einkommen als auch für solche mit hohen Einkünften. Bezüger von tiefen Einkommen können ihre Steuern prozentual stärker senken als Grossverdiener. Dafür fällt für Grossverdiener die Steuerersparnis in absoluten Frankenbeträgen höher aus.

Tipp 4: Einzahlungen in die Säule 3a sind umso lohnender, je höher der Einkommenssteuersatz im Wohnkanton ist. Nutzen Sie also die Säule 3a besonders in Hochsteuerkantonen, wie etwa in Baselstadt, Bern, Jura, Genf usw.

Tipp 5: Zahlen Sie zu zweit in die Säule 3a ein, wenn Ihr Lebenspartner ebenfalls erwerbstätig ist. So können Sie zweimal den Maximalabzug geltend machen. Besonders empfehlenswert ist die Säule 3a, wenn Ihr Partner Teilzeit arbeitet. Denn wer z.B. 50 Prozent erwerbstätig ist, erhält von der Pensionskasse in der Regel nicht halb so viel Rente, sondern nur einen Viertel. Das liegt am sogenannten Koordinationsabzug. Die Lücke lässt sich über die Säule 3a schliessen.

Tipp 6: Selbstständigerwerbende mit einem Einkommen von bis rund 170‘000 Franken schliessen aus Steuergründen idealerweise eine «grosse Säule 3a» ab. Das heisst, sie verzichten auf einen Pensionskassenanschluss und zahlen stattdessen bis zu 20 Prozent ihres Erwerbseinkommens bzw. maximal 35’280 Franken pro Jahr in die Säule 3a ein. Bei noch höheren Einkommen empfiehlt sich aus Steuerüberlegungen eher der Anschluss an eine Pensionskasse, kombiniert mit einer «kleinen Säule 3a» (maximal 7’056 Franken). Für eine umfassende Beurteilung sind allerdings neben den erwähnten steuerlichen Aspekten auch die Versicherungsleistungen eines Pensionskassenanschlusses zu berücksichtigen.

Tipp 7: Auch Ausländer oder Grenzgänger mit Wohnsitz im Ausland können in die Säule 3a einzahlen, falls sie in der Schweiz erwerbstätig sind.

Zu viel oder zu wenig?

Tipp 8: Zu viel in die Säule 3a einzuzahlen, lohnt sich nicht. Wer zu hohe Beiträge leistet, wird von der Steuerbehörde oder der 3a-Vorsorgeeinrichtung aufgefordert, sich den überschüssigen Betrag wieder auszahlen zu lassen. Nicht zurückgeforderte Maximalbeträge geniessen keine Steuerprivilegien – Vermögen und Erträge sind steuerbar.

Tipp 9: Umgekehrt lassen sich in einem Jahr verpasste Einzahlungen nicht mehr nachholen. Reichen Ihre Mittel im betreffenden Jahr nur entweder für eine Einzahlung in die Säule 3a oder in die Pensionskasse, so wählen Sie Ersteres. Denn den Einkauf in die Pensionskasse können Sie auf später verschieben.

Wie sicher sind 3a-Gelder?

Tipp 10: Keine Sorge wegen der Sicherheit der 3a-Gelder! Im Rahmen des Konkursprivileges (zweite Konkursklasse) werden bis CHF 100’000 durch das Vermögen der Bank beglichen.

Aktualisiert am 04.01.2023

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