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5 x 10 Steuertipps 2016 – Teil 5: Geldanlage

Wir zeigen, weshalb die Negativzinsen bei den Obligationen zu einer Steuerfalle geführt haben. Weitere Tipps behandeln die Zinssätze der Steuerämter, die steuerlichen Nachteile ausländischer Wertschriften sowie die neue Regelung bei Lottogewinnen.

1. Vorsicht: Steuerfalle bei Obligationen

Besitzer von Obligationen leiden derzeit nicht nur unter den rekordtiefen Zinsen. Je nach Höhe des Zinscoupons kann die Obligation zudem unerfreuliche Steuerfolgen auslösen. Dazu ein konkretes Beispiel: Die Schweizer Staatsanleihe mit Fälligkeit am 11. Februar 2023 wurde mit einem früher üblichen Zinscoupon von 4,0 Prozent emittiert. Aufgrund des stark gesunkenen Zinsniveaus wird die Anleihe aktuell zu einem Kurs von 133 gehandelt. Weil die Rückzahlung der Anleihe im Jahr 2023 jedoch zum Kurs von 100 erfolgen wird, beträgt die Verfallrendite minus 0,6 Prozent. Für den Fiskus massgebend ist aber nicht die Verfallrendite, sondern der Zinscoupon von 4,0 Prozent. Das bedeutet bei einem Grenzsteuersatz von 25 Prozent, dass der Inhaber der Obligation 1,0 Prozent an den Fiskus abliefern muss. Somit sinkt die Verfallrendite nach Steuern sogar auf unattraktive minus 1,6 Prozent.

Aus steuerlicher Sicht bedeutet das für die Auswahl der Obligationen: Besonders unattraktiv sind Anleihen, welche sowohl einen hohen Coupon als auch einen hohen Kurs aufweisen.

2. Hohe Zinsen beim Steueramt – das war einmal

Jahrelang profitierte der Steuerzahler von einem grosszügigen Zinssatz, wenn er seine Steuerschuld frühzeitig beglich. Das hat sich inzwischen geändert: Fast alle Kantone haben den Vergütungszins auf 0,5 Prozent oder sogar noch tiefer gesenkt. In Zug gibt es gar keinen Zins mehr. Einzig in den beiden Appenzeller Kantonen, in Neuenburg und Schwyz beträgt der Zinssatz noch 1 Prozent. Deutlich höher sind die Verzugszinsen: Im Kanton Basel-Landschaft betragen sie 6 Prozent. Dahinter folgen Aargau, Luzern, Obwalden, Schaffhausen und Jura mit 5 Prozent oder mehr.

3. Kapitalertrag: Aktien übernehmen Funktion der Obligationen

Früher war die Rollenverteilung klar: Aktien standen für steuerfreie Kapitalgewinne, Obligationen dagegen für Kapitalerträge, welche der Einkommenssteuer unterliegen. Ausserdem wird auf dem Kapitalertrag eine Verrechnungssteuer von 35 Prozent abgezogen, die der Anleger mit seiner Steuererklärung wieder zurückfordern kann. Von der Verrechnungssteuer ausgenommen sind allerdings diejenigen Zinsen von Kundenguthaben, bei denen der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr 200 Franken nicht übersteigt.

Diese steuerliche Zuordnung hat sich nun allerdings stark gewandelt: So haben Aktien im letzten Jahr kaum einen Kapitalgewinn erzielt, doch dafür fliesst der Kapitalertrag umso zuverlässiger. Wie die Grafik verdeutlicht, liegt die Dividendenrendite deutlich über 3 Prozent, während die Zinseinnahmen aus Obligationen und Bankeinlagen massiv geschrumpft sind. Wenn also Schweizer Blue Chips wie Nestlé, Novartis oder Roche ihre üppigen Dividenden ausschütten, dann verdient auch der Fiskus kräftig mit.

Bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist zu beachten, dass dieser Anspruch erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren gestellt wird.

Aktien rentieren deutlich besser
Aktien rentieren deutlich besser
Während die Rendite der zehnjährigen Schweizer Staatsanleihen unter null gesunken ist, liegt die Dividendenrendite beim Swiss Market Index bei über 3 Prozent.

4. Bei den Aktien auf steuerfreie Dividenden achten

Die unter Punkt 3.) beschriebene steigende Steuerlast auf den Dividendenerträgen wird etwas gemildert, indem zahlreiche Firmen alternativ ihre Ausschüttungen aus den Kapitaleinlagereserven vornehmen. Diese sind im Gegensatz zu den Dividenden nicht einkommenssteuerpflichtig. Solche Reserven stammen zum Beispiel aus dem Agio einer Kapitalerhöhung. Im letzten Jahr haben die kotierten Schweizer Unternehmen Kapitaleinlagereserven von insgesamt 14 Milliarden Franken ausgeschüttet. Derzeit steht diese Form der Ausschüttung rund 70 Firmen offen, wobei nicht alle davon Gebrauch machen. Bei der Auswahl einer Aktie lohnt es sich folglich, nebst der Dividendenrendite auch die Kapitalausschüttungsreserve zu berücksichtigen.

5. Den Pauschalabzug nicht vergessen

Für die Vermögensverwaltung durch Dritte dürfen je nach Kanton bis zu 15‘000 Franken pro Jahr von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Auch Anleger, die kein Vermögensverwaltungsmandat haben und ihre Investments selber managen, können Abzüge geltend machen, nämlich für Depot-, Kontoführungs- und Tresorgebühren sowie für Kosten von Steuerausweisen. Statt Einzelabzüge zu tätigen, lohnt es sich in der Regel, den Pauschalabzug zu nutzen. Dieser beträgt je nach Kanton 0,5 bis 3 Promille des Vermögens. Hinzu kommt eine betragsmässige Obergrenze, welche in St. Gallen und Solothurn mit 15‘000 Franken am höchsten ist. Im Wallis dagegen beträgt diese Limite für den Pauschalabzug lediglich 1000 Franken.

Bei der Migros Bank ist das Steuerverzeichnis im Premium Banking sowie in der Vermögensverwaltung kostenlos. Auch sämtliche Kunden von Mi-Fonds erhalten die Angaben zu den Steuerwerten gratis.

6. Inländische Kapitalanlagen sind steuerlich vorteilhafter

Wer ausländische Wertschriften ordentlich in der Schweizer Steuererklärung deklariert, erhält nicht automatisch die ganze ausländische Quellensteuer zurück. Dazu muss zusätzlich das beim Steueramt erhältliche Formular DA-1 ausgefüllt werden. Auf diese Weise bekommt der Schweizer Anleger wenigstens eine pauschale Steueranrechnung zurückerstattet, welche in der Regel 15 Prozent der Ausschüttung beträgt.

Komplizierter wird es allerdings für den Anteil der Quellensteuer, der diesen pauschalen Prozentsatz übersteigt: Diesen Betrag muss der Steuerzahler mithilfe eines zusätzlichen, vom jeweiligen Land zur Verfügung gestellten Formulars zurückfordern. Manche Länder verlangen zudem eine Originalbescheinigung der Bank – eine normale Dividendenabrechnung genügt in diesen Fällen nicht. Oft dauert dieser Prozess mehrere Monate und ist mit erheblichem Aufwand verbunden. Nicht wenige Anleger kapitulieren daher angesichts des bürokratischen Spiessrutenlaufs.

7. Wertschriften rechtzeitig kaufen und verkaufen

Auch durch ein geschicktes Timing der Transaktionen lässt sich die Besteuerung des Kapitalertrags reduzieren. Dabei sollte der Verkauf kurz vor der Ausschüttung von Dividenden und Zinsen erfolgen, der Kauf hingegen kurz nach der Ausschüttung. Im Fall der Obligationen liegt der Grund bei den Marchzinsen – das sind die bis zum Zinstermin auflaufenden anteiligen Jahreszinsen. Sie stehen dem Verkäufer zu und bilden steuerfreien Kapitalgewinn. Der Besitzer zum Zeitpunkt des Zinstermins erhält dann die Ausschüttung, muss diese aber als Einkommen versteuern. Analoge Überlegungen gelten für Aktien. Sie lassen sich kurz vor der Dividende zu höheren Kursen verkaufen, weil der Markt bereits die Ausschüttung einpreist. Nach dem Dividendenabgang notiert die Aktie tiefer, und sie lässt sich dadurch günstiger erwerben.

Aber aufgepasst: Eine allzu kurzfristige Haltedauer ist nicht empfehlenswert: Erstens unterliegt jede Transaktion der Stempelsteuer. Und zweitens kann ein systematisches Vorgehen vom Fiskus als Steuerumgehung taxiert werden (vgl. dazu auch Punkt 8.).

8. Das Etikett «Gewerbsmässigkeit» als rotes Tuch

Wer allzu fleissig Aktien kauft und verkauft, kann von der Steuerbehörde als «gewerbsmässiger Wertschriftenhändler» eingestuft werden. Gewinne werden dann als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit besteuert, und es werden Sozialversicherungsbeiträge für AHV, IV, EO und ALV fällig. Im Fokus stehen Anleger, die häufig hohe Volumina handeln, ihre Anlagegeschäfte mit erheblichen Fremdmitteln finanzieren oder in grossem Masse Derivate einsetzen. Waren die Behörden vor einigen Jahren noch übertrieben streng in diesem Bereich, so hat sich nun eine etwas kulantere Praxis durchgesetzt.

9. Lotto und Kasino: Das sind die neuen Regeln

Lottogewinne bis 1000 Franken sind seit dem Jahr 2013 verrechnungssteuerfrei. Seit 2014 sind solche Kleingewinne auch von der Einkommenssteuer befreit – zumindest bei der direkten Bundessteuer. Zudem können pauschal 5 Prozent des Lottogewinns als Einsatzkosten abgezogen werden, maximal bis 5000 Franken. Die Kantone müssen seit dem 1. Januar 2016 ebenfalls eine Freigrenze und einen Pauschalabzug für Lottogewinne definiert haben. Etliche Kantone wie Zürich haben dabei entschieden, die Ansätze der direkten Bundessteuer zu übernehmen. Wichtig zu wissen: Im Unterschied zu Lottogewinnen sind die in Schweizer Kasinos erzielten Gewinne in jeglicher Höhe steuerfrei.

10. Versicherungssparen spart keine Steuern

Ein Ratschlag aus früheren Zeiten lautete, festverzinsliche Anlagen im Rahmen von Versicherungen zu halten, etwa in Form einer Lebenpolice mit Obligationenfonds. Denn die während der Vertragslaufzeit anfallenden Zinsen müssen nicht versteuert werden. Aufgrund der tiefen Zinsen jedoch ist die Steuerersparnis meist geringer als die hohen Kosten einer Versicherungslösung.

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